samedi 23 juillet 2016

Vereine - Unterschrift Satzung

Hallo,
wie handhabt ihr das:
Müssen die 7 Unterschriften auf der Gründungssatzung unmitteilbar an dem Schlusssatz "Die Satzung tritt mit Beschluss in der Gründungsversammllung vom ... in Kraft." anschließen oder genügen euch die 7 Unterschriften auf der nächsten Seite nach einer "Vollmacht der Unterzeichneten an die Notariatsangesetellten, dass diese aufgrund Beanstandung Registergericht Beschlüsse und Satzung vollumfänglich abändern dürfen".


Ich kann eine Begründung, dass die Unterschriften unmittelbar an die Satzung anzuschließen haben, leider nirgends finden.

Vielen Dank für eure Antworten. :)


Vereine - Unterschrift Satzung

vendredi 22 juillet 2016

Formulierung der Doppelvollmacht

Ich habe folgende Formulierung einer Doppelvollmacht (Kaufvertrag mit Auflassung, 20 GBO):
"Die Vertragsteile beauftragen und bevollmächtigten den Notar von der nachlassgerichtlichen Genehmigung mit Wirkung für alle Beteiligten Kenntnis zu nehmen. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit dem Vermerk über die Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an den gesetzlichen Vertreter soll dem Notar erteilt werden. Mit der Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung dieser Urkunde einschließlich des Genehmigungsbeschlusses wird die Genehmigung allen Beteiligten gegenüber wirksam. "
Ich sehe hier nicht die Vollmacht zur Mitteilung an den Vertragspartner und die Vollmacht zur Empfangnahme für diesen, oder sehe ich das falsch?


Formulierung der Doppelvollmacht

Einladung Mitgliederversammlung in vertretungsberechtigter Zahl durch den Vorstand

Bei unserem Gericht taucht immer wieder folgende Frage auf:

In vielen Vereinssatzungen ist geregelt, dass der Vorstand das zuständige Einberufungsorgan für die Einberufung zur Mitgliederversammlung ist. Hierbei genügt es, wenn die nach der Satzung vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern einlädt (vgl. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn. 157).

Häufig werden nun allerdings Kopien der Einladungen eingereicht, bei der lediglich eine Person die Einladung unterschrieben hat, die den Verein nicht allein vertreten darf.
Es ist wohl zwar sicher richtig, dass eine Beauftragung durch die restlichen Vorstandsmitglieder möglich und zulässig ist. (Hierzu zitiert Sauter/Schweyer "BayObLG JFG 6, 230. Leider kann ich diese Entscheidung nirgendwo finden.)

Nun stellt sich jedoch die Frage, ob diese Beauftragung aus der Einladung auch hervorgehen müsste.

Habe diesbezüglich im Internet lediglich einen Beitrag des Rechtsanwalts Nessler http://ift.tt/2aASAy7) gefunden. Dieser schreibt, dass aus der Einladung erkennbar sein müsste, wer der Einladende ist. Die beauftragte Person habe zum Beispiel in den Text mit aufzunehmen, dass "sie namens und im Auftrage des vertretungsberechtigten Vorstandes in den Personen X und Y zur Mitgliederversammlung einlade".


Wie seht Ihr das?



Einladung Mitgliederversammlung in vertretungsberechtigter Zahl durch den Vorstand

Stellenausschreibung Sozialgericht Speyer

Bei dem Sozialgericht Speyer ist als Elternzeit-Vertretung eine Stelle mit

einer Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder einem Diplom-Rechtspfleger (FH)
oder einer/einem vergleichbare/n Beamten/Beamtin oder Tarifbeschäftigte/n

als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Bereich des dritten Einstiegsamtes (bisher Laufbahn des gehobenen Dienstes) zu besetzen. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber wird sowohl Angelegenheiten der Rechtspflege (u.a. Kosten- und Vergütungsfestsetzung, Rechtsantragstelle) als auch Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahrnehmen.

Näheres kann der beigefügten Stellenausschreibung entnommen werden.


Hinweis: Die Veröffentlichung des Stellenangebots erfolgt auf Wunsch der Stellenanbieterin. rechtspflegerforum.de stellt lediglich unentgeltlich die Veröffentlichungsplattform zur Verfügung. Für den Inhalt des Stellenangebots ist ausschliesslich die Stellenanbieterin verantwortlich. Anfragen oder Rückfragen sind ausschliesslich an die Stellenanbieterin zu richten.


Stellenausschreibung Sozialgericht Speyer

Originaltestament

Hallo,

wir haben ein Originaltestament von einem Engländer mit letztem Wohnsitz in Deutschland 2002 eröffnet und zur Akte genommen.

Die Ehefrau benötigt das Originaltestament zur Nachlassregelung in England. Kann ich das Original heraus geben und nur eine beglaubigte Abschrift in den Akten lassen?

Eigentlich müssten sich die Engländer doch mit einer beglaubigten Abschrift nebst Eröffnungsprotokoll zufrieden geben...


Originaltestament

Formulierung der Doppelvollmcht

Ich habe folgende Formulierung einer Doppelvollmacht (Kaufvertrag mit Auflassung, 20 GBO):
"Die Vertragsteile beauftragen und bevollmächtigten den Notar von der nachlassgerichtlichen Genehmigung mit Wirkung für alle Beteiligten Kenntnis zu nehmen. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit dem Vermerk über die Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an den gesetzlichen Vertreter soll dem Notar erteilt werden. Mit der Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung dieser Urkunde einschließlich des Genehmigungsbeschlusses wird die Genehmigung allen Beteiligten gegenüber wirksam. "
Ich sehe hier nicht die Vollmacht zur Mitteilung an den Vertragspartner und die Vollmacht zur Empfangnahme für diesen, oder sehe ich das falsch?


Formulierung der Doppelvollmcht

Personenidentität und Beseitigung Widerspruch gegen vbuH

Ich bin über ein blödes Problem gestolpert und vielleicht kann mir das Forum abschließend helfen :)
Angemeldet wurde seinerzeit eine Forderung zur Tabelle , wobei die Forderungsanmeldung auf die Kindesmutter M lautete. Wurde auch so in die Tabelle eingetragen, obwohl sämtliche zugrunde liegende Titel auf Kind K vertreten durch die Mutter M lauten. Dabei wurden 2 Teilbeträge aus vbuH angemeldet. Schuldner bestreitet diese. Verwalter stellt die Forderungen fest. Jetzt bekomme ich ein landgerichtliches Urteil, mit dem der Widerspruch des Schuldners beseitigt wird. Auch das landgerichtliche Urteil lautet auf Kind K vertreten durch die Mutter M. Wenn man jetzt ganz genau ist, stimmt der Gläubiger aus der Tabelle nicht mit dem Gläubiger des Titels überein. Was nun? Natürlich kann ich die Beseitigung des Widerspruchs einfach eintragen. Hat sich ja bislang offenbar niemand daran gestört, dass die Tabelleneintragung einen anderen Gläubiger ausweist. Genau genommen hätte der IV die Forderung bestreiten müssen oder eben richtig entsprechend der Titel aufnehmen müssen. Krieg ich die Kuh jetzt noch irgendwie elegant vom Eis? Forderung zurücknehmen und neu anmelden lassen, ist wegen der vbuH irgendwie keine richtige Option. Andererseits steht das Kind bei Volljährigkeit ohne Titel da, denn der lautet nur auf die Mutter. Ideen?


Personenidentität und Beseitigung Widerspruch gegen vbuH