mercredi 30 novembre 2016

Studium in Bad Münstereifel ab 2017

Hallo zusammen :)

Ich heiße Loreena, bin 18 Jahre alt und habe am Montag meine Zusage für einen Studiumsplatz in Bad Münstereifel erhalten. Ich habe mich natürlich sehr gefreut.
Gibt es hier vielleicht noch mehr Leute die schon Zusagen haben?
Dann könnte man sich eventuell schonmal besser kennenlernen und steht dann am 1.8 nicht so ganz alleine da :)

An die die schon etwas länger in Bad Münstereifel studieren, was gibt es denn so an wichtigen Dingen die man beachten sollte? Kann oder Sollte man sich bevor man das Studium antritt irgendwie besonders darauf vorbereiten?

Danke schonmal für eure Antworten:)
Loreena


Studium in Bad Münstereifel ab 2017

Kostenentscheidung für Dauerpflegschaft nach § 1638 BGB

Erblasserin hat ihr mdj. Kind enterbt und dem Kindesvater die Vermögenssorge für das von Todes wegen erworbene
(Pflichtteil) entzogen Es wurde für das Kind ein Pfleger bestimmt, der einen Vergütungsanspruch hat. Die Erblasserin hat bestimmt, dass der Erbe für die Kosten des Pflegers aufzukommen hat. Erbe ist bekannt.
Ist eine Kostenentscheidung notwendig? Die test. bestimmte Kostenhaftung ist ja abweichend von § 22 FamGKG oder ist die erblasserische Verfügung hinsichtlich der Kostentragung durch den Erben für das Gericht nicht relevant, weil dies nur das Innenverhältnis zwischen Pflegling und Erben betrifft ?:confused::confused::confused::confused::confused::confused:


Kostenentscheidung für Dauerpflegschaft nach § 1638 BGB

Insolvenzverwalter vermietet an Schuldner

Der Schuldner ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses.
Eine Wohnung in dem Haus bewohnt er selbst.

Nach Anordnung des Insolvenzverfahrens ü. d. V. d. Schuldners schließt der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner einen Mietvertrag betreffend die vom Schuldner bewohnte Wohnung ab.

Geht das überhaupt?

Hinweis:
Ich bin weder für die eine, noch für die andere Partei tätig.
Mich interessiert nur, ob ein Mietvertrag überhaupt wirksam abgeschlossen werden konnte.


Insolvenzverwalter vermietet an Schuldner

Insolvenzverwaltervergütung/ § 1 InsVV Absatz 2 Nr. 4b

Hallo, folgender Sachverhalt:

Älteres Verfahren (4 Jahre alt). Es gab damals ein vorläufiges Insolvenzverfahren. Gemäß § 1 InsVV müssen bei einer Fortführung des Unternehmens die Masseverbindlichkeiten abgezogen werden von den Einnahmen, nur der Überschuss darf mit in die Berechnungsgrundlage.

Wie verhält es sich nun mit vereinnahmten Umsatzsteuern, die zeitlich dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung zuzuordnen sind? Muss ich die rausrechnen bei der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung?


Insolvenzverwaltervergütung/ § 1 InsVV Absatz 2 Nr. 4b

Kostenentscheidung familiengerichtliche Genehmigung einer Finanzierungsgrundschuld

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Ein Minderjähriger ist in Erbengemeinschaft Miteigentümer an einem Hausgrundstück. Das Hausgrundstück soll verkauft werden.

Der Kaufvertrag wurde genehmigt, die Kosten wurden dem Minderjährigen auferlegt.

Nach der Genehmigung des KV geht vor der Umschreibung ein Antrag auf Genehmigung einer Finanzierungsgrundschuld für den Käufer einer.
Die Finanzierungsgrundschuld soll genehmigt werden.

Die Frage ist nun wem legt man die Kosten auf? Mir scheint unfair die Kosten hierfür dem MiJä aufzuerlegen. Die Finanzierungsgrundschuld vor Eigentumsumschreibung ist zwar verkehrsüblich, aber es ist doch irgendwie ein Entgegenkommen des Verkäufers dem Käufer schon vor Umschreibung eine Sicherheit zu geben. Hierfür dem MiJä die Kosten aufzuerlegen scheint mir ungerecht.

Wie händelt ihr das? Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung wurde durch den Notar im Namen aller Beteiligter, also Verkäufer und Käufer gestellt. Ich bin daher der Meinung ich könnte nach § 81 I 1 FamFG die Kosten auch den Darlehensnehmer auferlegen, da er als Antragsteller auch Beteiligter ist. Kollegin sagt ich könne bei fam. Genehmigungen die Kosten grds. nur dem MiJä auferlegen oder davon absehen. Der MiJä hat Vermögen deutlich über 25 000 €.

Besten Dank schoneinmal für die Antworten!

Gruß


Kostenentscheidung familiengerichtliche Genehmigung einer Finanzierungsgrundschuld

Löschung Sicherungshypothek gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG

Der eingetragene Eigentümer hat zwei Hälfteanteile getrennt im Wege des Zuschlags erworben. Bestehengeblieben ist die Hypothek Nr. 1, die nach wie vor eingetragen ist. Auf dem zuerst erworbenen Hälfteanteil ist eine Sicherungshypothek Nr. 6 für die alten Eigentümer (eine Erbengemeinschaft) eingetragen für den Fall, dass und soweit die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek Nr. 1 auf dem Hälfteanteil der Erbengemeinschaft nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt. Auf dem später erworbenen zweiten Hälfteanteil ist eine Hypothek gleichen Inhalts Nr. 7, jedoch für eine Bank (früher Nr. 2) eingetragen. Mir wurde nur eine Löschungsbewilligung der Bank vorgelegt. Kann die Hypothek Nr. 6 eventuell aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden (da jetzt derselbe Eigentümer)??? Dann hätte man die 2. Hypothek ja wohl auch gar nicht eintragen lassen sollen :confused:(Frage an die ZVG-Rechtspfleger!).


Löschung Sicherungshypothek gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG

Erbeinsetzung unbestimmt

Habe über die SUFu nichts gefunden zu folgendem Problem.

Ich habe ein handschriftliches Testament einer sehr alten Dame, die weder Kinder noch Geschwister hat. Der Nachlas besteht aus einem Haus und einer 6-stelligen Summe Bargeld. Geschrieben ist es 2012, völlig fehlerfrei. Einzige derzeit bekannte Angehörige ist eine Person der III. Ordnung der mütterlichen Linie. Diese Person kennt auch keine weiteren Angehörigen.

Da es um eine Auslegungsfrage geht würde ich das ganze TES einstellen wollen:

"Ich H.J. geb. B geb. am ....1916. Hiermit gebe ich meinen letzten Willen für den Fall meines Todes bekannt. Mein Haus soll auf keinen Fall der Familie B. zufallen. (Anmerkung: B ist ihr Mädchenname) Mein gesamtes Hab und Gut vermache ich dem lieben Bekanntenkreis. Beim schreiben dieser Zeilen war ich bei vollem Bewusstsein, Ich will, daß alles so ausgeführt wird, wie ich es in diesem Testament verfügt habe. Datum
Ortsname des Wohnortes und dann die Unterschrift."



Meine Fragen dazu:
Kennt jemand Rechtsprechung wo die Problematik "Bekanntenkreis" schon mal erörtert wurde. Die Kommentierung zum § 2066 ff, insb. § 2071 lässt immer noch Fragen offen.
Der Ausschluss der Familie B für das Haus, könnte sie da nur das Haus meinen oder den gesamten Nachlass, wobei ich hier schon zum gesamten Nachlass tendiere wegen dem folgenden Satz (Fett).
B ist ihr Mädchenname, schließt sie damit nur die väterliche Linie aus oder auch die mütterliche Linie und damit sozusagen alle gesetzlichen Erben. Würde sie nur eine Linie meinen gäbe der Folgesatz wiederum keinen Sinn???
Sie schreibt nicht meinem lieben Bekanntenkreis, sondern dem lieben Bekanntenkreis. Für mich ist das ein relativ bestimmter Personenkreis, zumindest klingt das so, als ob sie beim Schreiben eine genaue Vorstellung hatte wen sie damit meint und vor allem wen nicht.
Wie schränke ich das ein.

Danke an alle die sich die Mühe machen hierüber nachzudenken.


Erbeinsetzung unbestimmt

Verfügungsverbot nach § 52 Abs. 3 FlurbG zugunsten einer GmbH

Von der Flurbereinigungsbehörde wird um Eintragung eines Verfügungsverbots nach § 52 Abs. 3 FlurbG zugunsten der XX GmbH
ersucht. Hierbei ist weder ein Sitz noch eine genaue Anschrift der GmbH angegeben.

Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Angabe eines Sitzes bei einer juristischen Person für die Eintragung im Grundbuch zwingend erforderlich. Genauso ist die Anschrift unverzichtbar, da der eingetragene Berechtigte grundsätzlich eine Eintragungsnachricht erhält.

Ich habe aber schon ein Verfügungsverbot für eine "Flurbereinigungsgemeinschaft" eingetragen. Hier war selbstverständlich weder ein Sitz noch eine Anschrift bekannt, da es beides im Zweifel nicht gab; folglich wurde der Begünstigten auch keine Eintragungsnachricht übersandt.

Kann die vorliegende Eintragung mit den genannten Angaben vorgenommen werden?


Verfügungsverbot nach § 52 Abs. 3 FlurbG zugunsten einer GmbH

Löschung Sicherungshypothek gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG

Der eingetragene Eigentümer hat zwei Hälfteanteile getrennt im Wege des Zuschlags erworben. Bestehengeblieben ist die Hypothek Nr. 1, die nach wie vor eingetragen ist. Auf dem zuerst erworbenen Hälfteanteil ist eine Sicherungshypothek Nr. 6 für die alten Eigentümer (eine Erbengemeinschaft) eingetragen für den Fall, dass und soweit die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek Nr. 1 auf dem Hälfteanteil der Erbengemeinschaft nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt. Auf dem später erworbenen zweiten Hälfteanteil ist eine Hypothek gleichen Inhalts Nr. 7, jedoch für eine Bank (früher Nr. 2) eingetragen. Mir wurde nur eine Löschungsbewilligung der Bank vorgelegt. Kann die Hypothek Nr. 6 eventuell aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden (da jetzt derselbe Eigentümer)??? Dann hätte man die 2. Hypothek ja wohl auch gar nicht eintragen lassen sollen :confused:(Frage an die ZVG-Rechtspfleger!).


Löschung Sicherungshypothek gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG

Unschädlichkeitszeugnis

Hallo liebe Kollegen,

ich brauche dringend Eure Hilfe. Ich wollte die Tage ein riesiges, total unübersichtlich gewordenes Grundbuchblatt umschreiben. Dabei habe ich zwei Herrschvermerke entdeckt, die meiner Meinung nach gegenstandslos geworden sind.

Es handelt sich um zwei Geh- und Fahrrechte. Diese wurden 2007 eingetragen. Seit dem wurden die herrschenden Grundstücke so oft geteilt, veräußert, Wohnungseigentum gebildet, dass es für mich schon schwer nachvollziehbar war, um welche Grundstücke es sich nun handelt. Der vorher zuständige Kollege hat den Herrschvermerk nicht einmal mit übertragen. Ich bin jetzt auf ca. 350 Grundbuchblätter gekommen, in denen ich die Herrschvermerke eintragen müsste.

Als ich mir dann die Liegenschaftskarte angesehen habe, bin ich jedoch zu dem Entschluss gekommen, dass die Grunddienstbarkeiten gegenstandslos geworden sind. Daher habe ich mich an die Vermessungs- und Katasterbehörde hier in Rheinland-Pfalz gewendet und nachgefragt, ob es möglich wäre, mir ein Unschädlichkeitszeugnis zu erstellen, damit ich die Grunddienstbarkeiten löschen kann.

Der zuständige Sachbearbeiter war sehr freundlich und hilfsbereit und sich der Angelegenheit direkt angenommen.

Mein Problem ist nun Folgendes:

Der Sachbearbeiter meinte in unserem ersten Telefonat, dass das Grundbuchamt nicht gebührenbefreit ist sondern lediglich gebührenermäßigt (um 50 %). Das hat mich schon ein wenig verärgert.

In einer nächsten Email hieß es dann:
"... Die Gebühr nach Nr. 18.3 der GebVermGAVO richtet sichje Grundstück und Nr. 18.4 der GebVermGAVO je Unschädlichkeitszeugnis. EineGebührenermäßigung von 50 % für Landesbehörden werden in diesem Fall nichtvorgesehen."

Ist das so richtig? Ich habe nun ein wenig recherchiert und bin auf den § 5 VermGebV gestoßen. Dort heißt es, dass wenn eine Amtshandlung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird, keine Gebühren erhoben werden, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.

Ich nehme hier doch eine Amtshandlung vor, die im öffentlichen Interesse ist oder nicht?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen und ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt :-)

Vielen Dank schon einmal und liebe Grüße





Unschädlichkeitszeugnis

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betreuungsverfahren

Der vom Betroffenen beauftragte Rechtsanwalt hat beantragt, die von dritter Seite beantragte Betreuung abzulehnen und dem Betroffenen den unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen.

Gibt es so etwas in Betreuungsverfahren ?


Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betreuungsverfahren

Widerspruch - Terminsverschiebung

Hallo, ich habe einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung. Die Schuldnerin ist nicht zum Termin erschienen. Als Begründung wurde angegeben, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage war, den Termin wahr zu nehmen (Suizidgefahr). Jedoch liegt nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Facharzt will keine Bescheinigung rückwirkend ausstellen, da er sie nicht an diesem Tag gesehen hat.
Des Weiteren hatte der Anwalt der Schuldnerin den Antrag gestellt, den Termin zu verschieben, damit er sich in die Sache einarbeiten kann. Auf diesen Antrag hat der GV nicht reagiert. Es war davon ausgegangen worden, dass zumindest ein Ablehnung des Antrages eingehen wird.

Wie kann ich jetzt entscheiden? Was hab ich für Möglichkeiten?


Widerspruch - Terminsverschiebung

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Jugendstrafe) / Strafzeitberechnung

Einen wunderschönen guten Tag,

ich bin neu im Jugendstrafgeschäft und wohnen in einen Gerichtsbezirk (G) in dem sich ein Maßregelvollzugszentrum befindet und bin deshalb dort für die Strafberechnung zuständig.

Im Jahr 2013 hat das Amtsgericht H. ein Urteil erlassen, dass der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird.
Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
9 Monate der Jugendstrafe sind vor der Unterbringung zu vollziehen.
Nachdem der Jugendliche die 9 Monate verbüßt hat, ist er in den Maßregelvollzug im Gerichtsbezirk (G) gekommen und die zuständige Rechtspflegerin vollstreckt die Maßregel (Strafzeitberechnung etc.).

Nunmehr hat das Gericht aus dem Bezirk G angeordnet, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist.
"Der Vollzug der Jugendstrafe wird angeordnet. Die bisherige Zeit der Unterbringung wird auf die Jugendstrafe angerechnet, bis zwei Drittel der Jugendstrafe erledigt sind.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein."

Meine Frage ist nun, wer für die Vollstreckung der Jugendstrafe des mittlerweile 24 Jahre alten Verurteilten zuständig ist.
Meiner Meinung nach müsste das doch nun Amtsgericht H machen oder liege ich da falsch?

Viele Grüße
Vanessa


Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Jugendstrafe) / Strafzeitberechnung

Kenntnis des Drittschuldners von drohender ZU gem. § 133 InsO

Ich habe hier in einem im August 2016 eröffneten Verfahren eine für mich neue Konstellation: Das Finanzamt als Gläubiger informiert uns, bereits im Juli 2011 die hinterlegte Mietkaution des Schuldners bei der Vermieterin als Drittschuldnerin gepfändet zu haben. Da die Vermieterin nicht als Gläubigerin angeführt sei, sei davon auszugehen, dass die Miete in der Folgezeit vollständig bezahlt worden sei. Aufgrund des Zugangs der Pfändung habe die Vermieterin aber von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen müssen. Das Finanzamt möchte nun die Prüfung bzw. Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gem. § 133 InsO ab Juli 2011 gegenüber der Vermieterin. Hattet Ihr so einen Falls schonmal?

Mir stellt sich derzeit zunächst die Frage, ob die Miete überhaupt vom Schuldner selbst oder aber eventuell von Dritten bezahlt wurde, ebenso, inwiefern dies eventuell aus dem unpfändbaren Vermögen des Schuldners erfolgte und somit dann keine Gläubigerbenachteiligung vorläge. Die Informationen habe ich jetzt mal angefordert. Aber davon abgesehen: Kann ich hier wirklich aufgrund der Zustellung der Pfändung der Mietkaution von einer Kenntnis der Vermieterin von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgehen, wenn die Miete immer pünktlich bezahlt wurde? Ich gehe mal davon aus, dass der Vermieterin (Wohnungsbaugesellschaft) keine weiteren Gläubiger bekannt waren. Es handelt sich um ein Wohnraummietverhältnis.


Kenntnis des Drittschuldners von drohender ZU gem. § 133 InsO

Nachträgliche FO-Anmeldung und Schlussverzeichnis

Hallo zusammen,

mir ist bekannt, dass eine nach VÖ und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung an der Schlussverteilung nicht mehr teilnimmt, BGH, Beschluss vom 22.03.2007, IX ZB 8/05.
Kommt es dabei auf den Eingang der Anmeldung bei dem Insolvenzverwalter an?
Bestimmung Schlusstermin: Donnerstag, 17.11.2016
Niederlegung Schlussverzeichnis und Veröffentlichung: Freitag, 18.11.2016
Eingang der FO-Anmeldung beim IV: Dienstag, 22.11.2016

Bin mir nicht sicher, ob die FO an der Verteilung teilnimmt.


Nachträgliche FO-Anmeldung und Schlussverzeichnis

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Guten Morgen,

ich habe hier eine Akte von der StA zurückbekommen mit der Bitte um Einleitung der Vollstreckung. Das Landgericht hat in seinem Urteil angeordnet, dass der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird.

Was muss ich als AG (Rechtspflegerin) - Jugendstraftabt. - jetzt hier veranlassen?


Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Vollstreckung künftiger Säumniszuschläge

Ich habe einen Antrag des Hauptzollamts auf Zwangsversteigerung vorliegen mit dem neben der Hauptforderung und bereits fälliger Säumniszuschläge "auch monatliche Säumniszuschläge gemäß § 240 AO ab 17.11.2016" vollstreckt werden sollen.
Ich habe dazu bisher vor allem im Grundbuchforum bei der Eintragung von Zwangshypotheken etwas dazu gefunden. Aber die Meinungen gehen von - geht gar nicht, da zukünftige Säumniszuschläge noch nicht fällig sind gemäß § 254 AO, über BGH hat gesagt Säumniszuschläge sind nicht mit Zinsen zu vergleichen, bis zu ja geht wenn die Säumniszuschläge bestimmt genug bezeichnet sind.
Kann mich derzeit noch nicht so richtig entscheiden und bräuchte eine Entscheidungshilfe.


Vollstreckung künftiger Säumniszuschläge

mardi 29 novembre 2016

Herausgabe an Empfangsberechtigten

Hallo, ich mach noch nicht so lange Hinterlegungssachen und mich lässt eine Sache nicht schlafen. Ich hoffe, dass erfahrene Kollegen mir weiterhelfen können.
Meine Kollegin hat eine Hinterlegung angenommen wegen Annahmeverzug aus Darlehensvertrag. Es ist auch klar ein Empfangsberechtigter mit Namen und Anschrift angegeben.
Auf das Recht der Rücknahme wurde auch verzichtet.
Der benannte Empfangsberechtigte hat nun Herausgabeantrag gestellt. Eigentlich eine glasklare Sache.

Was mich stutzig macht, ist dass aus den Unterlagen zum Hinterlegungsantrag zum Nachweis des Annahmeverzugs neben des vorgelegten Darlehensvertrages unter anderem aus beigefügten Schreiben hervorgeht, dass gegen die Hinterlegerin die Zwangsversteigerung läuft. Es ging diesbezüglich Post zwischen Anwälten hin und her, wo auch mal angegeben wurde Zahlung Zug um Zug gegen Löschungsbewilligung der Grundschuld. Da das Zwangsversteigerungsgericht bei uns im Hause ist, habe ich mir mal den Anordnungsbeschluss angesehen.
Die Zwangsversteigerung betreibt nicht benannter Empfangsberechtigter, sondern anscheinend die jetzigen Grundschuldgläubiger ( dem Namen nach zu urteilen Verwandte des benannten Empfangsberechtigten)
Die Hinterlegerin hat im Hinterlegungsantrag selber nichts von Zug um Zug Leistung geschrieben, noch hat sie weitere Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag benannt.

Kann ich bedenkenlos auszahlen? Es geht um einen ziemlich hohen Betrag.
Mache ich mir zu viele Gedanken? Persönliche Forderung und Grundschuld sind vielleicht auch getrennt zu betrachten.
Gehe ich zu weit, die im Antragsvordruck angegebene Empfangsberechtigung materiell zu hinterfragen?

Ich hoffe, ich konnte den Fall einigermaßen rüberbringen.


Herausgabe an Empfangsberechtigten

einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für mehrere Unterhaltsgläubiger

Hallo zusammen,

bereits seit 2009 vollstrecke ich beim selben Vollstreckungsgericht immer wieder aufgrund von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern aus einem gemeinsamen Titel und stellte bisher immer nur einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Im Laufe der Zeit wurden bisher fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ohne Probleme erlassen.

Nunmehr soll aufgrund mangelnder Gesamtgläubigerschaft ein Antrag für mehrere Unterhaltsgläubiger nicht zulässig sein. Es müsse für jeden Unterhaltsgläubiger ein eigener Antrag gestellt werden.

Entscheidungen hierüber habe ich bisher leider nicht gefunden und wurde auch in der Zwischenverfügung des Gerichts nicht angegeben.


einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für mehrere Unterhaltsgläubiger

Pfändung einer Auflassungsvormerkung

Hallo,

ich habe eine Auflassungsvormerkung gepfändet.
Meine Frage ist, wer ist für die Bestellung des Sequesters zuständig, der nun die erforderliche Auflassungserklärung des Eigentümers entgegennimmt.


Pfändung einer Auflassungsvormerkung

Neue Forderungen nach Eröffnung Insolvenzverfahren

Hallo ich bin neu hier. Ich bearbeite seit neuestem unsere Vollstreckungsfälle in der kommunalen Verwaltung. Lehrgänge folgen noch, allerdings stellen sich mir jetzt schon einige Fragen:


Frau A ist in Insolvenz. Wir haben dort unsere Forderungen angemeldet.
Nun hat Frau A allerdings erneut offene Forderungen bei uns. Was kann ich jetzt tun? Darf ich ihr einen Vollstreckungsbescheid schicken? Was kann ich sonst tun, damit die Gebühren nicht verfristen?


Neue Forderungen nach Eröffnung Insolvenzverfahren

Zustellung einer Teilabhilfeentscheidung eines KFB nach § 788 ZPO

Hallo!

Ich hoffe, ich bin in der Zwangsvollstreckung richtig... :gruebel:

Folgendes Problem:
Ich habe am 29.01.16 Kosten einer Räumung im Wege der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO festgesetzt. Daraufhin legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Ich habe sodann am 12.05.16 den ursprünglichen KFB teilweise abgeändert (Schuldnerin musste weniger zahlen) und teilweise der Beschwerde nicht abgeholfen. Diese Entscheidung habe ich den Parteien formlos zugesandt und die Akte danach zum Landgericht gegeben. Nun habe ich die Akte vom Landgericht zurück. Dort wurde der restlichen Beschwerde auch nicht abgeholfen.
Nun möchte der Gläubigervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung seines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das wäre ja dann von der Teil-Abhilfeentscheidung vom 12.05.2016. Muss ich diese nochmal zustellen, da ja der ursprüngliche KFB damals schon zugestellt wurde und in der Teilabhilfe weniger festgesetzt wurden als ursprünglich?!?!:confused::confused::confused:
Die vollstreckbare Ausfertigung besteht dann aus dem ursprünglichem KFB und meiner Nichtabhilfeentscheidung? :confused::confused::confused:


Zustellung einer Teilabhilfeentscheidung eines KFB nach § 788 ZPO

Notebook/Laptop gesucht

Hallo!
Ich möchte mir ein Notebook kaufen, bin mir aber unsicher.
Ich habe Folgendes damit vor:
-Internet (Shopping, Recherche, Onlinebanking, Mails)
-Word
-Erstellung von Fotobüchern
-Homeoffice (Zugang zu Fachanwendungen über Bootstick; läuft mit allen Betriebssystemen)

Wie man sieht, sind meine Ansprüche nicht sehr hoch. Spielen tue ich nicht.
Ich habe mir mal in einige Notebooks life angesehen.
Das Mac Book Air hat mir sehr gut gefallen. Allerdings bräuchte ich wohl einige Zeit, um mich an das Betriebssystem zu gewöhnen (habe bis jetzt immer mit Windows gearbeitet und ein Android-Smartphone) und es ist schon teuer. Ich hätte das Geld, weiß aber nicht, ob ich es ausgeben will.
Dann habe ich ein Medion-Notebook für 1/5 des MacBook-Preises entdeckt, das mir sofort sympathisch war. Aber, ob das was taugt? :gruebel:

Worauf sollte ich beim Kauf achten?
Hat jemand Erfahrung mit der Nutzung von zwei verschiedenen Betriebssystemen (innerhalb des Haushalts -mein Freund hat Windows- und an der Arbeit-auch Windows)?
Kennt sich jemand mit günstigen Notebooks aus?
Kommt man bei gelegentlicher Nutzung mit 12 Zoll Bildschirm aus?


Notebook/Laptop gesucht

Lissner/Knauft: Handbuch Insolvenzrecht

Hinweis auf eine Neuerscheinung

Lissner/Knauft: Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage 2016, 59,00 €

http://ift.tt/2gEmB34


Lissner/Knauft: Handbuch Insolvenzrecht

Kosten Gerichtsvollzieher Räumung

Guten Morgen,

es ist beantragt einen KFB nach §§ 788,103 ZPO zu erlassen. Es geht um eine Räumung, im Rahmen der Räumung wurde einmal das Umzugsunternehmen beauftragt und es sind aufgrund kurzfristiger Gewährung von Räumungsschutz Kosten entstanden, die vom Umzugsunternehmen in Rechnung gestellt wurden. Das zweite Mal ist das Umzugsunternehmen vor Ort gewesen, hat jedoch nicht geräumt und hierfür auch wieder eine entsprechende Rechnungen ausgestellt. Beide Rechnungen wurde anstandslos vom Gerichtsvollzieher bezahlt.
Als der FS Antrag zur Stellungnahme geschickt wurde, wird nun die Höhe der Rechnung des Umzugsunternehmens bemängelt.
Ich hab mit den Pfandkammervertrag genommen, der von 2002 ist. Tatsächlich stimmt dies mit den dort getroffenen Vereinbarungen nicht überein.

