lundi 1 août 2016

Einsicht durch Erben in den Handakten des Nachlasspflegers

Hallo Ihr Lieben,
ich habe folgenden Fall:

Die über Jahre andauernde Nachlasspflegschaft konnte nun endlich aufgehoben und ein Erbschein erteilt werden. Jetzt geht es um die Schlussvergütung. Die durch RA vertretenen Erben wollen aufgrund des Vergütungsantrages Einsicht in die Handakte des Nachlasspflegers. Diese besteht aus 5 Ordnern.

Der Nachlasspfleger hat die HA zur Einsichtnahme hier eingereicht. Nunmehr teilt der RA der Erben mit, dass er eine Übersendung der HA des Pflegers in seine Kanzleiräume wünscht - hilfsweise eine vollständige Kopie übersandt haben :eek: - . Ich wollte ihm Einsicht auf der GS gewähren :gruebel:.

Ich bin der Auffassung, dass die HA des Pflegers nicht durch die Gegend schicken kann, schließlich ist das seine Akte. Wie seht ihr das?

Vielen Dank


Einsicht durch Erben in den Handakten des Nachlasspflegers

Ergänzungspfleger für das Erbscheinserteilungsverfahren - Interessengegensatz?

Hallo miteinander,
ich habe erst kürzlich in der Familienabteilung angefangen und nun 2 Anfragen des Nachlassgerichts vorliegen,ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrung der Rechte der minderjährigen Kinder im Erbscheinserteilungsverfahren erfolgt. Die Bestellung des Ergänzungspflegers setzt ja einen Interessengegensatz zwischen dem überlebenden sorgeberechtigten Elternteil und den Kindern und den dadurch vorzunehmenden Teilentzug der elterlichen Sorge voraus (§ 1796 BGB).
Fall 1:
Ast ist der überlebende Elternteil. Es gilt die gesetzlicheErbfolge. Das Nachlassgericht hat die Frage der Auswirkung des Güterrechts (türkische Staatsangehörige) auf die Erbteile als problematisch angesehen und deshalb die Anfrage gemacht. Allerdings denke ich mir, dass das Nachlassgericht ja nun erst einmal Ermittlungen anstellen muss (es ging auch bereits eine entsprechende Anfrage an den Ast), welches Güterrecht zum Tragen kommt, und letztendlich möglicherweise keine Unklarheiten bestehen werden. Sollte der Ast nun natürlich einen Vortrag erbringen, welcher nicht nachprüfbar ist und der die Erbquoten möglicherweise zu seinen Gunsten verschiebt, könnte ja immer nochein Ergänzungspfleger bestellt werden, da ein möglicher Interessengegensatz dann bejaht werden muss?
Fall 2:
Der Erblasser hat seinen Ehegatten (2. Ehe) und 4 Kinder hinterlassen, davon 2 volljährige aus 1. Ehe und 2 minderjährige aus 2. Ehe. Ast ist eines der volljährigen Kinder. Es soll die gesetzliche Erbfolge gelten. Der Ehegatte/gesetzliche Vertreter ist schriftlich angehört worden, hat sich aber nicht gerührt. Problematisch ist das Vorhandensein eines Testaments, welches vom Ast nur als Vermächtnistestament dargestellt wurde. Dies ist allerdings nicht so eindeutig, da darin Vermögensteile zugewendet wurden und dem Nachlassgerichtnoch kein Nachlasswertverzeichnis vorliegt. Nach dem Testament gilt: Der Miteigentumsanteil an der Immobilie geht an den Ast, welcher jedoch einen Wertausgleich zahlen muss. Diesen wiederum sollen der Ehegatte und die beiden minderjährigen Kinder zu gleichen Teilen bekommen. Eine Rentenversicherung soll der Ehegatte alleine erhalten.Das 4. Kind wird in demTestament nicht erwähnt! Was meint ihr? Mangels Vorlage desNachlasswertverzeichnisses ist mir nicht bekannt, ob der Erblasser über seinen gesamten Nachlass verfügt hat oder nicht und ob die gesetzliche Erbfolge für den Ehegatten vorteilhafter wäre oder nicht. Andererseits wird das Nachlassgericht sicherlich nicht über den Erbscheinsantrag entscheiden, solange ein solches nicht vorliegt. Und der gesetzliche Vertreter ist nicht der Ast. Was meint ihr? :gruebel:


Ergänzungspfleger für das Erbscheinserteilungsverfahren - Interessengegensatz?

