mardi 24 janvier 2017

Unterhaltsklage eines Minderjährigen

Hallo Ihr Lieben!
Ich hätte da eine knifflige Frage. Ich bin Referendar und soll für meinen Ausbilder einen Fall bearbeiten. Es geht um folgendes:

Sachverhalt:
17 Jähriger kommt in die Kanzlei meines Ausbilders. Er lebt seit er 15 ist bei einem Kumpel. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Sie bezieht auch das Kindergeld. An Ihren Sohn zahlt Sie kein Pfennig. Der Junge wird im Juli 18. Er hat keine finanzielle Rücklagen und möchte das Kindergeld als auch Unterhalt von seiner Mutter. Er ist arbeitssuchend. Rücklagen bestehen keine.

Ich soll nun für mein Ausbilder ein Gutachten erstellen sowie einen Praxisvorschlag inkl. Schreiben/Anträge erarbeiten!

Meine Ideen:
Anspruch auf Unterhalt besteht (Barunterhalt). Zur Bezifferung müsste zunächst Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Ggf. Stufenklage etc.

Meine Frage: Wie läuft das nun weiter ab? Der 17jährige kann doch gar nicht wegen § 107 BGB einen RA ohne Eltern beauftragen (-> Anwaltshonorar!). Die Mutter wird hier garantiert kein "grünes Licht" geben.

Jetzt die Frage an die Praktiker:

Müsste ich nun ein Schreiben an den Rechtspfleger aufsetzen und beantragen, dem Minderjährigen zwecks Prüfung von Unterhaltsansprüchen einen Ergänzungspfleger zu bestellen? (Irgendeiner muss ja die Bevollmächtigung des RA abnicken?) Wenn ja: wer zahlt das Verfahren? Kann da PKH bzw. VKH bewilligt werden?

Fragen über Fragen...

Ich hoffe, ihr könnt mir da einige Anregungen geben.


Unterhaltsklage eines Minderjährigen

Änderung Unterhaltsvorschuss zum 1.7.2017

Nach einem Bericht in n-tv soll zum 1.7.2017 der Unterhaltsvorschuss geändert werden. Konkret sollen nach diesem Bericht
- die Höchstbezugsdauer von 6 Jahren entfallen
- das Höchstalter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgesetzt werden.

Wegen des Wegfalls der 6-Jahres-Grenze wird laut Bericht mit etwa 46.000 Kindern gerechnet, die das betrifft, die Altersanhebung führe zu weiteren geschätzt 75.000 begünstigten Kindern.

Da die Titel seitens des Landesamts für Finanzen mit einer entsprechenden Einschränkung versehen sind ("Die Festsetzung gilt für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten oder bis zur Voillendung des 12. Lebensjahres ..."), sind wohl Anträge auf weitere Festsetzungen zu gewärtigen.

Wird das angesichts von § 249 II FamFG in Vereinfachten Unterhaltsverfahren überhaupt möglich sein?


Änderung Unterhaltsvorschuss zum 1.7.2017

Notwendigkeit von Portoauslagen VV 7001

Liebe Forengemeinde,

in einem umfangreichen Verfahren streiten die Parteien um die Notwendigkeit von Portoauslagen nach VV 7001 für
  • die Rücksendung von EBs an das Gericht
  • die Weiterleitung von Schriftsätzen/Beschlüssen an den eigenen Mandanten zu dessen Kenntnis.


Gesamtsumme der geltend gemachten Auslagen 35,46 EUR, vom Gegner als nicht notwendig bestritten etwa die Hälfte.

Ich bin geneigt, auch diese Auslagen als zur Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, lasse mich aber auch vom Gegenteil überzeugen. Meinungen?


Notwendigkeit von Portoauslagen VV 7001

ADAC - Keine Löschung im Vereinsregister

Die Kollegin beim AG München hat mit Beschluss vom 17.01.2017 (Az. VR 304) entschieden, den ADAC nicht aus dem Vereinsregister zu löschen.

http://ift.tt/2knLWmJ

http://ift.tt/2knPgOw


ADAC - Keine Löschung im Vereinsregister

Rechtsnachfolgeklausel

Hallo,

wie würdet Ihr folgenden Sachverhalt beurteilen:

Gläubiger laut Titel ist das Land X, vertreten durch den Landkreis Y, Unterhaltsvorschusskasse.
Gläubiger laut Antrag ist das Land X, vertreten durch den Landkreis Z, Unterhaltsvorschusskasse.

Das Kind ist nach Erlass des Titels in den Landkreis Z verzogen, so dass nunmehr der Landkreis Z für die Geltendmachung des Unterhalts zuständig ist.

Forderungsinhaber ist nach wie vor das Land X. Benötige ich trotzdem eine Rechtsnachfolgeklausel oder genügt es, wenn der Titel berichtigt wird?

Viele Grüße


Rechtsnachfolgeklausel

Änderung Unterhaltsvoschuss zum 1.7.2017

Nach einem Bericht in n-tv soll zum 1.7.2017 der Unterhaltsvorschuss geändert werden. Konkret sollen nach diesem Bericht
- die Höchstbezugsdauer von 6 Jahren entfallen
- das Höchstalter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgesetzt werden.

Wegen des Wegfalls der 6-Jahres-Grenze wird laut Bericht mit etwa 46.000 Kindern gerechnet, die das betrifft, die Altersanhebung führe zu weiteren geschätzt 75.000 begünstigten Kindern.

Da die Titel seitens des Landesamts für Finanzen mit einer entsprechenden Einschränkung versehen sind ("Die Festsetzung gilt für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten oder bis zur Voillendung des 12. Lebensjahres ..."), sind wohl Anträge auf weitere Festsetzungen zu gewärtigen.

Wird das angesichts von § 249 II FamFG in Vereinfachten Unterhaltsverfahren überhaupt möglich sein?


Änderung Unterhaltsvoschuss zum 1.7.2017

Löschung einer eingetragenen Arrestsicherungshyothek durch Nachweis der Hinterlegung?

Es gibt immer mal wieder etwas Neues in der Bearbeitung von Grundbuchanträgen.

Folgender Sachverhalt:

Eingetragen ist eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 40.000,00 Euro für Privatpersonen auf der Grundlage eines Urteils des Landgerichts. Im Tenor des Urteils wird die Eigentümerin berechtigt den Vollzug des Arrest durch Hinterlegung zu hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrest zu verlangen. Es liegt nun ein formgerechter Antrag der Eigentümer vor, welche die Löschung unter Vorlage der formgerechten Hinterlegungsquittung über die volle Arresthöhe verlangen.

Meine Fragen lautet wie folgt:

1. Muss die Eigentümerin sowie im Urteil ausgewiesen, beim Landgericht zunächst die Aufhebung des Arrest verlangen und mir das nachweisen ? Wenn ja in welcher Form?

2. Kann die Löschung auf der Grundlage allein der Hinterlegungsquittung erfolgen und sind die Arrestgläubiger in irgend einer Form zu beteiligen?

3. Müssen die Gläubiger eventuell Löschungsbewilligung erteilen ?

In der Kommentarliteratur ist dieses Thema leider nur sehr widersprüchlich bis fast gar nicht behandelt. Was sagen die Grundbuchspezialisten dazu?
Bitte helft mir bei der Entscheidungsfindung.


Löschung einer eingetragenen Arrestsicherungshyothek durch Nachweis der Hinterlegung?