Darauf hin hab ich beim Umzugsunternehmen angefragt, wie sich der Betrag zusammen setzt. Eine wirkliche Antwort habe ich nicht erhalten. Nur die Mitteilung, dass Preise angepasst wurde und sich näher nicht mehr an den Vorgang erinnert werden kann. Die Kosten, für das heraus suchen der Rechnung müssten nun noch in Rechnung gestellt werden.

Frage 1): Muss ich den Einwand gegen die Rechnung im Rahmen des Festsetzung beachten und wie würdige ich das nun?
Frage 2): Müssen nun die Kosten für das Heraussuchen der Rechnung aus der Staatskasse bezahlt werden? Ich sehe da keine Grundlage oder kann man das als eine Art Zeugenentschädigung sehen?

Liebe Grüße


Kosten Gerichtsvollzieher Räumung

Pfändung Zeitwertkonto / Arbeitszeitguthaben

Hallo,

ich bräuchte zu folgendem Fall eure Ideen:

Gepfändet ist das Guthaben auf einem sogenannten "Zeitwertkonto" des Schuldners im Rahmen der Pfändung des Arbeitseinkommens.
Auf diesem Zeitwertkonto wurde über Jahre hinweg noch nicht fälliges Arbeitsentgelt des Schuldners angespart. Das heißt hier konkret: Monatlich hat der Schuldner einen Betrag x weniger an Arbeitseinkommen erhalten, welches auch (mangels Fälligkeit folgerichtig) nicht bei der Berechnung des monatlich pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt wurde, und auf dem Zeitwertkonto angespart wurde.

Dieses Guthaben ist, solange angespart wird, unpfändbar. Das hat u.a. auch Sebastian Uckermann in einem Aufsatz über Zeitwertkonten (Fundstelle RdA 2011, 236) ausgeführt.

Wird dieses Guthaben aber zur Auszahlung fällig, unterliegt es der Pfändung. Bei meinem Schuldner ist das Arbeitsverhältnis beendet (es ist der sog. Störfall eingetreten), und somit wird das Guthaben, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, an den Schuldner ausgezahlt.

Der Schuldner begehrt Pfändungsschutz.

Soweit sich die Literatur hierzu äußert, kann Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO gewährt werden.

Hier fehlt mir ein Ansatz, wie ich den pfändbaren Betrag bestimmen könnte? Ideen? Hatte jemand schon einen ähnlichen Fall oder sind Rechtsprechungen bekannt?

Mein Schuldner erhält seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufend Arbeitslosengeld. Gepfändet wird wegen gewöhnlicher Geldforderungen und wegen Unterhalt (mehrere Gläubiger).


Pfändung Zeitwertkonto / Arbeitszeitguthaben

Erbschaftspfleger in der DDR

Gab es eine Erbschaftspflege in der DDR?
Fall Mutter verstirbt Kinder Vater erben zu je ein Drittel. Vater verkauft ohne Zustimmung der Kinder das Haus und Gewerbeobjekt 1986. Kinder bekommen Geldanteil obwohl dieser viel geringer ist als der eigentliche Wert der Immobilie. Hätte hier jemand eingreifen müssen. Wenn ja wann tritt hier die Verjährung ein? :confused:


Erbschaftspfleger in der DDR

Haftbefehl erlassen - Ersatzfreiheitsstrafe

Hallo, erstmal möchte ich mich bereits im Voraus entschuldigen, dass dies hier nicht ganz den Forenregeln entspricht. Ich bin kein Rechtsberater und auch kein Interessierter in dem Sinne.
Ich bin von der "anderen Seite", derzeit aber so verzweifelt, dass ich diesen Schritt nun mal gehen musste - lösche meinen Account anschließend natürlich wieder.

Also, im letzten Jahr wurde ich zu einer Geldstrafe über 600€ verurteilt. Habe dann den Fehler gemacht, mich nicht zu melden. Die Ladung in die JVA ist inzwischen über ein halbes Jahr her. Nun regelt sich mein Leben so weit wieder, ein Job bahnt sich an, tolle neue WG etc.
Um so mehr steigt natürlich die Angst, dass dies nun durch eine Verhaftung zerstört wird. Natürlich wäre es allein meine Schuld und niemandes anderen. Aber ich will gern noch etwas tun, bevor es dann nun endgültig zu spät ist. Mein Plan ist nun, morgen die Rechtspflegerin anzurufen und versuchen, eine Zurückstellung des Haftbefehls zu erreichen und gleichzeitig natürlich den Betrag, durch eine Ratenzahlung zurückzuzahlen. Dies ist nun im Bereich des Möglichen.
Ist das denn etwas, was Rechtspfleger tun können, ohne Rücksprache mit dem Richter selber? Ich hab einfach nur enormen Schiss davor, dass einfach gesagt wird "Ohne die 600€ geht garnichts!". Verstehen würde ich es natürlich, aber die Angst ist trotzdem da.

Ich will jetzt hier auch keine "Geheimtipps" etc - ich werde die Wahrheit sagen und auf das Beste hoffen...


Haftbefehl erlassen - Ersatzfreiheitsstrafe

WEG nach § 3 WEG und Auflassung

Hallo,
folgender Fall ist gegeben: Eingetragen im GB sind:
A zu 3/10 Anteil
B zu 3/10 Anteil
C zu 4/10 Anteil

Nun wird Wohnungseigentum gem. § 3 WEG dahingehend vereinbart, dass
A die Wohnungen Nr. 8-10 bekommt, Anteile insgesamt 273/1000,
B die Wohnungen Nr. 2,5,8 bekommt, Anteile insgesamt 280/1000 und
C die Wohnungen Nr. 1,3,4,6,7 bekommt, Anteile insgesamt 447/1000.

Der Notar macht dass so, dass in der Urkunde unter I formuliert wird:

"Die Erschienenen vereinbaren die Zuteilung von Wohnungseigentum wie folgt:
a) Der dem Erschienenen zu 3) gehörende 107/1000 MEA des im Grundbuch von ... verzeichneten Grundbesitzes wird das SE an der Wohnung ... zugeteilt,
b) Der dem Erschienene zu 4) gehörende 76/1000 MEA des im Grundbuch von ...
verzeichneten Grundbesitzes wird das SE an der Wohnung .... zugeteilt,
usw.

Dann unter Abschnitt II kommen Regelungen für die Parteien untereinander und Bewilligung und Antrag zur Anlegung von Wohnungsgrundbuchblättern.

Und dann unter Abschnitt III erklären die Parteien:
"Sodann erklären die Erschienenen übereinstimmend die Auflassung wie folgt:
Im Hinblick auf die vorstehenden Erklärungen sind wir uns darüber einig, dass
1) der 107/1000 MEA an dem im Grundbuch von .... verzeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem SE an der im Aufteilungsplan.....
.....(alle Wohnungen von C werden aufgeführt)
auf C übergeht."

Das gleiche für B und für A ebenso.

Danach kommen wieder Bewilligung und Antrag hinsichtlich des Eigentumswechsels.

Kann ich die Urkunde soweit auslegen, dass ich im Ergebnis Wohnungseigentum anlegen kann und in Abt. I schreiben kann "Aufgrund Einigung nach § 3 WEG und Auflassung vom ..." oder sollte der Notar nachbessern und genau sagen, wer welchen Anteil an wen auflässt?

Bislang habe ich nur gefunden, dass bei einer Veränderung der MEA bei Begründung von WE eine Auflassung erforderlich ist. Eine genaue Darstellung, wer welchen Anteil an wen überträgt ist - vor dem Hintergrund des sachenrechtlichen und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes - jedoch nur dann erforderlich, wenn mehrere abgebende Miteigentümer unterschiedlich große Bruchteile übertragen (BWNotZ 3/20015).

Das würde für eine neue Auflassung sprechen, aber ich finde seine Aufteilung in I und III auch fragwürdig. Was meint Ihr?


WEG nach § 3 WEG und Auflassung

Auflassungsvormerkung bei Anderung der Teilungserklarung

Gutentag,

bei der Anderung der Teilungserklarung eine grossere WEG soll ein Teileigentum (jetzt Buero) geandert werden nach Wohneigentum. Dieses gehoert 1 Grosseigentuemer die 85% der MEA halt.
Alle ueberigen Eigentuemer aus Abt. 1 haben die Anderung zugestimmt, also Einstimmigkeit.

1 Eigentuemer die bereits zugestimmt hat, hat zwischenzeitlich seine Wohnung verkauft, ohne die (Zustimmung der)Anderung der Teilungserklaerung im Kaufvertrag zu regeln, und der Erwerberhat einen AV eingetragen bekommen.

Muss die Vormerkungsberechtigte Zustimmen? Das Gesetz enthaelt keine Regelung darueber.

M.E. wird die Vormerkungsberechtigte nicht in seine dingliche Rechtstellung durch die Anderung der teilungserklaerung beruehrt.
Danke.


Auflassungsvormerkung bei Anderung der Teilungserklarung

Dolmetscherkosten Abnahme Vermögensauskunft

Eine Frage für die Praktiker oder diejenigen, welche die entsprechende Literatur zur Hand haben.

Ich vollstrecke gegen einen Mitbürger, welcher der dt. Sprache angeblich nicht mächtig ist. Die zust. Gerichtsvollzieherin wies mich nun freundlich darauf hin, dass sie für die Abnahme der VA einen Dolmetschervorschuss benötigt.
Leider schweigt sich mein Zöller in der ZPO dazu aus - max. § 185 GVG leuchtet mir ein.

Dort würde ich gern - da Schuldnerverzeichnis und Co. ja auch eine gesellschaftliche Aufgabe erfüllen - gern mit dem von-Amts-wegen-hinzuzuziehen-Grundsatz begründen.
Findet sich da was (argumentatorisch)??


Dolmetscherkosten Abnahme Vermögensauskunft

Eigentumsvorbehalt Einzelhandel / Insolvenzanfechtung

Der Schuldner betreibt ein Unternehmen des Einzelhandels, in welchem es gegen Bar- oder EC-Zahlung Waren an die sogenannten Endverbraucher verkauft.
Die Forderungen seines Lieferanten zahlt er von seinem Bankkonto, auf welches regelmäßig seine aus dem Warenverkauf erzielten Barerlöse einzahlt bzw. seine EC-Zahlungen der Kunden einzieht.

Vorkasse wird mit dem Lieferanten nicht vereinbart. Jedoch bleibt die Reihenfolge der Ereignisse unklar. Es wird in der Regel so sein, dass er die Waren an den Lieferanten erst bezahlt, wenn er diese verkauft hat. Aber dies ist eine reine Vermutung aus dem Umstand, dass er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und man deshalb mit Zahlungen an seine Gläubiger wohl kaum besonders fix war. Auch wurden Ratenzahlungen vereinbart.

Lieferant wendet fehlende obj. Gläubigerbenachteiligung aufgrund Eigentumvorbehalts und erweiterten Eigentumvorbehalts ein.

Hier wäre doch einzuwenden, dass bei Verkauf der Waren der Eigentumsvorbehalt und auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt fortfallen. An den Bankguthaben, welches er zur Befriedigung des Lieferanten benutzt wird, bestehen zugunsten des betroffenen Lieferanten keine Sicherungsrechte. Damit werden die Pfändungsmöglichkeiten der Gläubiger verkürzt. Denn auf das Bankguthaben können diese (Eigentumsvorbehalt außen vor) immer Zugriff nehmen. Sofern der Schuldner die finanziellen Mittel nicht an seinen Lieferanten verfügt.

Oder habe ich jetzt einen kolossalen Denkfehler :gruebel: :gruebel: :gruebel:.


Eigentumsvorbehalt Einzelhandel / Insolvenzanfechtung

Herausgabe an Empfangsberechtigten

Hallo, ich mach noch nicht so lange Hinterlegungssachen und mich lässt eine Sache nicht schlafen. Ich hoffe, dass erfahrene Kollegen mir weiterhelfen können.
Meine Kollegin hat eine Hinterlegung angenommen wegen Annahmeverzug aus Darlehensvertrag. Es ist auch klar ein Empfangsberechtigter mit Namen und Anschrift angegeben.
Auf das Recht der Rücknahme wurde auch verzichtet.
Der benannte Empfangsberechtigte hat nun Herausgabeantrag gestellt. Eigentlich eine glasklare Sache.

Was mich stutzig macht, ist dass aus den Unterlagen zum Hinterlegungsantrag zum Nachweis des Annahmeverzugs neben des vorgelegten Darlehensvertrages unter anderem aus beigefügten Schreiben hervorgeht, dass gegen die Hinterlegerin die Zwangsversteigerung läuft. Es ging diesbezüglich Post zwischen Anwälten hin und her, wo auch mal angegeben wurde Zahlung Zug um Zug gegen Löschungsbewilligung der Grundschuld. Da das Zwangsversteigerungsgericht bei uns im Hause ist, habe ich mir mal den Anordnungsbeschluss angesehen.
Die Zwangsversteigerung betreibt nicht benannter Empfangsberechtigter, sondern anscheinend die jetzigen Grundschuldgläubiger ( dem Namen nach zu urteilen Verwandte des benannten Empfangsberechtigten)
Die Hinterlegerin hat im Hinterlegungsantrag selber nichts von Zug um Zug Leistung geschrieben, noch hat sie weitere Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag benannt.

