jeudi 25 août 2016

§ 750 III ZPO, 726 ZPO Zwangshypothek

Hallo zusammen,

aufgrund einer vollständigen Denkblockade würde ich gerne eure Hilfe in Anspruch nehmen. Der vorliegende Antrag soll heute noch vollzogen werden :cool:.

Mir liegt vor:

Vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils.
Schuldner S ist verurteilt Betrag x Zug um Zug gegen Leitung des Gläubigers G zu bezahlen.
Das Urteil enthält die Feststellung, dass sich S in Annahmeverzug befindet.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Zustellungsnachweis des Gerichts für Entscheidung liegt vor sowie einfache Vollstreckungsklausel des Urkundsbeamten der GS.

Auf dieser Grundlage ist die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt.

Hätte hier jetzt eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt werden müssen (da Leistungspflicht des S Zug um Zug)? Oder genügt die einfache Klausel, da ja die Vollstreckbarkeit nicht von der Zug um Zug Leistung abhängig gemacht wurde?

Im ersten Fall, brauche ich eine neue Klausel oder genügt es diese Klausel zuzustellen, § 750 III, 750 II ZPO?

Danke mal fürs Lesen!


§ 750 III ZPO, 726 ZPO Zwangshypothek

2 Angelegenheiten? Anerkennung Adoption zweier Kinder in Deutschland

Habe 2 nachträgliche Berh Anträge.
Es geht jeweils um die Anerkennung einer ausländischen Adoption (1 x Kind A, 1 x Kind B) in Deutschland. Beide Anträge vom gleichen Tag.
Eine oder zwei Angelegenheiten?


2 Angelegenheiten? Anerkennung Adoption zweier Kinder in Deutschland

Rückzahlung Kaution nachAntragsaufhebung

Hallo,
wir haben hier ein kleines Problem und - nach Prüfung durch den Zwangsverwalter - finden wir keine Fundstelle dazu.
Der Mieter hatte vor Anordnung der ZwVerw. eine Kaution an den Schuldner gezahlt. Der Zwangsverwalter hat mehrfach zur Zahlung der Kaution aufgefordert. Nachdem der Schuldner in Frankreich wohnhaft und somit eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich (und bei diesem auch nichts zu holen) war, hat die betr. Gläubigerin von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich einmal ein Vorschuss angefordert (zwecks Reparatur einer Türe), die weiteren Verbindlichkeiten wurden aus den Mieteinnahmen bedient.
Da der ZwVerwalter zur Anlage der Kaution verpflichtet ist, wurde sodann aus den Mitteln der Masse (überwiegend Einnahmen / 500,- € Vorschuss) eine Kaution von knapp 300,- € angelegt.
Im Verlaufe des Verfahrens musste noch einmal ein Vorschuss i.H.v. 1000- € angefordert werden, unmittelbar im Anschluss hieran wurde das Verfahren aufgehoben. Wir sind jetzt nicht sicher, ob die Kaution an den Schuldner ausgezahlt oder an die Gläubiger zurückerstattet werden kann. Müsste die Kaution an den Schuldner ausgezahlt werden, hätte er sie zwei Mal erhalten und würde sie auch beim zweiten Mal vermutlich auch verschleudern. Die Rechtspflegerin in unserem Bezirk ist sich nicht sicher, in der Kommentierung findet sich nichts eindeutiges. Hat jemand eine Ahnung, wie man diesbezüglich verfahren sollte?

Danke schon mal im Voraus :):):)


Rückzahlung Kaution nachAntragsaufhebung

Abgabe Verfahren - alles erledigt?

Hallo,
ich habe eine kurze Frage.

Wenn das Verfahren aufgrund Zuständigkeitswechsel abgegeben wird und mir die Akte als Rechtspfleger noch einmal zur Erledigung offener Geschäfte vorgelegt wird:

Muss ich dann den Jahresbericht/ Vermögensübersicht/ Rechnungslegung, die erst in 2 Monaten fällig werden, bis zum jetzigen Zeitpunkt anfordern und prüfen? Oder ist dann alles erledigt und das neue Gericht muss in 2 Monaten anfordern und prüfen?

Liebe Grüße ;)


Abgabe Verfahren - alles erledigt?

mercredi 24 août 2016

Anmeldung zum Verteilungstermin

Bei mir ist erstmals der Fall aufgeschlagen, dass der betreibende Gläubiger zum Verteilungstermin keine Anmeldung getätigt hat.
Nehmt ihr in solch einem Fall - neben den laufenden wiederkehrenden Leistungen und dem Kapital - die Anordnungsgebühr und den erhobenen Vorschuss trotzdem mit den Verteilungsplan auf?


