lundi 26 septembre 2016

Ablauf der Sollzinsbindung

Hallo,

Vermögenssorge für ererbtes Vermögen ist der Mutter entzogen und ein Pfleger eingesetzt.

Zum Erbe gehört auch ein vermietetes Haus, welches noch nicht abgezahlt ist.

Nun endet die Sollzinsbindung des noch vom verstorbenen Vater abgeschlossenen Darlehens.

Die finanzierende Bank hat ein Angebot über eine neue Sollzinsbindungsabrede gemacht,
welche der Pfleger annehmen möchte.
Die neue Zinsvereinbarung läuft noch vor dem 18 Lebensjahr des Pfleglings aus.

Es wird kein neues Darlehen aufgenommen und auch keine neue Zweckerklärung abgegeben.

Ich finde nichts darüber, ob ggf. eine Genehmigung erforderlich ist. § 1822 Nr. 5 und 10 BGB greifen ja nicht.

Hatte schon mal jemand so einen Fall und/oder ggf. Entscheidungen?

Vielen Dank


Ablauf der Sollzinsbindung

nach Anrechnung § 58 Abs. 3 RVG

Hallo,

wir haben in einer Strafsache einen Vorschuss erhalten.. Danach wurden wir beigeordnet. Wir haben den Vorschuss im Antrag angegeben und den Rechtspfleger explizit um Überprüfung gebeten, ob nach § 58 Abs. 3 RVG angerechnet werden muss.
Nunmehr haben wir die PKH-Vergütung in voller Höhe bekommen und zusätzlich den Vorschuss, was zusammen das Doppelte der Höchstwahlanwaltsgebühren nicht übersteigt.
Mein Chef meint jetzt, wir dürfen die Mittelgebühren der RVG-Gebühren behalten und müssen den Rest an den Mandanten auskehren. Ich bin da anderer Meinung, finde aber nichts (schwarz auf weis im Kommentar).
Kann mir da jemand helfen? :gruebel:
Danke... :)


nach Anrechnung § 58 Abs. 3 RVG

Beiordnung VKH Umgangsvereinbarung

Zur Frage, ob sich die Beiordnung auf eine Umgangsvereinbarung auch die Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühren entstehen lässt:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Wert 2.000 €) war anhängig, über das Umgangsrecht wurde ein Mehrvergleich geschlossen (Wert 1.500 €).
Laut Beiordnungsbeschluss, welcher erst nach der mündlichen Verhandlung beschlossen wurde, wird VKH rückwirkend ab Antragsstellung bewilligt und sie erstreckt sich darüber hinaus auf die Umgangsvereinbarung.
Problem ist jetzt, ob man neben der 1,5-fachen Einigungsgebühr VV 1000 auch die Terminsdifferenz- und die Verfahrensdifferenzgebühr festsetzen kann.
Nach OLG Hamm, Beschluss vom 14. Februar 2012 – I-25 W 23/12, 25 W 23/12 – und Gerold/Schmidt Rdnr. 119 ff. zu § 48 RVG können die Verfahrensdifferenzgebühren ja nicht erstattet werden.
Nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2015 – II-6 WF 89/15, 6 WF 89/15, kann der RA jedenfalls dann neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV und außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Wert beanspruchen, wenn das Gericht erst nach mündlicher Erörterung über einen ursprünglich nicht zum Verfahren gehörenden Streitgegenstand und Abschluss eines auch diesen Streitgegenstand umfassenden Vergleichs erstmalig und ohne Einschränkung Verfahrenskostenhilfe bewilligt.(Rn.5)
Nun ist die Frage, ob die Erstreckung auf die Umgangsvereinbarung insoweit eine Einschränkung darstellt, wie seht ihr das?
Kann der RA wegen der oben genannten Entscheidung die Differenzgebühren bekommen?
Nach meiner Ansicht kann er die VV 3101 und den Mehrwert von VV 3104 nicht fordern, da die Beiordnung zwar erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, jedoch nur auf alle rechtshängigen Streitgegenstände und in Bezug auf die Umgangsvereinbarung und nicht auf "alle nicht rechtshängigen Gegenstände".


Beiordnung VKH Umgangsvereinbarung

Beratungshilfe außerichtliche Schuldenregulierung/fehlende Mitwirkung

Hallo,

wir haben für eine Mdtin Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenregulierung beantragt. Der RPfl hat eine Anfrage an die öffentliche Schuldnerberatung gestellt, da die Mdtin dort zuvor betreut wurde. Die Schuldnerberatungsstelle hat mitgeteilt, dass die Beratung dort eingestellt wurde aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Schuldnerin.