Kann ich bedenkenlos auszahlen? Es geht um einen ziemlich hohen Betrag.
Mache ich mir zu viele Gedanken? Persönliche Forderung und Grundschuld sind vielleicht auch getrennt zu betrachten.
Gehe ich zu weit, die im Antragsvordruck angegebene Empfangsberechtigung materiell zu hinterfragen?

Ich hoffe, ich konnte den Fall einigermaßen rüberbringen.


Herausgabe an Empfangsberechtigten

einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für mehrere Unterhaltsgläubiger

Hallo zusammen,

bereits seit 2009 vollstrecke ich beim selben Vollstreckungsgericht immer wieder aufgrund von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern aus einem gemeinsamen Titel und stellte bisher immer nur einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Im Laufe der Zeit wurden bisher fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ohne Probleme erlassen.

Nunmehr soll aufgrund mangelnder Gesamtgläubigerschaft ein Antrag für mehrere Unterhaltsgläubiger nicht zulässig sein. Es müsse für jeden Unterhaltsgläubiger ein eigener Antrag gestellt werden.

Entscheidungen hierüber habe ich bisher leider nicht gefunden und wurde auch in der Zwischenverfügung des Gerichts nicht angegeben.


einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für mehrere Unterhaltsgläubiger

Pfändung einer Auflassungsvormerkung

Hallo,

ich habe eine Auflassungsvormerkung gepfändet.
Meine Frage ist, wer ist für die Bestellung des Sequesters zuständig, der nun die erforderliche Auflassungserklärung des Eigentümers entgegennimmt.


Pfändung einer Auflassungsvormerkung

Neue Forderungen nach Eröffnung Insolvenzverfahren

Hallo ich bin neu hier. Ich bearbeite seit neuestem unsere Vollstreckungsfälle in der kommunalen Verwaltung. Lehrgänge folgen noch, allerdings stellen sich mir jetzt schon einige Fragen:


Frau A ist in Insolvenz. Wir haben dort unsere Forderungen angemeldet.
Nun hat Frau A allerdings erneut offene Forderungen bei uns. Was kann ich jetzt tun? Darf ich ihr einen Vollstreckungsbescheid schicken? Was kann ich sonst tun, damit die Gebühren nicht verfristen?


Neue Forderungen nach Eröffnung Insolvenzverfahren

Zustellung einer Teilabhilfeentscheidung eines KFB nach § 788 ZPO

Hallo!

Ich hoffe, ich bin in der Zwangsvollstreckung richtig... :gruebel:

Folgendes Problem:
Ich habe am 29.01.16 Kosten einer Räumung im Wege der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO festgesetzt. Daraufhin legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Ich habe sodann am 12.05.16 den ursprünglichen KFB teilweise abgeändert (Schuldnerin musste weniger zahlen) und teilweise der Beschwerde nicht abgeholfen. Diese Entscheidung habe ich den Parteien formlos zugesandt und die Akte danach zum Landgericht gegeben. Nun habe ich die Akte vom Landgericht zurück. Dort wurde der restlichen Beschwerde auch nicht abgeholfen.
Nun möchte der Gläubigervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung seines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das wäre ja dann von der Teil-Abhilfeentscheidung vom 12.05.2016. Muss ich diese nochmal zustellen, da ja der ursprüngliche KFB damals schon zugestellt wurde und in der Teilabhilfe weniger festgesetzt wurden als ursprünglich?!?!:confused::confused::confused:
Die vollstreckbare Ausfertigung besteht dann aus dem ursprünglichem KFB und meiner Nichtabhilfeentscheidung? :confused::confused::confused:


Zustellung einer Teilabhilfeentscheidung eines KFB nach § 788 ZPO

Notebook/Laptop gesucht

Hallo!
Ich möchte mir ein Notebook kaufen, bin mir aber unsicher.
Ich habe Folgendes damit vor:
-Internet (Shopping, Recherche, Onlinebanking, Mails)
-Word
-Erstellung von Fotobüchern
-Homeoffice (Zugang zu Fachanwendungen über Bootstick; läuft mit allen Betriebssystemen)

Wie man sieht, sind meine Ansprüche nicht sehr hoch. Spielen tue ich nicht.
Ich habe mir mal in einige Notebooks life angesehen.
Das Mac Book Air hat mir sehr gut gefallen. Allerdings bräuchte ich wohl einige Zeit, um mich an das Betriebssystem zu gewöhnen (habe bis jetzt immer mit Windows gearbeitet und ein Android-Smartphone) und es ist schon teuer. Ich hätte das Geld, weiß aber nicht, ob ich es ausgeben will.
Dann habe ich ein Medion-Notebook für 1/5 des MacBook-Preises entdeckt, das mir sofort sympathisch war. Aber, ob das was taugt? :gruebel:

Worauf sollte ich beim Kauf achten?
Hat jemand Erfahrung mit der Nutzung von zwei verschiedenen Betriebssystemen (innerhalb des Haushalts -mein Freund hat Windows- und an der Arbeit-auch Windows)?
Kennt sich jemand mit günstigen Notebooks aus?
Kommt man bei gelegentlicher Nutzung mit 12 Zoll Bildschirm aus?


Notebook/Laptop gesucht

Lissner/Knauft: Handbuch Insolvenzrecht

Hinweis auf eine Neuerscheinung

Lissner/Knauft: Handbuch Insolvenzrecht, 1. Auflage 2016, 59,00 €

http://ift.tt/2gEmB34


Lissner/Knauft: Handbuch Insolvenzrecht

lundi 28 novembre 2016

Kosten Gerichtsvollzieher Räumung

Guten Morgen,

es ist beantragt einen KFB nach §§ 788,103 ZPO zu erlassen. Es geht um eine Räumung, im Rahmen der Räumung wurde einmal das Umzugsunternehmen beauftragt und es sind aufgrund kurzfristiger Gewährung von Räumungsschutz Kosten entstanden, die vom Umzugsunternehmen in Rechnung gestellt wurden. Das zweite Mal ist das Umzugsunternehmen vor Ort gewesen, hat jedoch nicht geräumt und hierfür auch wieder eine entsprechende Rechnungen ausgestellt. Beide Rechnungen wurde anstandslos vom Gerichtsvollzieher bezahlt.
Als der FS Antrag zur Stellungnahme geschickt wurde, wird nun die Höhe der Rechnung des Umzugsunternehmens bemängelt.
Ich hab mit den Pfandkammervertrag genommen, der von 2002 ist. Tatsächlich stimmt dies mit den dort getroffenen Vereinbarungen nicht überein.

Darauf hin hab ich beim Umzugsunternehmen angefragt, wie sich der Betrag zusammen setzt. Eine wirkliche Antwort habe ich nicht erhalten. Nur die Mitteilung, dass Preise angepasst wurde und sich näher nicht mehr an den Vorgang erinnert werden kann. Die Kosten, für das heraus suchen der Rechnung müssten nun noch in Rechnung gestellt werden.

Frage 1): Muss ich den Einwand gegen die Rechnung im Rahmen des Festsetzung beachten und wie würdige ich das nun?
Frage 2): Müssen nun die Kosten für das Heraussuchen der Rechnung aus der Staatskasse bezahlt werden? Ich sehe da keine Grundlage oder kann man das als eine Art Zeugenentschädigung sehen?

Liebe Grüße


Kosten Gerichtsvollzieher Räumung

Erbschaftspfleger in der DDR

Gab es eine Erbschaftspflege in der DDR?
Fall Mutter verstirbt Kinder Vater erben zu je ein Drittel. Vater verkauft ohne Zustimmung der Kinder das Haus und Gewerbeobjekt 1986. Kinder bekommen Geldanteil obwohl dieser viel geringer ist als der eigentliche Wert der Immobilie. Hätte hier jemand eingreifen müssen. Wenn ja wann tritt hier die Verjährung ein? :confused:


Erbschaftspfleger in der DDR

Pfändung Zeitwertkonto / Arbeitszeitguthaben

Hallo,

ich bräuchte zu folgendem Fall eure Ideen:

Gepfändet ist das Guthaben auf einem sogenannten "Zeitwertkonto" des Schuldners im Rahmen der Pfändung des Arbeitseinkommens.
Auf diesem Zeitwertkonto wurde über Jahre hinweg noch nicht fälliges Arbeitsentgelt des Schuldners angespart. Das heißt hier konkret: Monatlich hat der Schuldner einen Betrag x weniger an Arbeitseinkommen erhalten, welches auch (mangels Fälligkeit folgerichtig) nicht bei der Berechnung des monatlich pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt wurde, und auf dem Zeitwertkonto angespart wurde.

Dieses Guthaben ist, solange angespart wird, unpfändbar. Das hat u.a. auch Sebastian Uckermann in einem Aufsatz über Zeitwertkonten (Fundstelle RdA 2011, 236) ausgeführt.

Wird dieses Guthaben aber zur Auszahlung fällig, unterliegt es der Pfändung. Bei meinem Schuldner ist das Arbeitsverhältnis beendet (es ist der sog. Störfall eingetreten), und somit wird das Guthaben, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, an den Schuldner ausgezahlt.

Der Schuldner begehrt Pfändungsschutz.

Soweit sich die Literatur hierzu äußert, kann Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO gewährt werden.

Hier fehlt mir ein Ansatz, wie ich den pfändbaren Betrag bestimmen könnte? Ideen? Hatte jemand schon einen ähnlichen Fall oder sind Rechtsprechungen bekannt?

Mein Schuldner erhält seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufend Arbeitslosengeld. Gepfändet wird wegen gewöhnlicher Geldforderungen und wegen Unterhalt (mehrere Gläubiger).


Pfändung Zeitwertkonto / Arbeitszeitguthaben

Haftbefehl erlassen - Ersatzfreiheitsstrafe

Hallo, erstmal möchte ich mich bereits im Voraus entschuldigen, dass dies hier nicht ganz den Forenregeln entspricht. Ich bin kein Rechtsberater und auch kein Interessierter in dem Sinne.
Ich bin von der "anderen Seite", derzeit aber so verzweifelt, dass ich diesen Schritt nun mal gehen musste - lösche meinen Account anschließend natürlich wieder.

Also, im letzten Jahr wurde ich zu einer Geldstrafe über 600€ verurteilt. Habe dann den Fehler gemacht, mich nicht zu melden. Die Ladung in die JVA ist inzwischen über ein halbes Jahr her. Nun regelt sich mein Leben so weit wieder, ein Job bahnt sich an, tolle neue WG etc.
Um so mehr steigt natürlich die Angst, dass dies nun durch eine Verhaftung zerstört wird. Natürlich wäre es allein meine Schuld und niemandes anderen. Aber ich will gern noch etwas tun, bevor es dann nun endgültig zu spät ist. Mein Plan ist nun, morgen die Rechtspflegerin anzurufen und versuchen, eine Zurückstellung des Haftbefehls zu erreichen und gleichzeitig natürlich den Betrag, durch eine Ratenzahlung zurückzuzahlen. Dies ist nun im Bereich des Möglichen.
Ist das denn etwas, was Rechtspfleger tun können, ohne Rücksprache mit dem Richter selber? Ich hab einfach nur enormen Schiss davor, dass einfach gesagt wird "Ohne die 600€ geht garnichts!". Verstehen würde ich es natürlich, aber die Angst ist trotzdem da.

Ich will jetzt hier auch keine "Geheimtipps" etc - ich werde die Wahrheit sagen und auf das Beste hoffen...


Haftbefehl erlassen - Ersatzfreiheitsstrafe

WEG nach § 3 WEG und Auflassung

Hallo,
folgender Fall ist gegeben: Eingetragen im GB sind:
A zu 3/10 Anteil
B zu 3/10 Anteil
C zu 4/10 Anteil

Nun wird Wohnungseigentum gem. § 3 WEG dahingehend vereinbart, dass
A die Wohnungen Nr. 8-10 bekommt, Anteile insgesamt 273/1000,
B die Wohnungen Nr. 2,5,8 bekommt, Anteile insgesamt 280/1000 und
C die Wohnungen Nr. 1,3,4,6,7 bekommt, Anteile insgesamt 447/1000.

Der Notar macht dass so, dass in der Urkunde unter I formuliert wird:

"Die Erschienenen vereinbaren die Zuteilung von Wohnungseigentum wie folgt:
a) Der dem Erschienenen zu 3) gehörende 107/1000 MEA des im Grundbuch von ... verzeichneten Grundbesitzes wird das SE an der Wohnung ... zugeteilt,
b) Der dem Erschienene zu 4) gehörende 76/1000 MEA des im Grundbuch von ...
verzeichneten Grundbesitzes wird das SE an der Wohnung .... zugeteilt,
usw.

Dann unter Abschnitt II kommen Regelungen für die Parteien untereinander und Bewilligung und Antrag zur Anlegung von Wohnungsgrundbuchblättern.

