mardi 7 février 2017

Teilweiser Antrag auf Erlass eines VB?

Hallo,

folgender Fall: Es wurde ein Mahnbescheid bzgl. zweier Forderungen beantragt und dieser erlassen. Bei der Stellung des Antrages auf Erlass des Vollstreckungsbescheides wird festgesetellt, dass eine der Forderungen nicht besteht (nie bestand).

M.E. gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) Man nimmt den Mahnantrag hinsichtlich der zweiten Forderung zurück.
2.) Man stellt bzgl. der zweiten Forderung keinen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides (laut MünchKomm/Schüler § 699 Rn. 16 zulässig).

M.E. sind beide Möglichkeiten gleichwertig oder habe ich da etwas übersehen?
Zu Möglichkeit 2: Wie setzt man diese Möglichkeit am besten formal um? Der Antrag auf Erlass des VB enthält ja keine Möglichkeit, nur einen Teil der mittels des MB geltend gemachten Forderungen weiterzuverfolgen. Freitextliches Anschreiben, das den Vordruck "Antrag auf Erlass des VB" ergänzt? Oder gibt man eine fiktive Zahlung auf dem Vordruck an (technisch unsauber und rechtlich falsch aber von der Rechtsfolge her wohl unschädlich)?

Gruß
DD


Teilweiser Antrag auf Erlass eines VB?

Vollmacht einer GbR

Guten Morgen!

Ich suche Denkanstöße für folgende Konstellation:

15 Personen (alles Angehörige von zwei Familien) gründen eine GbR mit der Bezeichnung z. B. Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin.
Sie erteilen einer dritten Person eine formgerechte Vollmacht, für die GbR zu handeln. Darin steht: Wir (alle 15 Personen aufgeführt) haben eine GbR gegründet. Wir erteilen hiermit Herrn X Vollmacht, die GbR umfassend zu vertreten. Diese Vollmacht datiert auf den 01.02.2016.

Jetzt soll für die GbR gehandelt werden. Herr X tritt auf. Im Eingang der Urkunde steht: Es erscheint Herr X handelnd für die am 01.04.2016 gegründete Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin.

Mein Problem: Die 15 Personen können zig verschiedene Gesellschaften gegründet haben, es ist nicht ersichtlich, für welche GbR hier Vollmacht erteilt wurde. Die Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin kann es jedenfalls nicht sein, denn die wurde ja nach eigenem Vortrag nach Vollmachtserteilung gegründet.

Auf meine Beanstandung hin schickt mir der Notar jetzt eine "Feststellung", in der steht, daß der Eingang der Urkunde dahin klargestellt wird, daß die Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin schon am 01.02.2016 gegründet wurde und lediglich die schriftliche Niederlegung des Gesellschaftsvertrages erst am 01.04.2016 erfolgte.


Vollmacht einer GbR

§ 75 ZVG

Guten Morgen,

es liegt folgender Sachverhalt vor:

ZV wird betrieben von der Stadt aus R3 und R5.
Beigetreten sind ein Gläubiger aus R4 und ein Gläubiger aus R5.

Jetzt hat der Gläubiger aus R4 angefragt, welchen Betrag er an die Gerichtskasse zahlen müsste, um evtl. die bestrangig betreibende Gläubigerin abzulösen.
In einem Telefonat erklärte mir der Gläubiger, dass er erstmal schauen will, wie der Versteigerungstermin abläuft, also wie hoch ein evtl. vorhandenes Meistgebot ist.

Da die Grenzen nicht mehr gelten, hat er Bedenken, dass die Stadtkasse mit dem Gebot einverstanden ist, da sie befriedigt werden und er dann keine Handhabe hat und in immenser Höhe ausfallen könnte. Für diesen Fall will er den Betrag an die Gerichtskasse zahlen und ggf. nach dem Schluss der Bietzeit die Ablöse offenkundig machen.

Jetzt habe ich im Kommentar gelesen, dass ich das Verfahren der Stadtkasse v. A. w. einzustellen habe, wenn mir zB die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse vorliegt.
Dann habe ich aber auch gelesen, dass so ein Vorgehen des Gläubigers vertretbar sei, da ja früher diese Ablöse mit Bargeld im Termin gezahlt wurde und es heute keine andere Möglichkeit gibt, als den Betrag vor dem Termin zu zahlen, um so handeln zu können.

Hatte schon jemand so einen Fall und kann mir weiterhelfen?

LG


§ 75 ZVG

lundi 6 février 2017

Türkischer Erblasser

Hallo.

Ich bin derzeit in der Nachlassabteilung zur Ausbildung und habe ein Problem.

Ein türkischer Staatsbürger hat die letzten 15 bis 20 Jahre in Deutschland gelebt. Nun ist er plötzlich verstorben und seine Ex-Frau hat für seine Tochter (deutsche Staatsbürgerschaft) einen Erbschein beantragt.

Mir ist klar, dass für das bewegliche Vermögen türkisches Erbrecht Anwendung findet. Da aber § 2369 BGB im Sommer im Wege der ErbRVO weggefallen ist stellt sich die Frage wer für die Erteilung des Erbscheines zuständig ist. Die Suche hat dazu leider keinen wirklichen Ersatz für die weggefallene Regelung ergeben.

Kann das hiesige Nachlassgericht den Erbschein erteilen oder soll ich die ASt. zum türkischen Konsulat/Botschaft schicken, sodass diese dort einen türkischen Erbschein beantragen, welcher dann hier anerkannt wird?