Ist dies ein Grund zur Versagung der Beratungshilfe?

Vorab danke.

Liane


Beratungshilfe außerichtliche Schuldenregulierung/fehlende Mitwirkung

Vollstreckbarer Inhalt aus Vergleich

Liebe Gemeinde,

habe hier ein Vergleich vorliegen (vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel versehen und zugestellt), wonach es in Ziffer 3 heißt:
Der Beklagte weiß, dass er laut Schlussbericht des LRA vom 20.08.1998 noch Unterhaltsrückstände für die Zeit der Minderjährigkeit von Kind Diana in Höhe von 17.068,07 DM hat, die aus folgenden Positionen resultieren............. Der Rest Ziffer 1 und 2 waren abgedeckt.

Ich habe sodann einfach mal zwischengefügt, dass nach hiesiger Auffassung kein vollstreckbaren Inhalt vorliegt (sondern eher ein Feststellungsvergleich usw.).

Jetzt legt der Gläubiger-RA einen Vergleich in Abschrift mit vollem Inhalt vor, wonach aus Ziffer 2 hervorgeht, dass Unterhalt in Höhe von 4.224,00 DM an die Klägerseite zu zahlen ist.
Aus den Anmerkungen und weitere Erklärungen geht jetzt hervor, dass nach Tilgung der Ziffer 2 der weitere Unterhaltsrückstand zu den in Ziffer 2 festgelegten Konditionen von Seiten des Schuldners geleistet wird.
Dies hat er nicht getan, weshalb die Klägerseite jetzt Vollstreckung begehrt.

Was meint Ihr?


Vollstreckbarer Inhalt aus Vergleich

Zustellung an Bezirksrevisor (Strafsachen)

Hallo!

In Strafsachen besteht der Bezirksrevisor hier vor Ort immer darauf, dass die Zustellung des KFB mit der Akte erfolgt (also nicht nur gegen EB).
Ich finde dafür keine gesetzliche Grundlage, könnte mir hier evtl. Jemand weiterhelfen?

In einer Akte habe ich aktuell folgendes Problem:
Der KFB wurde per Akte zugestellt, es kommt ein Rechtsmittel des Bezirksrevisors.
Ich habe nicht abgeholfen und diesen Nichtabhilfebeschluss lediglich per EB an den Bezirksrevisor zugestellt.
Der Richter hat nun das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Der Bezirksrevisor moniert nun die fehlerhafte Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses, er hätte sonst eine Gegendarstellung zur Akte gereicht.
Ich wüsste aber nicht, warum die Zustellung gegen EB nicht ausreichen sollte.

Danke für die Hilfe!


Zustellung an Bezirksrevisor (Strafsachen)

Vollstreckbarer Inhalt aus Vergleich (so noch nie gesehen!)

Liebe Gemeinde,

habe hier ein Vergleich vorliegen (vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel versehen und zugestellt), wonach es in Ziffer 3 heißt:
Der Beklagte weiß, dass er laut Schlussbericht des LRA vom 20.08.1998 noch Unterhaltsrückstände für die Zeit der Minderjährigkeit von Kind Diana in Höhe von 17.068,07 DM hat, die aus folgenden Positionen resultieren............. Der Rest Ziffer 1 und 2 waren abgedeckt.

Ich habe sodann einfach mal zwischengefügt, dass nach hiesiger Auffassung kein vollstreckbaren Inhalt vorliegt (sondern eher ein Feststellungsvergleich usw.).

Jetzt legt der Gläubiger-RA einen Vergleich in Abschrift mit vollem Inhalt vor, wonach aus Ziffer 2 hervorgeht, dass Unterhalt in Höhe von 4.224,00 DM an die Klägerseite zu zahlen ist.
Aus den Anmerkungen und weitere Erklärungen geht jetzt hervor, dass nach Tilgung der Ziffer 2 der weitere Unterhaltsrückstand zu den in Ziffer 2 festgelegten Konditionen von Seiten des Schuldners geleistet wird.
Dies hat er nicht getan, weshalb die Klägerseite jetzt Vollstreckung begehrt.

Was meint Ihr?


Vollstreckbarer Inhalt aus Vergleich (so noch nie gesehen!)