Und dann unter Abschnitt III erklären die Parteien:
"Sodann erklären die Erschienenen übereinstimmend die Auflassung wie folgt:
Im Hinblick auf die vorstehenden Erklärungen sind wir uns darüber einig, dass
1) der 107/1000 MEA an dem im Grundbuch von .... verzeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem SE an der im Aufteilungsplan.....
.....(alle Wohnungen von C werden aufgeführt)
auf C übergeht."

Das gleiche für B und für A ebenso.

Danach kommen wieder Bewilligung und Antrag hinsichtlich des Eigentumswechsels.

Kann ich die Urkunde soweit auslegen, dass ich im Ergebnis Wohnungseigentum anlegen kann und in Abt. I schreiben kann "Aufgrund Einigung nach § 3 WEG und Auflassung vom ..." oder sollte der Notar nachbessern und genau sagen, wer welchen Anteil an wen auflässt?

Bislang habe ich nur gefunden, dass bei einer Veränderung der MEA bei Begründung von WE eine Auflassung erforderlich ist. Eine genaue Darstellung, wer welchen Anteil an wen überträgt ist - vor dem Hintergrund des sachenrechtlichen und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes - jedoch nur dann erforderlich, wenn mehrere abgebende Miteigentümer unterschiedlich große Bruchteile übertragen (BWNotZ 3/20015).

Das würde für eine neue Auflassung sprechen, aber ich finde seine Aufteilung in I und III auch fragwürdig. Was meint Ihr?


WEG nach § 3 WEG und Auflassung

Auflassungsvormerkung bei Anderung der Teilungserklarung

Gutentag,

bei der Anderung der Teilungserklarung eine grossere WEG soll ein Teileigentum (jetzt Buero) geandert werden nach Wohneigentum. Dieses gehoert 1 Grosseigentuemer die 85% der MEA halt.
Alle ueberigen Eigentuemer aus Abt. 1 haben die Anderung zugestimmt, also Einstimmigkeit.

1 Eigentuemer die bereits zugestimmt hat, hat zwischenzeitlich seine Wohnung verkauft, ohne die (Zustimmung der)Anderung der Teilungserklaerung im Kaufvertrag zu regeln, und der Erwerberhat einen AV eingetragen bekommen.

Muss die Vormerkungsberechtigte Zustimmen? Das Gesetz enthaelt keine Regelung darueber.

M.E. wird die Vormerkungsberechtigte nicht in seine dingliche Rechtstellung durch die Anderung der teilungserklaerung beruehrt.
Danke.


Auflassungsvormerkung bei Anderung der Teilungserklarung

Dolmetscherkosten Abnahme Vermögensauskunft

Eine Frage für die Praktiker oder diejenigen, welche die entsprechende Literatur zur Hand haben.

Ich vollstrecke gegen einen Mitbürger, welcher der dt. Sprache angeblich nicht mächtig ist. Die zust. Gerichtsvollzieherin wies mich nun freundlich darauf hin, dass sie für die Abnahme der VA einen Dolmetschervorschuss benötigt.
Leider schweigt sich mein Zöller in der ZPO dazu aus - max. § 185 GVG leuchtet mir ein.

Dort würde ich gern - da Schuldnerverzeichnis und Co. ja auch eine gesellschaftliche Aufgabe erfüllen - gern mit dem von-Amts-wegen-hinzuzuziehen-Grundsatz begründen.
Findet sich da was (argumentatorisch)??


Dolmetscherkosten Abnahme Vermögensauskunft

Eigentumsvorbehalt Einzelhandel / Insolvenzanfechtung

Der Schuldner betreibt ein Unternehmen des Einzelhandels, in welchem es gegen Bar- oder EC-Zahlung Waren an die sogenannten Endverbraucher verkauft.
Die Forderungen seines Lieferanten zahlt er von seinem Bankkonto, auf welches regelmäßig seine aus dem Warenverkauf erzielten Barerlöse einzahlt bzw. seine EC-Zahlungen der Kunden einzieht.

Vorkasse wird mit dem Lieferanten nicht vereinbart. Jedoch bleibt die Reihenfolge der Ereignisse unklar. Es wird in der Regel so sein, dass er die Waren an den Lieferanten erst bezahlt, wenn er diese verkauft hat. Aber dies ist eine reine Vermutung aus dem Umstand, dass er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und man deshalb mit Zahlungen an seine Gläubiger wohl kaum besonders fix war. Auch wurden Ratenzahlungen vereinbart.

Lieferant wendet fehlende obj. Gläubigerbenachteiligung aufgrund Eigentumvorbehalts und erweiterten Eigentumvorbehalts ein.

Hier wäre doch einzuwenden, dass bei Verkauf der Waren der Eigentumsvorbehalt und auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt fortfallen. An den Bankguthaben, welches er zur Befriedigung des Lieferanten benutzt wird, bestehen zugunsten des betroffenen Lieferanten keine Sicherungsrechte. Damit werden die Pfändungsmöglichkeiten der Gläubiger verkürzt. Denn auf das Bankguthaben können diese (Eigentumsvorbehalt außen vor) immer Zugriff nehmen. Sofern der Schuldner die finanziellen Mittel nicht an seinen Lieferanten verfügt.

Oder habe ich jetzt einen kolossalen Denkfehler :gruebel: :gruebel: :gruebel:.


Eigentumsvorbehalt Einzelhandel / Insolvenzanfechtung

Erbteilsübertragung bei Nachlassspaltung

Die 1999 verstorbene Erblasserin wurde von ihren zwei Kindern zu je 1/2 Anteil beerbt. Erbschein wurde 1999 erteilt. Im Grundbuch ist (immer noch) die Erbengemeinschaft eingetragen. Jetzt überträgt eine Miterbin ihren Erbanteil nach der Erblasserin, nur noch bestehendin dem in meinem Grundbuch eingetragenen Grundbesitz, an ihren Ehemann.

Da der Erbschein den Zusatz enthält "Dieser Erbschein gilt nur für auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass", habe ich einen Blick in die Nachlassakte geworfen und dort Folgendes festgestellt:
Erbscheinsantrag über Notar, lautend auf die Kinder zu je 1/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Antrag enthält keine Angaben zur Staatsangehörigkeit der Erblasserin und zum anzuwendenden Erbrecht.
Monierung des Richters. Er ginge davon aus, dass die Erblasserin türkische Staatsangehörige gewesen sei. Daher finde nur für das Grundstück hier deutsches Erbrecht Anwendung, im übrigen türkisches Erbrecht. Der Erbschein könne jedoch nur für auf dem Gebiet der BRD befindlichen Nachlass erteilt werden, der Antrag müsse ergänzt werden.
Daraufhin wird der Erbscheinsantrag dahin ergänzt, dass er nur für den auf dem Gebiet der BRD befindlichen Nachlass erteilt werden soll.
Sonst keine weiteren Angaben in der Ergänzung, insbesondere auch nicht zur Staatsangehörigkeit.

Erbschein wird mit dem oben beschriebenen Zusatz erteilt, weitere Angaben zur Staatsangehörigkeit der Erblasserin oder zum angewendeten Erbrecht enthält er nicht.

Nun kommt die Erbteilsübertragung - derselbe Notar wie beim Erbscheinsantrag. Auch dort keinerlei Angaben zur Staatsangehörigkeit oder dass deutsches Erbrecht Anwendung gefunden hat.


Hier stoße ich leider an meine erbrechtlichen Grenzen...
Findet in Bezug auf meinen Grundbesitz nun wirklich deutsches Erbrecht Anwendung, also Nachlassspaltung?
Falls ja, kann dann für den hier belegenen Nachlass eine Erbteilsübertragung nach deutschen Recht erfolgen?
Hätten dazu nicht irgendwelche Angaben im Erbteilsübertragungsvertrag gemacht werden müssen?


Erbteilsübertragung bei Nachlassspaltung

suchen Hamburg, bieten OLG Celle

Hallo :)

Für unseren Ringtausch suchen wir (A9) jemanden, der gern von Hamburg in den OLG Bezirk Celle wechseln möchte.

Bei Interesse einfach melden :)

Liebe Grüße


suchen Hamburg, bieten OLG Celle

Zweitschulderhaftung bei Belastungsvollmacht

Hallo,

ich habe eine Grundschuld aufgrund Belastungsvollmacht eingetragen und die Kosten gegen den Käufer zum Soll gestellt.
Nun hat der Käufer nicht gezahlt und es erfolgte, nach Anfrage der OFD, die Zweitschuldnerinanspruchnahme des Verkäufers.
Jetzt habe ich die Erinnerung auf dem Tisch.
Der Verkäufer haftet für die Kosten, da die Eintragung aufgrund der von ihm erteilten Vollmacht erfolgte.
Mein Problem ist, dass ich dazu gerne mal eine eindeutige Norm und/oder Entscheidung hätte.
Hat dazu jemand etwas für mich?


Zweitschulderhaftung bei Belastungsvollmacht

familiengerichtliche Genehmigung

Guten Morgen!
Das Procedere der familiengerichtlichen Genehmigung haben wir ja im Forum schon mehrfach besprochen, aber ich habe jetzt einen übernommenen Fall, wo ich nicht weiterkomme....

Die Akte war bereits weggelegt und wurde nunmehr mir wieder vorgelegt, zwecks Feststellung Fiskuserbrecht.
Mir ist beim Durchblättern und nachrechnen nun folgendes aufgefallen:

Das minderjährige Kind ist aufgrund Versterbens des Vaters (=Erblasser) direkter gesetzlicher Erbe geworden.
Die Kindsmutter schlägt die Erbschaft ab Kenntnis nach 4 Wochen und 3 Tagen aus.
Familiengerichtliche Genehmigung ist beantragt und auch erteilt, sie wird trotz Belehrung bei Aufnahme der Erbausschlagung und durch das Familiengericht nicht rechtzeitig vorgelegt.
Die Kindsmutter erscheint daraufhin nochmal und erklärt die Anfechtung. Außerdem erklärt sie, dass das Kind keinesfalls Erbe werden soll und die familiengerichtliche Genehmigung Wirksamkeit entfalten soll. Ein erneuter Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung wird nicht aufgenommen und natürlich wird auch das Familiengericht nicht beteiligt.
Soweit, so schlecht!
4 Jahre sind inzwischen vergangen und was mache ich denn jetzt? Ist hier für das minderjährige Kind noch etwas zu retten?

Grüße Döner


familiengerichtliche Genehmigung

Nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich?

Hallo Kollegen.

Der Nachlasspfleger wird, da am Ende diesen Jahres wohl Verjährung droht, hinsichtlich eines in den Nachlass fallenden Anspruches eine Verlängerung der Verjährung gemäß § 202 BGB vereinbaren müssen.

Ich frage mich, ob diese Vereinbarung einer Genehmigungspflicht (wenn dann kommt wohl nur § 1812 BGB in Frage) unterliegt und ob diese Genehmigung noch in diesem Jahr rechtskräftig erteilt werden muss (letzteres wohl nur dann, wenn Vereinbarung wegen drohender Verjährung noch in diesem Jahr wirksam geschlossen werden muss).

Vielen Dank.


Nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich?

dimanche 27 novembre 2016

Wohnung in Hildesheim zum 01.10.2017 gesucht!

Hallo ihr Lieben :)

Ich habe eine Direktzusage vom OLG Oldenburg bekommen und habe mich nun gefragt, ob hier im Forum bereits Studierende, die ihren Abschluss 2017 machen und danach keine Wohnung mehr benötigen, für Ihre Wohnung einen Nachmieter suchen. Ich wäre interessiert an einer Wohnung mit zwei Zimmern, welches günstig in der Nähe der Innenstadt und der FH gelegen ist. Ich würde mich über eine Reaktion sehr freuen (und ja ich weiß es ist noch sehr früh dafür :p)


Wohnung in Hildesheim zum 01.10.2017 gesucht!

Wohnung in Hildesheim zum 01.10.2017 gesucht!

Hallo ihr Lieben :)

Ich habe eine Direktzusage vom OLG Oldenburg bekommen und habe mich nun gefragt, ob hier im Forum bereits Studierende, die ihren Abschluss 2017 machen und danach keine Wohnung mehr benötigen, für Ihre Wohnung einen Nachmieter suchen. Ich wäre interessiert an einer Wohnung mit zwei Zimmern, welches günstig in der Nähe der Innenstadt und der FH gelegen ist. Ich würde mich über eine Reaktion sehr freuen (und ja ich weiß es ist noch sehr früh dafür :p)


Wohnung in Hildesheim zum 01.10.2017 gesucht!

vendredi 25 novembre 2016

Divergenz von Satzungs- und Verwaltungssitz: Zuständigkeit für Kfz-Zulassung

Ist zwar nicht wirklich Registerrecht, aber hier passt es wohl am besten hin:

Konstellation: Eine GmbH mit Satzungssitz in X verlegt ihre Geschäftsräume sowie die inländische Geschäftsanschrift von X nach Y. Satzungssitz bleibt X. Die Fahrzeuge sind in X zugelassen.

Frage: Welche Zulassungsbehörde ist nunmehr zuständig, X oder Y? § 46 II FZV spricht von "Sitz", das kann sowohl Satzungs- als auch Verwaltungssitz bedeuten.

Antwortversuch: Soweit ersichtlich hat sich nur Heinze in NZV 2012, 369 mit der Frage befasst und sich für die Maßgeblichkeit des Satzungssitzes ausgesprochen. Das halte ich auch für nachvollziehbar und praktikabel.