Anmeldung zum Verteilungstermin

Annahme TV-Amt und Beendigung der TV

Hallo:),

benötige bei folgendem Sachverhalt Hilfe:

M ist verstorben; er hat mit F einen Erbvertrag errichtet.
In diesem Erbvertrag haben die Ehegatten bestimmt, dass der Zuerstversterbende, den überlebenden Ehegatten und die beiden Töchter als Erben einsetzt. Zugleich wurde bestimmt, dass der überlebende Ehegatte, das gesamte Geldvermögen, sämtliche beweglichen Gegenstände sowie den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch an den Erbteilen der Töchter im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten soll.
Außerdem wurde TV angeordnet. Der überlebende Ehegatte wurde zum TV ernannt. Diesbezüglich wurde folgendes geregelt:
"Dem TV stehen sämtliche Rechte und Pflichten zu, die ihm nach dem Gesetz eingeräumt werden können. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschränkt. Der TV ist insbesondere auch ermächtigt, die angeordneten Vermächtnisse an sich selbst zu erfüllen.

F hat die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die Töchter wollen nun ggf. einen Erbschein beantragen.

Probleme bereitet mir nun die TV. Ich habe F bereits gebeten sich hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung des TV-Amtes zu erklären. Eine Rückmeldung von ihr selbst habe ich bislang nicht erhalten.

Zwischenzeitlich hat mir eine der Töchter, eine Kopie eines an uns adressierten Schreibens eines Rechtsanwalts überlassen.
Das Original des Schreibens ist nicht bei uns eingegangen. Dieser RA hat einen Ausschlagungsvergleich für F und die Töchter entworfen. In dem besagten Schreiben teilte der RA vorab mit, dass er die "Erbengemeinschaft erbrechtlich berät" (eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt). Weiterhin teilt er mit, dass F das TV-Amt angenommen hat.

Die Annahme kann ja auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden; sofern der RA jedoch nur Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft sein sollte (falls er überhaupt von diesen bevollmächtigt wurde), konnte er ja die Annahme für F nicht erklären (F hatte ja ausgeschlagen). Die Vollmacht werde ich daher noch anfordern und je nachdem F nochmals auffordern sich zu erklären.

Wenn es doch so sein sollte, dass der RA Bevollmächtigter von F ist, störe ich mich etwas an seiner Wortwahl ("F hat das Amt angenommen und ist auch bereit es auszuüben"). Die Annahme kann ja nur gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; wirkt aber für mich eher wie eine Info, als hätte sie es gegenüber irgendjemand anderem angenommen. Zudem frage ich mich, ob die Form der Annahme passen würde. Klar, die Annahme kann formfrei erfolgen, aber ich habe ja nur eine Kopie einer Kopie eines Schreibens, welche eine der Töchter eingereicht hat:confused:. Wie seht ihr das?

Sofern nun die Annahme geklärt ist, stellt sich mir weiterhin folgende Frage:
Der RA führt in dem bereits besagten Schreiben weiterhin aus, dass seines Erachtens nach der Aufgabenkreis des TVs nicht eindeutig gefasst ist und er der Meinung ist, dass die TV lediglich der Absicherung der angeordneten Vermächtnisse dienen sollte.
Da F nicht nur die Erbschaft, sondern auch im Rahmen des Ausschlagungsvergleichs die Vermächtnisse ausgeschlagen hat, ist er nun der Meinung, dass die TV beendet ist und regt an, die TV "aufzuheben".

Was mache ich nun mit dem Erbscheinsantrag. Wird hierin eine Erklärung der TV'in aufgenommen bzw. falls sie nicht im Termin anwesend sein sollte, fordere ich dann eine Erklärung von ihr an (bzw. liegt ja eig vom RA schon vor), dass die TV aufgrund Erledigung aller Aufgaben beendet ist? Im Erbscheinsverfahren prüft der Nachlassrichter dann, ob die TV wirklich beendet ist...wenn ja, wird der Erbschein ohne Angabe der TV erteilt und sofern die Erben keinen Erbschein beantragen, wird auch nicht über die Beendigung der TV entschieden, oder?!