Türkischer Erblasser

Erbe von Amts wegen eintragen (§82a GBO)

Habe folgenden Fall:

Im Grundbuch ist ein verwitweter Erblasser X als Alleineigentümer eingetragen, der 2010 verstorben ist. Auf einer Sterbefallsmitteilung wurde angegeben, dass der Erblasser 2 volljährige Kinder hat.
Das Kind Y ist dem Gericht bekannt. Ob es tatsächlich noch ein weiteres Kind ist nicht sicher, da die Beteiligten sich als unkooperativ erwiesen haben.

Ein Gläubiger des Kindes Y möchte nun, dass das GB auf Y berichtigt wird, um vollstrecken zu können. Da Y vermögenslos ist (er hat die VA abgegeben), sei die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach § 82 GBO aussichtslos, sodass lediglich der Weg über § 82a GBO offenbliebe. Daher hat der Gläubiger nun beantragt, ein Verfahren nach § 82a GBO einzuleiten oder aber eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen.

In dieser Situation sehe ich aus mehreren Gründen eine Amtsberichtigung jedoch als nicht möglich an. Einerseits ist es mir m.E. nicht möglich, abschließende Klärung darüber zu erhalten, ob der Erblasser tatsächlich noch ein weiteres Kind hat oder nicht bzw. ob vielleicht sogar noch ein Testament vorliegt, welches dem Nachlassgericht schlicht nicht bekannt ist. Des Weiteren könnte der Gläubiger jederzeit einen Erbschein und die reguläre Grundbuchberichtigung beantragen (dies will er jedoch nicht). Möglich wäre es wohl momentan lediglich, das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben zu ersuchen, was aber letztlich wohl auch nichts bringen wird, da das Nachlassgericht die gleichen Informationen wie ich besitzt und ich letztlich die Verantwortung für etwas zu tragen hätte, für das ich nicht einstehen kann. Das Nachlassgericht erlässt ohne eidesstattliche Versicherungen ja auch keinen Erbschein. Warum sollte ich dann einfach ins Blaue hinein einen Eigentümer eintragen müssen?

Wie würdet Ihr vorgehen?


Erbe von Amts wegen eintragen (§82a GBO)

Hinterlegungsgrund bzgl. Grundschuldbrief

Im Grundbuch-Forum bekomme ich keine Antwort auf folgende Frage:


Zitat:

Pfändung Herausgabeanspruch (Brief)
Eingetragen ist in

Abt. III/3: Halbspaltige Vormerkung gem. § 18 II GBO zur Sicherung des auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld mit Brief

Abt. II/4: Zwangshypothek für den Freistaat Bayern

Jetzt hat das Finanzamt an das GBA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Hilfspfändung) bzgl. des Herausgabeanspruchs für den Grundschuldbrief übersandt (unter Beifügung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. der Eigentümergrundschuld).

Mittlerweile ist das Eintragungshindernis zu Abt. III/3 erledigt, d.h. die Grundschuld könnte eingetragen werden.

An wen schicke ich den Grundschuldbrief???

In der GS-Bestellung wurde bestimmt, dass der Brief an den Notar zu schicken ist. Ich gehe davon aus, dass das einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 60 II GBO begründet, der nicht pfändbar ist...


(Heute ist vom Finanzamt noch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. "des Anwartschaftsrechts aus der Bestellung der Eigentümerbriefgrundschuld"... "für die eine Vormerkung eingetragen wurde" zur Kenntnis geschickt worden.)

Wie gehe ich weiter vor???


Ein Kollege meinte, evtl. könnte ich den Brief hinterlegen...
Ist diese Rechtslage eine Hinterlegungsgrund bzgl. des Grundschuldbriefes???:confused::confused::confused:


Hinterlegungsgrund bzgl. Grundschuldbrief

Versicherung an Eides Statt durch Betreuer / Zwangsgeld

Hi!

Ich habe einem ehrenamtlichen Betreuer nun schon zum zweiten mal ein Zwangsgeld wg. eines nicht zurückgegebenen Betreuerausweises nach dem Ende der Betreuung festgesetzt. Er hat sich nach dem ersten ZG einfach nicht gezuckt und das sogar anstandslos gezahlt. Jetzt, nach dem zweiten Beschluss, ist er doch tatsächlich auf die Idee gekommen Rechtsmittel einzulegen und gibt als Begründung an, dass er den Ausweis schon lange zurückgeschickt hat.. nämlich zu einem Zeitpunkt bevor der erste ZG-Beschluss zugestellt war.

Ich glaube ihm diese Räuberpistole wg. des Ablaufs nicht so wirklich. Warum zahlt er das erste ZG obwohl er den Ausweis schon lange zurückgegeben haben will? So einen Fall hatte ich noch nicht und will daher die Hürde etwas höher legen..

Darf ich von ihm die Abgabe der Versicherung an Eides Statt verlangen und darf das Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden?? Unter welchem Az. würde dieses Verfahren laufen und welche Kosten fallen an? Zur Vereinfachung würde ich ihm die Versicherung so abnehmen das er an Eides Statt versichert den Ausweis nicht mehr im Besitz zu haben.

Jemand ne Idee?? Danke für die Hilfen!

LG


Versicherung an Eides Statt durch Betreuer / Zwangsgeld