Gibt es noch andere Stimmen und/oder vielleicht schon Erfahrungen?


Divergenz von Satzungs- und Verwaltungssitz: Zuständigkeit für Kfz-Zulassung

Auseinandersetzung, GmbH hier, Kinder in New Jersey

Ich habe hier eine GmbH, die ihren Sitz (leider) in unserem Landkreis hat. Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung sollen nun die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters aufgeteilt. Dabei sind minderjährige Kinder beteiligt (sonst würde ich nicht hier schreiben). Diese haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in New Jersey, das bekanntlich nicht im hiesigen Landkreis liegt. Ich soll nun im Rahmen des § 152 III FamFG für die beiden je einen Ergänzungspfleger für die Teilerbauseinandersetzung und anschließende Verwaltung der Gesellschafterbeteiligung bestellen.

Nach meinem Kenntnisstand geht das deutsche Recht von der Geltung des KSÜ aus, egal wo die Kinder hocken. Demnach müsste ich - d. h. egtl. der Richter - einen Guardian nach dem Recht von New Jersey anordnen und ... äh, tja, wie bestellen wir hier einen Guardian nach dem Recht von New Jersey?

Da der ganzen Angelegenheit ein Gutachten des DNotI beigefügt ist, wäre mein Plan, den Antragsteller um eine entsprechende Ergänzung über das DNotI zu bitten, was vermutlich billiger sein wird als das Rechtsgutachten über die Art und Weise der wirksamen Bestellung, das ich sonst in Auftrag geben müsste.

Meinungen? Oder weiß zufällig jemand gleich die Lösung?


Auseinandersetzung, GmbH hier, Kinder in New Jersey

Vereinsgründung im Ausland

Habe den Fall, dass ein Verein in Österreich seine Gründungsversammlung abgehalten hat. In der Satzung ist als Sitz ein Ort in Deutschland genannt.

Weiß jemand, ob die Gründung zulässig erfolgt ist? Finde zu dieser Frage leider nichts.


Viele Grüße!


Vereinsgründung im Ausland

RA zugleich Sch-Vertr. und Gl-Vertr.

Hallo zusammen,

Schuldnerin ist eine GbR mit mehreren Gesellschaftern. Jeder Gesellschafter lässt sich von einem RA vertreten.
Ein Gesellschafter ist zugleich Gläubiger und wird dort ebenfalls von dem RA vertreten. Die FO ist bereits geprüft (bestritten).

a) KANN der RA überhaupt Schuldner- und Gläubigervertreter sein? Darf er Schuldnervertreter bleiben?
b) Tritt der RA in der GL-Versammlung nun als Schuldner- oder Gläubigervertreter auf? Ein Stimmrecht wird er ja wohl nicht haben?

Es wurde eine Gläubigerversammlung auf Anregung des SIV einberufen. Der wurde eingesetzt zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den IV. Es ging darum, ob eben dieser Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen werden sollte.

Liebe Grüße


RA zugleich Sch-Vertr. und Gl-Vertr.

Entschädigung für Verdienstausfall e. Selbständigen (JVEG)

Hallo,

ich habe einen Antrag auf Zeugenentschädigung von einem Selbständigen vorliegen. Dieser macht Verdienstausfall geltend.
Als Nachweis seiner selbständigen Tätigkeit hat er eine vorläufige Erfolgsrechnung von 80.000,00 EUR vor Steuern für den Zeitraum
Januar - August 2016 und eine Gewerbanmeldung vorgelegt. Im Antrag gibt er eine monatliches Einkommen von durchschnittlich 5.500,00 EUR
(brutto) im Monat an. Kann ich ihm aufgrund dieser Angaben den Höchststundensatz von 21,00 EUR zubilligen?

Viele Grüße Martina


Entschädigung für Verdienstausfall e. Selbständigen (JVEG)

Unterhaltspfändung

Hallo,

ich bin ganz neu in die Vollstreckungssachen eingestiegen und habe noch so meine Probleme...

Folgender Fall liegt mir vor: Es wird Unterhaltsrückstand und laufender Unterhalt gepfändet. Der Gläubiger ist bereits volljährig. Der Schuldner hat eine Ehefrau und ein minderjähriges Kind, welchem er Unterhalt gewährt.

Wie setzt sich der pfandfreie Betrag zusammen, den ich im Pfüb angeben muss? Da das vollstreckende Kind ja bereits volljährig ist, muss ich ja auch die Ehefrau berücksichtigen.

Muss ich dafür die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle eintragen?

Ich hoffe auf Hilfe. Viele Grüße


Unterhaltspfändung

IV will titulierte Forderung des Schuldners beitreiben - Titelumschreibung?

Hallo zusammen,

ich hab folgendes Problem. Meine Insolvenzschuldnerin hat eine titulierte (Alt-)Forderung gegen einen Schuldner über rd. T€ 50, welche seit Jahren nicht realisiert wurde, da diese niemals einen Beitreibungsversuch unternommen hat. Der Schuldner ist ausfindig gemacht und nun sollte ich als Insolvenzverwalter die (Alt-)Forderung zwangsweise beitreiben. Frage: Ist hierzu eine Titelumschreibung auf Gläubigerseite auf den IV notwendig und wenn ja nach welcher Rechtsvorschrift?


IV will titulierte Forderung des Schuldners beitreiben - Titelumschreibung?

Nachlassverwaltung trotz Vermögen?

Frage: ich habe eine Vorerbin und einen Nacherben ( gemeinnützige Gesellschaft) und der Nacherbe ist auch TV. Zum Nachlass gehört auch ein Haus ( frisch geschätzt).Mit Wert dieses Hauses ist NL-Vermögen 350.000,- .
Tochter macht Pflichtteilsanspruch gelten von ca. 88.000,-. TV (=Nacherbe) beantragt Nachlassverwaltung weil Pflichtteilsanspruch nur teilweise aus dem "flüssigen" Vermögen bedient werden konnte. Vorerbin wohnt in dem Haus. Weitere Ansprüche gegen Nachlass bestehen nur aus Beerdigungskosten und TV-Kosten.
Ich bin der Meinung, dass ist doch kein Fall für eine Nachlassverwaltung, oder????? TV möchte doch eigentlich nur die unangenehme Arbeit abgeben, die Vorerbin zum Verkauf oder zur Belastung des Hauses aufzufordern. Oder sehe ich das falsch? Doch ein Fall für Nachlassverwaltung? Antrag kommt von RA und sieht ganz professionell aus. Vielen Dank für Antworten!


Nachlassverwaltung trotz Vermögen?

Rechtsnachfolgeklausel 727 ZPO / beschränkte Erbenhaftung 780 ZPO

Guten Morgen heute Morgen,

die SuFu habe ich benutzt, leider erfolglos. Sollte dieses Thema doch schon mal vorgekommen sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis wo ich es finden kann. Danke.

So, folgendes Problem.

ich habe ein VU und einen KFB jeweils aus dem Jahr 2004 in meiner Akte. Nunmehr (im Jahr 2016) beantragt der damalige Kläger gegen die Erben des damaligen Beklagten (dieser ist im Jahr 2010 verstorben; die Erben {Ehefrau und Tochter zu je 1/2} haben seinerzeit das Erbe angenommen, Erbschein von 2010 liegt vor), eine Rechtsnachfolgeklausel nach 727 ZPO damit die ZV gegen die Erben betrieben werden kann.

Ich habe die Erben angehört (ob ich das hätte machen sollen, können oder dürfen steht hier nicht zur Debatte, da es nach der Kommentierung im Zöller zu 730 nicht sachdienlich gewesen wäre) - so schön, so gut.

Der Bevollmächtigte der Erben macht nunmehr den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach 780 ZPO geltend, der m.E. aber nicht passt (der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte ....). Er beantragt daher den Antrag auf Titelumschreibung zurückzuweisen, hilfsweise in einem eventuell umgeschriebenen Titel den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach 780 ZPO aufzunehmen. Die Erben selbst wussten angeblich nichts von den seit 2004 existierenden Titeln.

Mein Problem liegt nun in der Überlegung der beschränkten Erbenhaftung. Können die Erben diese noch irgendwie geltend machen, wäre dies in die Klausel mit aufzunehmen? Oder hätten die Erben, nach Klauselerteilung, nur noch die Möglichkeit der Klauselerinnerung? Oder mache ich mir da zu sehr einen Kopf?

Die einfachste Möglichkeit wäre wahrscheinlich, die beschränkte Erbenhaftung nicht in die Klausel aufzunehmen und es auf eine Klauselerinnerung ankommen zu lassen.

Wie seht ihr die Sache?

Für Denkanstöße bin ich dankbar


Rechtsnachfolgeklausel 727 ZPO / beschränkte Erbenhaftung 780 ZPO

Widerspruch gegen Eintragungsanordnung wegen falscher Angabe Geschlecht/Anrede

Hallo zusammen,

mein Schuldner hat fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt.

Als Begründung wurde aufgeführt, dass bei den Daten der Eintragungsanordnung angegeben wurde.
Geschlecht: weiblich
Anrede: Frau

Der Schuldner ist definitiv männlich, hat sich bei der Niederschrift des Widerspruchs bei mir durch Personalausweis ausgewiesen. Die weiteren Personendaten in der Eintragungsanordnung sind richtig angeben.

M.E. reicht die falsche Angabe der Anrede von Geschlecht und Anrede im Schuldnerverzeichnis nicht, um den Widerspruch stattzugeben, da nur die in § 882b Abs. 2,3 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 SchuFV angegebenen Merkmale einzutragen sind.

Wie seht ihr das?


Widerspruch gegen Eintragungsanordnung wegen falscher Angabe Geschlecht/Anrede

PKH für österreichischen Bezirkshauptmann

Hallo Kollegen,

ich habe hier eine merkwürdige Sache auf dem Tisch.
Ein österreichischer Bezirkshauptmann möchte aufgrund eines österreichischen Unterhaltstitels vollstrecken.
Der Schuldner hat im hiesigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz. Der Titel hat eine österreichische Klausel (ist rechtskräftig und vollstreckbar) und wurde im Rahmen der Rechtshilfe zugestellt.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen meiner Meinung nach vor.

Nun möchte er PKH. Der PKH Antrag ist für das minderjährige Kind ausgestellt worden. Die Kindesmutter ist wohl erwerbstätig, darauf wurde aber im Amtrag nicht weiter eingegangen. Von ihr liegt lediglich eine Zustimmungserklärung bei, nachder der Bezirkshauptmann (von der Jugendwohlfahrt) das Kind für die Festsetzung des Unterhaltes und zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vertreten darf.

Generell kenne ich solche Anträge nur vom Bundesamt der Justiz, wo unproblematisch PKH zu bewilligen ist.

Hatte jemande schon so etwas auf dem Tisch?

Ich würde Ihn entweder an das Bundesamt für Justiz verweisen oder Ihn darauf hinweisen, dass die Einkommenverhältnisse der Kindesmutter für die Prüfung des PKH-Antzrages heranzuziehen sind.

Wie seht ihr das?:gruebel:


PKH für österreichischen Bezirkshauptmann

Nichtabhilfe bei unstatthaftem Rechtsbehelf oder Auslegung?

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe derzeit eine Akte auf dem Tisch bei der ich mir inzwischen unsicher bin, ob ich nicht doch einen Nichtabhilfebeschluss hätte machen müssen. In der Sache geht es um einen bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Schuldnerin rief mich an und teilte mir mit, dass die Forderung bereits vor Erlass des Pfändungsbeschlusses beglichen worden sei und dieser daher gar nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Ich habe ihr am Telefon erklärt, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüft, ob die Forderung tatsächlich besteht, da immer nur eine angebliche Forderung gepfändet wird und sie ggf. eine Vollstreckungsgegenklage beim Prozessgericht einreichten müsste. Nach dem Telefonat bekam ich ein formloses Schreiben der Schuldnerin, in welchem Sie schriftlich darum bat "die Pfändung rückgängig zu machen", da die Forderung längst beglichen sei. Ich habe die Sache dann der Abteilungsrichterin vorgelegt. Die wiederum gab mir die Akte zurück mit der Frage, ob ich der Erinnerung abhelfe. Ich habe daraufhin einen Vermerk gemacht, dass es sich bei dem Vorbringen um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Rahmen von § 767 ZPO geltend zu machen wäre und meines Erachtens insoweit kein Abhilferecht besteht, da gar keine Erinnerung eingelegt wurde. Irgendwie wurde die Akte danach von Richter zu Richter durchgereicht (Krankheit etc.) und landete schließlich beim Direktor der in einem Vermerk klarstellte, dass er die Rechtsauffassung des Rechtspflegers teile. Nun bekomme ich die Akte von der vertretungsweise zuständigen Abteilungsrichterin mit dem Vermerk zurück, dass das Schreiben der Schuldnerin als Erinnerung auszulegen sei und das Vollstreckungsgericht - unabhängig davon, dass § 767 ZPO der geeignetere Rechtsbehelf gewesen wäre - über die Erinnerung zu entscheiden hätte und dem Richter nicht hätte vorgelegt werden dürfen. Ich bin inzwischen verunsichert. Probleme bereiten mir folgende Punkte:

1.) Hätte ich aufgrund der Unzulässigkeit der Erinnerung (unstatthafter Rechtsbehelf) einen Nichtabhilfebeschluss machen müssen und die Sache dann dem Richter vorlegen müssen?

