jeudi 1 décembre 2016

Verteidigungsanzeige

Hallo,

mein Verfahren war vor dem OLG in der Beschwerdeinstanz. Der Antragsgegner-Vertreter hat dem OLG mitgeteilt, dass er den Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren vertritt. Er beantragt die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme, wenn das OLG von der Entscheidung des AG abweichen sollte. Im Kostenfestsetzungsverfahren moniert der Antragsteller-Vertr., dass keine Verteidigungsanzeige des Antragsgegner-Vertreters für das Beschwerdeverfahren vorgelegen habe und daher keine Kosten festgesetzt werden können.
Ist nicht zumindest eine Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG angefallen?


Verteidigungsanzeige

Benachrichtigung nach T-Eröffnung

Eheleute (A + B) hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und zwei Kinder (C+D). Nun verstirbt A. Im Testament ist bei ersten Erbfall geregelt, dass B Alleinerbe ist. Beim zweiten Erbfall soll eine Freundin - E alles erben.


Lasst ihr bei der Benachrichtigung nach dem ersten Erbfall den Absatz zweiter Erbfall raus?


Benachrichtigung nach T-Eröffnung

Kapitalerhöhung bei GmbH - Form der Vollmacht?

Die Suchfunktion hat mir leider nicht geholfen, deshalb hier eine Frage: Die Gesellchafter einer GmbH wollen eine Kapitalerhöhung beschließen. Der einzige Übernehmer ist unter Ausschluss des Bezugsrechts aller anderen vor Ort beim Notartermin anwesend. Die übrigen Gesellschafter sind über den Globus verstreut und haben deshalb Vollmachten unterschrieben und als Scan per E-Mail übermittelt. Notar verweigert aber die Beurkundung, da er von allen die Originalvollmacht haben will. Diese müssten also umständlich erst per Post übersandt werden.

Sind die Anforderungen an die Vollmacht wirklich so streng? Wie gesagt, der Übernehmer der neuen Stammeinlage wird zum Termin erscheinen. Vielen Dank für euer Feedback.


Kapitalerhöhung bei GmbH - Form der Vollmacht?

Löschung Nutzungsrecht ohne Zustimmung dinglich Berechtigter

Folgendes Problem liegt vor:

Es besteht ein Grundstücksgrundbuch (dort ist für dasGrundstück ein sog. dingliches Nutzungsrecht eingetragen) und ein dazugehörigesGebäudegrundbuch.
Das Gebäudegrundbuch wurde von den Gebäudeeigentümern mit2 Grundschulden belastet.
Dann haben die Gebäudeeigentümer das dazugehörigeGrundstück erworben und sich eine Auflassungsvormerkung im Grundstücksgrundbucheintragen lassen. Mit dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung hat der Notarauch die Löschung des dinglichen Nutzungsrechtes beantragt. Dem Antrag wurdeentsprochen und das Nutzungsrecht wurde im Grundstücksgrundbuch mit Eintragungder Vormerkung gelöscht. Das Gebäudegrundbuch wurde bisher nicht geschlossen.
Das Problem ist nur, dass eine Zustimmung zur Löschungdes "mitbelasteten" Nutzungsrechtes durch dieGrundpfandrechtsgläubiger der beiden Grundschulden im Gebäudegrundbuch nichtmiteingereicht wurde.
Nun liegt der Antrag auf Eigentumsumschreibunghinsichtlich des Grundstücks vor, es ist der sog. Komplettierungsfalleingetreten, die Gebäudeeigentümer haben in der Auflassungsurkunde auch die"Nachverhaftung" des Grundstücks hinsichtlich der beidenGrundschulden erklärt.
Kann und muss die Zustimmung derGrundpfandrechtsgläubiger gemäß § 876 BG zur Löschung des Nutzungsrechtesnachgeholt werden?
Besteht überhaupt noch die Möglichkeit einerNachverhaftung? Müsste dann eine Rangerklärung noch durch die Grundstückserwerbereingeholt werden? Mal davon abgesehen, dass das Gebäudeeigentum aufgrundLöschung des Nutzungsrechtes untergegangen sein dürfte und das Gebäudegrundbuchzu schließen wäre (trotz fehlender Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger).
Haben die Grundpfandrechtsgläubiger durch die erklärteNachverhaftung des hinzuerworbenen Grundstücks einen gleichwertigen Ersatz fürihre am Gebäudeeigentum untergegangenen Grundschulden erhalten?
Vielleicht kann jemand helfen. Ich bitte um Eure Meinung.


Löschung Nutzungsrecht ohne Zustimmung dinglich Berechtigter

Vormerkung Kaufoptionsrecht

Guten Morgen liebe Kollegen,
der Verkäufer verkauft dem Käufer eine Teilfläche eines Flurstücks (A1) und räumt ihm zugleich die befristete Option auf den Erwerb einer weiteren Teilfläche (B1) ein. Die Konditionen des Kaufvertrages bei Ausübung des Optionsrechts sind bereits festgelegt. Zur Eintragung beantragt ist nun eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung. Auch nach einigem Nachlesen bin ich mir nicht sicher, ob hier nun eine oder zwei Vormerkungen eingetragen werden müssten. Schuldner und Gläubiger sind jeweils identisch. Ziel des Anspruchs ist jeweils die Verschaffung des Eigentums - aber an verschiedenen Teilflächen. Wer hilft mir, den Knoten zu lösen? Danke euch.


Vormerkung Kaufoptionsrecht

Haftunfähigkeit - Gutachten

Ich habe einen mir aus Beratungshilfesachen bekannten Mitbürger, der nunmehr eine Ladung zum Haftantritt bekommen hat.
Er plädiert auf Haftunfähigkeit und hat wohl bereits ärztliche Stellungnahmen dazu (privat).

Vollstreckungsbehörde ist die StA X aufgrund einer Verkehrssache.

Er hat seinen Wohnsitz bei mir im Bereich der StA Y.

Nur verlangt er (Rechtsantragstelle), dass wir am Amtsgericht ihm ein Gutachten zur Haftunfähigkeit in Auftrag geben.

Ich habe ihn an die StA X als Vollstreckungsbehörde verwiesen. Er beharrt jedoch darauf, von uns einen Gutachter bestellt zu bekommen, da eine Rund-um-die-Uhr-Service-Hotline für "schwierige Fälle" ihm gesagt hat, sein Wohnsitzgericht sei zuständig.
Im Übrigen sei die StA X unkooperativ und würde jegliche Einwände, auch die privaten Atteste seiner Ärzte, nicht berücksichtigen.

Hab ich mit der Sache jetzt wirklich etwas zu tun?
Bin gerade echt überfragt :gruebel:


Haftunfähigkeit - Gutachten

Kostenquotelung nach Versäumisurteil

Huhu,

es erging Versäumnisurteil, nach dem der Beklagte die Kosten zu tragen hat.

Nach Einspruch, teilweiser Klagerücknahme und mündlicher Verhandlung wurde ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil erlassen: "Das Versäumnisurteil wird insoweit aufrechterhalten, als der Verurteilte zur Zahlung von ... verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %."

Die Aufhebung des Versäumnisurteils erstreckt sich doch auch auf die Kostenentscheidung, oder? Die Quotelung im 2. Urteil bezieht sich nur auf die weiteren Kosten, also den nach dem Versäumnisurteil entstandenen Kosten.
Was mache ich nun mit den vorher entstandenen Kosten? Hat der Richter Mist gemacht oder stehe ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch?

Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen :)


Kostenquotelung nach Versäumisurteil