Vergleich in zwei Sachen

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Kündigungsschutzklage eingereicht beim Arbeitsgericht. Die Kündigung war ohne Datum und per Mail an den Mdt. versandt worden. Das Gericht sagte im ersten Termin, wenn die Kündigung noch einmal per Post kommt, dann soll nochmals Klage dagegen eingereicht werden, da neue Kündigung.

Das haben wir getan. Es gibt also 2 anhängige Klageverfahren. Dann Termin in der ersten Sache und Vergleich. Die zweite Sache ist damit mit erledigt worden.

Wie rechne ist das ab?

1. Sache : Verfahrensgeb., Terminsgebühr, Einigungsgebühr
2. Sache: Verfahrensgeb., Terminsgebühr und auch Einigungsgebühr?

Beide Sachen war ja rechtshängig?

Danke vorab.

Liane


Vergleich in zwei Sachen

Kann die gesetzliche EF noch ausgeschlagen werden?

Ich finde keinen Ansatz, und benötige einen Denkanstoß:

Erbfall war 2014, es gibt Kinder, die damals nicht ausgeschlagen haben.
Es gab Hinweise auf ein Testament, welches damals nicht abgegeben wurde, trotz Mahnungen.

Gläubigeranfragen wurden in der Zwischenzeit in der Weise beantwortet, dass sich nach Aktenlage die Kinder in Erbenstellung befinden.

Vor kurzem wurde auf einmal ein TES abgegeben, die Berufung erfolgte auf Grund dieses TES.

Nun wollen die Kinder ausschlagen und zwar aus allen Berufungsgründen.

Geht das denn überhaupt noch? Testamentarische EF ja aber die gesetzliche??


Kann die gesetzliche EF noch ausgeschlagen werden?

Biete STUTTGART, suche BERLIN, LEIPZIG oder MANNHEIM/LU

Hallo liebe Kollegen,

leider muss ich mich wieder in die Reihe der Wartenden begeben. Mein Tausch ist auf dem letzten Meter geplatzt. :(
Ich bin A9 beim OLG Stuttgart. Falls jemand von Berlin, Leipzig oder Mannheim/Ludwigshafen mit mir tauschen möchte, dann meldet euch bitte.

Liebe Grüße


Biete STUTTGART, suche BERLIN, LEIPZIG oder MANNHEIM/LU

samedi 30 juillet 2016

Ergänzungspflegschaft - Erweiterung Aufgabenkreis

Moin moin,


ich habe da zwei Fälle auf dem Tisch, die sich schwieriger gestalten in der Kooperation mit Eltern u/o Jugendamt.


FolgenderSachverhalt:
Bestellung zum Ergänzungspfleger mit Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Beantragung Hilfe zur Erziehung.


Wirkungskreis reicht nicht aus zur Mitwirkung im Hilfeplanverfahren.


Frage 1:
Wie gehe ich vor, um eine Erweiterung des Aufgabenkreises zu erreichen ?


2 verschiedene Konstellationen:
Fall A: Bestellung nach Teilentzug im e.A.-Verfahren nach Inobhutnahme; Hauptsacheverfahren wegen Gutachten noch (länger) anhängig.


Fall B: Bestellung nach Teilentzug im Hauptsacheverfahren. Verfahren beendet.




Meine Einschätzung:
Erweiterung des Aufgabenkreises ist m.E. nur im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens möglich, da die Erweiterung nur durch Entzug auch dieses Sorgerechtsbestandteils § 1666 BGB bewirkt werden kann. Im Fall B bedürfte es also eines neuen Verfahrens.


Frage 2:
Nur Anregung oder auch Antragsrecht meinerseits als Ergänzungspfleger im Fall A und B; Rechtsgrundlage ? Unterschiedliche Adressaten – Fall A aufgrund des lfd. Hauptsacheverfahrens an Richter; Fall B aufgrund des abgeschlossenen Verfahrens an Rechtspfleger oder an Richter ?


Danke


LG
Sammi


Ergänzungspflegschaft - Erweiterung Aufgabenkreis

Moin moin

Moin moin,

eine kurze Vorstellung meinerseits.

Ich bin seit Jahren vornehmlich als Verfahrensbeistand § 158 FamFG tätig, aber auch als Ergänzungspfleger und Vormund. Das ich aus dem Norden komme, verrät sicher schon mein Gruß in die Runde :).

Ich freue mich auf den Austausch.

LG
Sammi


Moin moin