2.) Oder ist das Schreiben nicht vielmehr als Vollstreckungsgegenklage auszulegen (trotz Nichteinhaltung der gebotenen Form) für die der Richter zuständig ist?

Ich steh grad auf dem Schlauch...:gruebel:


Nichtabhilfe bei unstatthaftem Rechtsbehelf oder Auslegung?

Wann beginnt Amt des Nachlasspflegers?

Hallo liebe Kollegen.

Ich frage mich, wann das Amt des Nachlasspflegers beginnt, wenn ich feststelle, dass ich den Anordnungsbeschluss der Nachlasspflegschaft an einen Beteiligten nicht gesandt habe. Nachlasspfleger wurde jedoch nach Anordnung zeitnah persönlich von mir verpflichtet.

Ich meine die persönliche Verpflichtung allein entscheidet, auch wenn ich einen Beteiligten bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses vergessen habe, oder?

Vielen Dank.


Wann beginnt Amt des Nachlasspflegers?

Dingliches Vorkaufsrecht (Vormerkung)

Hallo zusammen,
ich habe in einem Grundbuch folgenden Eintrag aus dem Jahre 1966 in Abt. II gefunden, der mich ein wenig stutzig macht:
"Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts zum festen Vorkaufspreis von xx.xxx,00 € zugunsten des Y.
Eigentümerin ist eine Kirchengemeinde, die das Grundstück veräußern möchte. Begünstigte ist die Gebietskörperschaft Y, die seinerzeit einen Zuschuss in Höhe des Vorkaufspreises gewährt hat.
Die Eigentümerin möchte das Grundstück veräußern und fragt an, inwieweit der eingetragene Vorkaufspreis bindend ist.
Hintergrund ist der, dass das Grundstück ein Vielfaches vom eingetragenen Vorkaufspreis wert ist.
Kann bei einem dinglichen Vorkaufsrecht überhaupt ein Festpreis eingetragen werden oder ist das unzulässig ?
Danke für eure Hilfe.


Dingliches Vorkaufsrecht (Vormerkung)

Widerspruch gegen Eintragungsanordnung

Huhu,

es ist über einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882 C Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu entscheiden.
Der Schuldner hat die Abgabe der VA verweigert, da er materiell-rechtl. Einwendungen vorgetragen hat.
Es ist sodann Eintragungsanordnung ergangen, da eine materiell- rechtl. Prüfung durch den GV nicht zu erfolgen hat.

Es wurde dann fristgerecht Widerspruch eingelegt. Im weiteren hat der Gl. dem GV gegenüber erklärt, die Vollstreckung einstw. auszusetzen/ einzustellen.
Daraufhin hat der GV die Vollstreckungsunterlagen an den Gl. zurückgesandt und den Antrag als zurückgenommen angesehen. Hiergegen hat sich der Gl. nicht gewandt, ein neuer Antrag wurde auch nicht gestellt.

Meine Frage ist nun:

Besteht durch die Antragsrücknahme nun keine Pflicht mehr zur Abgabe der VA und es muss dem Widerspruch stattgeben werden?
Grundsätzlich muss man ja bei einem Rechtsmittel immer prüfen, ob die angegriffene Anordnung im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestand hätte.
Ist dies auch beim Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung anzuwenden?
Wäre somit vorliegend aufgrund Rücknahme des Antrags keine Pflicht mehr zur Abgabe gegeben?

Oder ist es zu beurteilen, dass die Pflicht zur Abgebe bestanden hat und die Eintragung rechtmäßig erfolgt ist?


Liebe Grüße


Widerspruch gegen Eintragungsanordnung

Divergenz von Satzungs- und Verwaltungssitz: Zuständigkeit für Kfz-Zulassung

Ist zwar nicht wirklich Registerrecht, aber hier passt es wohl am besten hin:

Konstellation: Eine GmbH mit Satzungssitz in X verlegt ihre Geschäftsräume sowie die inländische Geschäftsanschrift von X nach Y. Satzungssitz bleibt X. Die Fahrzeuge sind in X zugelassen.

Frage: Welche Zulassungsbehörde ist nunmehr zuständig, X oder Y? § 46 II FZV spricht von "Sitz", das kann sowohl Satzungs- als auch Verwaltungssitz bedeuten.

Antwortversuch: Soweit ersichtlich hat sich nur Heinze in NZV 2012, 369 mit der Frage befasst und sich für die Maßgeblichkeit des Satzungssitzes ausgesprochen. Das halte ich auch für nachvollziehbar und praktikabel.

Gibt es noch andere Stimmen und/oder vielleicht schon Erfahrungen?


Divergenz von Satzungs- und Verwaltungssitz: Zuständigkeit für Kfz-Zulassung

Auseinandersetzung, GmbH hier, Kinder in New Jersey

Ich habe hier eine GmbH, die ihren Sitz (leider) in unserem Landkreis hat. Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung sollen nun die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters aufgeteilt. Dabei sind minderjährige Kinder beteiligt (sonst würde ich nicht hier schreiben). Diese haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in New Jersey, das bekanntlich nicht im hiesigen Landkreis liegt. Ich soll nun im Rahmen des § 152 III FamFG für die beiden je einen Ergänzungspfleger für die Teilerbauseinandersetzung und anschließende Verwaltung der Gesellschafterbeteiligung bestellen.

Nach meinem Kenntnisstand geht das deutsche Recht von der Geltung des KSÜ aus, egal wo die Kinder hocken. Demnach müsste ich - d. h. egtl. der Richter - einen Guardian nach dem Recht von New Jersey anordnen und ... äh, tja, wie bestellen wir hier einen Guardian nach dem Recht von New Jersey?

Da der ganzen Angelegenheit ein Gutachten des DNotI beigefügt ist, wäre mein Plan, den Antragsteller um eine entsprechende Ergänzung über das DNotI zu bitten, was vermutlich billiger sein wird als das Rechtsgutachten über die Art und Weise der wirksamen Bestellung, das ich sonst in Auftrag geben müsste.

Meinungen? Oder weiß zufällig jemand gleich die Lösung?


Auseinandersetzung, GmbH hier, Kinder in New Jersey

RA zugleich Sch-Vertr. und Gl-Vertr.

Hallo zusammen,

Schuldnerin ist eine GbR mit mehreren Gesellschaftern. Jeder Gesellschafter lässt sich von einem RA vertreten.
Ein Gesellschafter ist zugleich Gläubiger und wird dort ebenfalls von dem RA vertreten. Die FO ist bereits geprüft (bestritten).

a) KANN der RA überhaupt Schuldner- und Gläubigervertreter sein? Darf er Schuldnervertreter bleiben?
b) Tritt der RA in der GL-Versammlung nun als Schuldner- oder Gläubigervertreter auf? Ein Stimmrecht wird er ja wohl nicht haben?

Es wurde eine Gläubigerversammlung auf Anregung des SIV einberufen. Der wurde eingesetzt zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den IV. Es ging darum, ob eben dieser Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen werden sollte.

Liebe Grüße


RA zugleich Sch-Vertr. und Gl-Vertr.

Vereinsgründung im Ausland

Habe den Fall, dass ein Verein in Österreich seine Gründungsversammlung abgehalten hat. In der Satzung ist als Sitz ein Ort in Deutschland genannt.

Weiß jemand, ob die Gründung zulässig erfolgt ist? Finde zu dieser Frage leider nichts.


Viele Grüße!


Vereinsgründung im Ausland

RA zugleich SCH-Vertr. und GL-Vertr.

Hallo zusammen,

Schuldnerin ist eine GbR mit mehreren Gesellschaftern. Jeder Gesellschafter lässt sich von einem RA vertreten.
Ein Gesellschafter ist zugleich Gläubiger und wird dort ebenfalls von dem RA vertreten. Die FO ist bereits geprüft (bestritten).

a) KANN der RA überhaupt Schuldner- und Gläubigervertreter sein? Darf er Schuldnervertreter bleiben?
b) Tritt der RA in der GL-Versammlung nun als Schuldner- oder Gläubigervertreter auf? Ein Stimmrecht wird er ja wohl nicht haben?

Es wurde eine Gläubigerversammlung auf Anregung des SIV einberufen. Der wurde eingesetzt zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den IV. Es ging darum, ob eben dieser Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen werden sollte.

Liebe Grüße


RA zugleich SCH-Vertr. und GL-Vertr.

Entschädigung für Verdienstausfall e. Selbständigen (JVEG)

Hallo,

ich habe einen Antrag auf Zeugenentschädigung von einem Selbständigen vorliegen. Dieser macht Verdienstausfall geltend.
Als Nachweis seiner selbständigen Tätigkeit hat er eine vorläufige Erfolgsrechnung von 80.000,00 EUR vor Steuern für den Zeitraum
Januar - August 2016 und eine Gewerbanmeldung vorgelegt. Im Antrag gibt er eine monatliches Einkommen von durchschnittlich 5.500,00 EUR
(brutto) im Monat an. Kann ich ihm aufgrund dieser Angaben den Höchststundensatz von 21,00 EUR zubilligen?

Viele Grüße Martina


Entschädigung für Verdienstausfall e. Selbständigen (JVEG)

Unterhaltspfändung

Hallo,

ich bin ganz neu in die Vollstreckungssachen eingestiegen und habe noch so meine Probleme...

Folgender Fall liegt mir vor: Es wird Unterhaltsrückstand und laufender Unterhalt gepfändet. Der Gläubiger ist bereits volljährig. Der Schuldner hat eine Ehefrau und ein minderjähriges Kind, welchem er Unterhalt gewährt.

Wie setzt sich der pfandfreie Betrag zusammen, den ich im Pfüb angeben muss? Da das vollstreckende Kind ja bereits volljährig ist, muss ich ja auch die Ehefrau berücksichtigen.

Muss ich dafür die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle eintragen?

Ich hoffe auf Hilfe. Viele Grüße


Unterhaltspfändung

IV will titulierte Forderung des Schuldners beitreiben - Titelumschreibung?

Hallo zusammen,

ich hab folgendes Problem. Meine Insolvenzschuldnerin hat eine titulierte (Alt-)Forderung gegen einen Schuldner über rd. T€ 50, welche seit Jahren nicht realisiert wurde, da diese niemals einen Beitreibungsversuch unternommen hat. Der Schuldner ist ausfindig gemacht und nun sollte ich als Insolvenzverwalter die (Alt-)Forderung zwangsweise beitreiben. Frage: Ist hierzu eine Titelumschreibung auf Gläubigerseite auf den IV notwendig und wenn ja nach welcher Rechtsvorschrift?


IV will titulierte Forderung des Schuldners beitreiben - Titelumschreibung?

Nachlassverwaltung trotz Vermögen?

Frage: ich habe eine Vorerbin und einen Nacherben ( gemeinnützige Gesellschaft) und der Nacherbe ist auch TV. Zum Nachlass gehört auch ein Haus ( frisch geschätzt).Mit Wert dieses Hauses ist NL-Vermögen 350.000,- .
Tochter macht Pflichtteilsanspruch gelten von ca. 88.000,-. TV (=Nacherbe) beantragt Nachlassverwaltung weil Pflichtteilsanspruch nur teilweise aus dem "flüssigen" Vermögen bedient werden konnte. Vorerbin wohnt in dem Haus. Weitere Ansprüche gegen Nachlass bestehen nur aus Beerdigungskosten und TV-Kosten.
Ich bin der Meinung, dass ist doch kein Fall für eine Nachlassverwaltung, oder????? TV möchte doch eigentlich nur die unangenehme Arbeit abgeben, die Vorerbin zum Verkauf oder zur Belastung des Hauses aufzufordern. Oder sehe ich das falsch? Doch ein Fall für Nachlassverwaltung? Antrag kommt von RA und sieht ganz professionell aus. Vielen Dank für Antworten!


Nachlassverwaltung trotz Vermögen?

Rechtsnachfolgeklausel 727 ZPO / beschränkte Erbenhaftung 780 ZPO

Guten Morgen heute Morgen,

die SuFu habe ich benutzt, leider erfolglos. Sollte dieses Thema doch schon mal vorgekommen sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis wo ich es finden kann. Danke.

So, folgendes Problem.

ich habe ein VU und einen KFB jeweils aus dem Jahr 2004 in meiner Akte. Nunmehr (im Jahr 2016) beantragt der damalige Kläger gegen die Erben des damaligen Beklagten (dieser ist im Jahr 2010 verstorben; die Erben {Ehefrau und Tochter zu je 1/2} haben seinerzeit das Erbe angenommen, Erbschein von 2010 liegt vor), eine Rechtsnachfolgeklausel nach 727 ZPO damit die ZV gegen die Erben betrieben werden kann.

Ich habe die Erben angehört (ob ich das hätte machen sollen, können oder dürfen steht hier nicht zur Debatte, da es nach der Kommentierung im Zöller zu 730 nicht sachdienlich gewesen wäre) - so schön, so gut.

Der Bevollmächtigte der Erben macht nunmehr den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach 780 ZPO geltend, der m.E. aber nicht passt (der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte ....). Er beantragt daher den Antrag auf Titelumschreibung zurückzuweisen, hilfsweise in einem eventuell umgeschriebenen Titel den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach 780 ZPO aufzunehmen. Die Erben selbst wussten angeblich nichts von den seit 2004 existierenden Titeln.

