mercredi 23 novembre 2016

§240 ZPO, Festsetzung bei Gesamtschuldnern und weiteres

Liebe Kolleginnen/Kollegen,

auf meinem Tisch liegt heute ein recht kurioser und komplizierter Fall.

Am 21.11.13 wurde Klage erhoben (Zivilverfahren) gegen 2 Beklagte
Am 11.11.14 wurde über das Vermögen des Bekl. zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet, das Hauptsacheverfahren wäre jetzt n. §240 ZPO unterbrochen gewesen
Am 29.12.2014 wird über einen Befangenheitsantrag (gegen den Richter) entschieden, diesen stellte zunächst der Bekl. zu 1, die Bekl. zu 2 schloß sich diesem an.
Dem Antrag wird nicht stattgegeben, die Bekl. legen Beschwerde ein.
Am 26.3.2015 verwirft das LG die Beschwerde und erlegt den Bekl. als Gesamtschuldner die Kosten auf. Begründung u.a.: über den Befangenheitsantrag hätte zumindest bezüglich des Bekl. zu 1 wegen §240 ZPO nicht entschieden werden dürfen.

Nun will der Klägervertreter die Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt haben und zwar gegen beide Beklagte. Wie kann man das festsetzen? Geht das überhaupt? §240 ZPO sollte ja für das beschwerde- und das Hauptsacheverfahren eigentlich nicht gelten, da nach IE. Trotzdem tue ich mir schwer jetzt einfach gegen den Inso- Schuldner und die Bekl. z 2 festzusetzen.


Kann jemand helfen? Vielen Dank und Grüße aus Reutlingen


§240 ZPO, Festsetzung bei Gesamtschuldnern und weiteres

Aufhebung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Huhu,

sofern man bei einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlussesdie nicht anordnet, dass die Wirkung erst mit Rechtskraft eintritt, wird die Aufhebung ja mit Bekanntgabe der Entscheidung wirksam. (auch wenn der DS hiervon keine Kenntnis hat) ( s. auch Stöber, Forderungspfändung 16 Auflage, RN 741)

Meine Frage:

Bekanntgabe an wen ist hier gemeint?

An Gläubiger und Schuldner durch Zustellung der Aufhebung?

Lieber Gruß


Aufhebung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Antragsrecht Bewilligung bpD

Warum verlangen einige GBÄmter, dass der beglaubigende Notarnicht allein den Antrag auf Eintragung einer bpD stellen kann gem. § 15 GBO, sondern entwederdie Berechtigte oder die Berechtigte fährt mit zum Beglaubigungstermin undstimmt der bpD zu. Ist das nachvollziehbar??


Antragsrecht Bewilligung bpD

§ 130 Abs. 2 BGB?

Wahrscheinlich eine dumme Frage, aber ich stell sie halt mal:
Auflassung und Bewilligung zwischen A-GmbH (Veräußerer) und B werden 1990 beurkundet. 1991 wird die A-GmbH im Register gem. § 141 a FGG gelöscht. 2016 wird die Auflassung gem. § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt.
Komm ich da überhaupt zu § 130 Abs. 2 BGB (der ja nur natürliche Personen betrifft), oder ist die GmbH ohnehin noch nicht "tot", da sie noch Vermögen (das zu übertragende Grundstück) hat und § 873 Abs. 2 BGB reicht mir deshalb hier?


§ 130 Abs. 2 BGB?

Auswahlverfahren NRW 2016/2017

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe schon eine Frage. Anfang August 2016 habe ich mich über das Onlinesystem als Rechtspflegeanwärter in NRW beworben.
Bisher habe ich nur eine Bestätigungsmail dazu erhalten. Darin stand aber, dass das Auswahlverfahren bis ins Frühjahr 2017 geht.
Trotzdem würde mich interessieren, ob schon irgendjemand etwas gehört hat?
Wie waren denn die Auswahlverfahren in NRW in den letzten Jahren sonst so? Gab es da immer sehr spät Rückmeldung und wenn ja, wann kann man denn ca. mit einer Antwort rechnen?

Vielen Dank schonmal,
Grüße, zenius


Auswahlverfahren NRW 2016/2017

Abkürzungen in Gesellschafterlisten

Hallo :)

ich bin ein wenig unschlüssig bei einer mir eingereichten neuen Gesellschafterliste.
Dort ist als Geschäftsanteil Nr. 1 der Gesellschafter mit vollem Namen, Geburtsdatum und Wohnort angegeben, so wie es das Gesetz verlangt.
In Spalte 2 für den Geschäftsanteil Nr. 2 steht einfach "dto." --> Es soll also der darüberstehende Gesellschafter gemeint sein.
Findet ihr das zulässig eine so umgangssprachliche Abkürzung in einem Dokument zu nutzen, was öffentlich einsehbar ist auf der ganzen Welt?!
Ich würde eigentlich gerne darauf bestehen, dass Name und Personalien wie es das Gesetz verlangt auch nochmal angegeben werden. Aber worauf genau kann ich mich beziehen?

Liebe Grüße!


Abkürzungen in Gesellschafterlisten

Einstellung der ZV von Amts wegen ?

:( Ich habe mit einem PfüB die Eigentümergrundschuld des Schuldners gepfändet. Danach ging eine vom Gläubiger übersandte Kopie eines Beschlusses des Landgerichts ein, in welchem die ZV aus dem Vollstreckungstitel, welcher dem PfüB zugrunde lag, in Höhe eines Teilbetrages bis zur Entscheidung des Rechtsstreits ohne SL einstweilen eingestellt wurde. Den Beschluss hatte mir der Gläubiger zur Kenntnis darüber gegeben, dass die ZV in Höhe eines Betrages X weiterbetrieben werden kann. Mehrmals habe ich den Gläubiger um Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses gebeten. Die Eintragung im Grundbuch ist nach meiner letzten Kenntnis noch nicht erfolgt. Der Schuldner meldete sich bisher überhaupt nicht. Hab ich die Einstellung von Amts wegen mit der Kopie des Beschlusses vorzunehmen ? § 775 ZPO RN 5, 30. Aufl. Zöller sagt, dass ich eine Ausfertigung brauch und in RN 9 steht, dass auch ohne Entscheidung einzustellen ist, wenn das Vollstreckungsgericht auf andere Weise von der Einstellung Kenntnis erlangt wird.


Einstellung der ZV von Amts wegen ?