Ich weiß ist bisschen viel, aber ich hoffe mir kann hiebei jemand weiterhelfen :)

Liebe Grüße


Annahme TV-Amt und Beendigung der TV

Annahme TV-Amt und Beendigung der http://ift.tt/2bAQE8l

Hallo:),

benötige bei folgendem Sachverhalt Hilfe:

M ist verstorben; er hat mit F einen Erbvertrag errichtet.
In diesem Erbvertrag haben die Ehegatten bestimmt, dass der Zuerstversterbende, den überlebenden Ehegatten und die beiden Töchter als Erben einsetzt. Zugleich wurde bestimmt, dass der überlebende Ehegatte, das gesamte Geldvermögen, sämtliche beweglichen Gegenstände sowie den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch an den Erbteilen der Töchter im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten soll.
Außerdem wurde TV angeordnet. Der überlebende Ehegatte wurde zum TV ernannt. Diesbezüglich wurde folgendes geregelt:
"Dem TV stehen sämtliche Rechte und Pflichten zu, die ihm nach dem Gesetz eingeräumt werden können. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschränkt. Der TV ist insbesondere auch ermächtigt, die angeordneten Vermächtnisse an sich selbst zu erfüllen.

F hat die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die Töchter wollen nun ggf. einen Erbschein beantragen.

Probleme bereitet mir nun die TV. Ich habe F bereits gebeten sich hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung des TV-Amtes zu erklären. Eine Rückmeldung von ihr selbst habe ich bislang nicht erhalten.

Zwischenzeitlich hat mir eine der Töchter, eine Kopie eines an uns adressierten Schreibens eines Rechtsanwalts überlassen.
Das Original des Schreibens ist nicht bei uns eingegangen. Dieser RA hat einen Ausschlagungsvergleich für F und die Töchter entworfen. In dem besagten Schreiben teilte der RA vorab mit, dass er die "Erbengemeinschaft erbrechtlich berät" (eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt). Weiterhin teilt er mit, dass F das TV-Amt angenommen hat.

Die Annahme kann ja auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden; sofern der RA jedoch nur Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft sein sollte (falls er überhaupt von diesen bevollmächtigt wurde), konnte er ja die Annahme für F nicht erklären (F hatte ja ausgeschlagen). Die Vollmacht werde ich daher noch anfordern und je nachdem F nochmals auffordern sich zu erklären.

Wenn es doch so sein sollte, dass der RA Bevollmächtigter von F ist, störe ich mich etwas an seiner Wortwahl ("F hat das Amt angenommen und ist auch bereit es auszuüben"). Die Annahme kann ja nur gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; wirkt aber für mich eher wie eine Info, als hätte sie es gegenüber irgendjemand anderem angenommen. Zudem frage ich mich, ob die Form der Annahme passen würde. Klar, die Annahme kann formfrei erfolgen, aber ich habe ja nur eine Kopie einer Kopie eines Schreibens, welche eine der Töchter eingereicht hat:confused:. Wie seht ihr das?

Sofern nun die Annahme geklärt ist, stellt sich mir weiterhin folgende Frage:
Der RA führt in dem bereits besagten Schreiben weiterhin aus, dass seines Erachtens nach der Aufgabenkreis des TVs nicht eindeutig gefasst ist und er der Meinung ist, dass die TV lediglich der Absicherung der angeordneten Vermächtnisse dienen sollte.
Da F nicht nur die Erbschaft, sondern auch im Rahmen des Ausschlagungsvergleichs die Vermächtnisse ausgeschlagen hat, ist er nun der Meinung, dass die TV beendet ist und regt an, die TV "aufzuheben".

Was mache ich nun mit dem Erbscheinsantrag. Wird hierin eine Erklärung der TV'in aufgenommen bzw. falls sie nicht im Termin anwesend sein sollte, fordere ich dann eine Erklärung von ihr an (bzw. liegt ja eig vom RA schon vor), dass die TV aufgrund Erledigung aller Aufgaben beendet ist? Im Erbscheinsverfahren prüft der Nachlassrichter dann, ob die TV wirklich beendet ist...wenn ja, wird der Erbschein ohne Angabe der TV erteilt und sofern die Erben keinen Erbschein beantragen, wird auch nicht über die Beendigung der TV entschieden, oder?!

Ich weiß ist bisschen viel, aber ich hoffe mir kann hiebei jemand weiterhelfen :)

Liebe Grüße


Annahme TV-Amt und Beendigung der http://ift.tt/2bAQE8l