Mein Problem liegt nun in der Überlegung der beschränkten Erbenhaftung. Können die Erben diese noch irgendwie geltend machen, wäre dies in die Klausel mit aufzunehmen? Oder hätten die Erben, nach Klauselerteilung, nur noch die Möglichkeit der Klauselerinnerung? Oder mache ich mir da zu sehr einen Kopf?

Die einfachste Möglichkeit wäre wahrscheinlich, die beschränkte Erbenhaftung nicht in die Klausel aufzunehmen und es auf eine Klauselerinnerung ankommen zu lassen.

Wie seht ihr die Sache?

Für Denkanstöße bin ich dankbar


Rechtsnachfolgeklausel 727 ZPO / beschränkte Erbenhaftung 780 ZPO

Widerspruch gegen Eintragungsanordnung wegen falscher Angabe Geschlecht/Anrede

Hallo zusammen,

mein Schuldner hat fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt.

Als Begründung wurde aufgeführt, dass bei den Daten der Eintragungsanordnung angegeben wurde.
Geschlecht: weiblich
Anrede: Frau

Der Schuldner ist definitiv männlich, hat sich bei der Niederschrift des Widerspruchs bei mir durch Personalausweis ausgewiesen. Die weiteren Personendaten in der Eintragungsanordnung sind richtig angeben.

M.E. reicht die falsche Angabe der Anrede von Geschlecht und Anrede im Schuldnerverzeichnis nicht, um den Widerspruch stattzugeben, da nur die in § 882b Abs. 2,3 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 SchuFV angegebenen Merkmale einzutragen sind.

Wie seht ihr das?


Widerspruch gegen Eintragungsanordnung wegen falscher Angabe Geschlecht/Anrede

PKH für österreichischen Bezirkshauptmann

Hallo Kollegen,

ich habe hier eine merkwürdige Sache auf dem Tisch.
Ein österreichischer Bezirkshauptmann möchte aufgrund eines österreichischen Unterhaltstitels vollstrecken.
Der Schuldner hat im hiesigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz. Der Titel hat eine österreichische Klausel (ist rechtskräftig und vollstreckbar) und wurde im Rahmen der Rechtshilfe zugestellt.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen meiner Meinung nach vor.

Nun möchte er PKH. Der PKH Antrag ist für das minderjährige Kind ausgestellt worden. Die Kindesmutter ist wohl erwerbstätig, darauf wurde aber im Amtrag nicht weiter eingegangen. Von ihr liegt lediglich eine Zustimmungserklärung bei, nachder der Bezirkshauptmann (von der Jugendwohlfahrt) das Kind für die Festsetzung des Unterhaltes und zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vertreten darf.

Generell kenne ich solche Anträge nur vom Bundesamt der Justiz, wo unproblematisch PKH zu bewilligen ist.

Hatte jemande schon so etwas auf dem Tisch?

Ich würde Ihn entweder an das Bundesamt für Justiz verweisen oder Ihn darauf hinweisen, dass die Einkommenverhältnisse der Kindesmutter für die Prüfung des PKH-Antzrages heranzuziehen sind.

Wie seht ihr das?:gruebel:


PKH für österreichischen Bezirkshauptmann

jeudi 24 novembre 2016

Nichtabhilfe bei unstatthaftem Rechtsbehelf oder Auslegung?

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe derzeit eine Akte auf dem Tisch bei der ich mir inzwischen unsicher bin, ob ich nicht doch einen Nichtabhilfebeschluss hätte machen müssen. In der Sache geht es um einen bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Schuldnerin rief mich an und teilte mir mit, dass die Forderung bereits vor Erlass des Pfändungsbeschlusses beglichen worden sei und dieser daher gar nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Ich habe ihr am Telefon erklärt, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüft, ob die Forderung tatsächlich besteht, da immer nur eine angebliche Forderung gepfändet wird und sie ggf. eine Vollstreckungsgegenklage beim Prozessgericht einreichten müsste. Nach dem Telefonat bekam ich ein formloses Schreiben der Schuldnerin, in welchem Sie schriftlich darum bat "die Pfändung rückgängig zu machen", da die Forderung längst beglichen sei. Ich habe die Sache dann der Abteilungsrichterin vorgelegt. Die wiederum gab mir die Akte zurück mit der Frage, ob ich der Erinnerung abhelfe. Ich habe daraufhin einen Vermerk gemacht, dass es sich bei dem Vorbringen um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Rahmen von § 767 ZPO geltend zu machen wäre und meines Erachtens insoweit kein Abhilferecht besteht, da gar keine Erinnerung eingelegt wurde. Irgendwie wurde die Akte danach von Richter zu Richter durchgereicht (Krankheit etc.) und landete schließlich beim Direktor der in einem Vermerk klarstellte, dass er die Rechtsauffassung des Rechtspflegers teile. Nun bekomme ich die Akte von der vertretungsweise zuständigen Abteilungsrichterin mit dem Vermerk zurück, dass das Schreiben der Schuldnerin als Erinnerung auszulegen sei und das Vollstreckungsgericht - unabhängig davon, dass § 767 ZPO der geeignetere Rechtsbehelf gewesen wäre - über die Erinnerung zu entscheiden hätte und dem Richter nicht hätte vorgelegt werden dürfen. Ich bin inzwischen verunsichert. Probleme bereiten mir folgende Punkte:

1.) Hätte ich aufgrund der Unzulässigkeit der Erinnerung (unstatthafter Rechtsbehelf) einen Nichtabhilfebeschluss machen müssen und die Sache dann dem Richter vorlegen müssen?

2.) Oder ist das Schreiben nicht vielmehr als Vollstreckungsgegenklage auszulegen (trotz Nichteinhaltung der gebotenen Form) für die der Richter zuständig ist?

Ich steh grad auf dem Schlauch...:gruebel:


Nichtabhilfe bei unstatthaftem Rechtsbehelf oder Auslegung?

Wann beginnt Amt des Nachlasspflegers?

Hallo liebe Kollegen.

Ich frage mich, wann das Amt des Nachlasspflegers beginnt, wenn ich feststelle, dass ich den Anordnungsbeschluss der Nachlasspflegschaft an einen Beteiligten nicht gesandt habe. Nachlasspfleger wurde jedoch nach Anordnung zeitnah persönlich von mir verpflichtet.

Ich meine die persönliche Verpflichtung allein entscheidet, auch wenn ich einen Beteiligten bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses vergessen habe, oder?

Vielen Dank.


Wann beginnt Amt des Nachlasspflegers?

Dingliches Vorkaufsrecht (Vormerkung)

Hallo zusammen,
ich habe in einem Grundbuch folgenden Eintrag aus dem Jahre 1966 in Abt. II gefunden, der mich ein wenig stutzig macht:
"Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts zum festen Vorkaufspreis von xx.xxx,00 € zugunsten des Y.
Eigentümerin ist eine Kirchengemeinde, die das Grundstück veräußern möchte. Begünstigte ist die Gebietskörperschaft Y, die seinerzeit einen Zuschuss in Höhe des Vorkaufspreises gewährt hat.
Die Eigentümerin möchte das Grundstück veräußern und fragt an, inwieweit der eingetragene Vorkaufspreis bindend ist.
Hintergrund ist der, dass das Grundstück ein Vielfaches vom eingetragenen Vorkaufspreis wert ist.
Kann bei einem dinglichen Vorkaufsrecht überhaupt ein Festpreis eingetragen werden oder ist das unzulässig ?
Danke für eure Hilfe


Dingliches Vorkaufsrecht (Vormerkung)

Widerspruch gegen Eintragungsanordnung

Huhu,

es ist über einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882 C Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu entscheiden.
Der Schuldner hat die Abgabe der VA verweigert, da er materiell-rechtl. Einwendungen vorgetragen hat.
Es ist sodann Eintragungsanordnung ergangen, da eine materiell- rechtl. Prüfung durch den GV nicht zu erfolgen hat.

Es wurde dann fristgerecht Widerspruch eingelegt. Im weiteren hat der Gl. dem GV gegenüber erklärt, die Vollstreckung einstw. auszusetzen/ einzustellen.
Daraufhin hat der GV die Vollstreckungsunterlagen an den Gl. zurückgesandt und den Antrag als zurückgenommen angesehen. Hiergegen hat sich der Gl. nicht gewandt, ein neuer Antrag wurde auch nicht gestellt.

Meine Frage ist nun:

Besteht durch die Antragsrücknahme nun keine Pflicht mehr zur Abgabe der VA und es muss dem Widerspruch stattgeben werden?
Grundsätzlich muss man ja bei einem Rechtsmittel immer prüfen, ob die angegriffene Anordnung im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestand hätte.
Ist dies auch beim Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung anzuwenden?
Wäre somit vorliegend aufgrund Rücknahme des Antrags keine Pflicht mehr zur Abgabe gegeben?

Oder ist es zu beurteilen, dass die Pflicht zur Abgebe bestanden hat und die Eintragung rechtmäßig erfolgt ist?


Liebe Grüße


Widerspruch gegen Eintragungsanordnung

GbR Insolvenz

Hallo,

bin zwar ein Grundbüchler, hoffe aber hier auf meine Frage eher eine Antwort zu bekommen.

Für eine GbR ist Insolvenz eröffnet. Die GbR besteht aus den Gesellschaftern A und B.

Im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen ist eine Erbengemeinschaft an einem 1/2 Anteil, bestehend aus A und B.

Frage: Gleiches Vermögen/Masse?
Steht die Insolvenz der GbR einer Verfügung der Erbengemeinschaft über den Miteigentumsanteil entgegen?

Vielen Dank schon mal.


GbR Insolvenz

mercredi 23 novembre 2016

Stiefkinder berücksichtigen?

Hallo,

sind Stiefkinder genauso wie leibliche Kinder zu berücksichtigen (leibl. Vater der Kinder ist verstorben)?
Sind die Kosten
- Wohnkosten Stiefkind im Internat
- Schulgeld
- Verpflegung/Kosten für Unterkunft des Sohnes, der einen freiwilligen Dienst macht und dafür 310 EUR bekommt
- Zahnspangenrechnungen
zu berücksichtigen?

Liebe Grüße


Stiefkinder berücksichtigen?

Risikolebensversicherung

Hallo Ihr :)

Ich hoffe, einer von euch kann mir weiterhelfen :oops:
Gem. § 850b I S.4 ZPO sind Anspruche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind (also Risikolebensversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt.

In der Regel ist die Versicherungssumme bei Risikolebensversicherungen ja regelmäßig viel höher.

Wenn sich die Versicherungssumme jetzt zB auf 100.000 € beläuft, bedeutet das, das der die 3.579 € überschießende Betrag pfändbar ist?
Fall ja: Da es bei Risikolebensversicherungen mW ja keinen Rückkaufswert gibt, eine Kündigung also nichts bringen würde, müsste der Gläubiger dann, falls die Pfändung möglich ist, nach Pfändung auf den Todesfall des Schuldners „warten"?

Ich blick da irgendwie nicht durch :oops::(

Vielen vielen Dank


Risikolebensversicherung

§ 8 RVG Neuentstehen einer Gebühr nach Verjährung augrund Wiederaufnahme?

Folgender Fall:

Klage beim Sozialgericht am 10.06.2010
Beschluss zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens am 10.10.2011
Wiederaufnahmeerklärung der Partei am 06.07.2016

Die entstandenen Gebühren eines RA sind spätestens mit Ablauf des 31.12.2015 (sofern angenommen, dass Fälligkeit bereits mit Bekanntgabe des Beschlusses zum Ruhen eintritt - schon am 31.12.2014) verjährt, vgl. § 8 Abs. 1 RVG, §§ 196, 199 BGB. Was wird nun aus den bereits entstandenen verjährten Gebühren bei Wiederaufnahme des Verfahrens? Entstehen die Gebühren neu im Sinne des § 14 RVG ab Beginn der Wiederaufnahme, erneut ab Beginn der Auftragserteilung der Partei oder gar nicht aufgrund Eintritt der Verjährung? :gruebel:

Mir nicht so ganz schlüssig, auch nicht nach näherem Lesen von z.B. VGH Baden-Württemberg, (Beschluss vom 11.10.2016 - 11 S 1124/16 - zitiert nach juris m.w.N. u.a. auf Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 8 Rn. 35)


§ 8 RVG Neuentstehen einer Gebühr nach Verjährung augrund Wiederaufnahme?

Umwandlung Eigentümergrundschuld in Sicherungshypothek

Hallo zusammen

Bin noch nicht lange im Grundbuch unterwegs, und da ich nichts passendes gefunden habe (und die Kollegin auch nicht weiterwusste) hier mein Fall:

Es ist eine erstrangige Grundschuld für die Bank X eingetragen. Es bestehen noch zwei nachrangige Grundschulden.
Das Recht III/1 ist zur Eigentümergrundschuld geworden und der Eigentümer tritt diese nun teilweise an einen neuen Gläubiger ab.
Der neue Gläubiger beantragt auf dieser Grundlage die Eintragung einer erstrangigen Sicherungshypothek.

Meine Frage: Ist die teilweise Umwandlung einer Grundschuld in eine Sicherungshypothek möglich (das hieße dann doch Teilung des Rechts, und gleichrangige Eintragung eines Eigentümerrechts und der Sicherungshypothek für den Gläubiger?)
Müssen die nachrangigen Berechtigten dem zustimmen? (§ 1179 a BGB?)

Vielen Dank schon mal für die Hilfe!


Umwandlung Eigentümergrundschuld in Sicherungshypothek