jeudi 4 août 2016

Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme nach 788

Der Beklagte wurde per Urteil verpflichtet, den Kläger zu 50 % von einer Forderung freizustellen, die dem Kläger aus der Beauftragung eines Unternehmens erwachsen sind. Der Beklagte ist dieser Verpflichtung natürlich nicht nachgekommen. Die Klägervertretung beantragte daraufhin einen Ermächtigungsbeschluss zur Ersatzvornahme. Der zuständig Richter beschied diesen Antrag nicht, vielmehr ist in der Akte ein Vermerk, dass, wenn der Beklagte nicht freiwillig zahlt, wiederum ein Titel nach § 893 ZPO herbeizuführen ist. Da das vom Kläger beauftragte Unternehmen nun auf die Zahlung pochte, zahlte der Kläger auch ohne Ermächtigung seine Hälfte des Rechnungsbetrages, sowie auch den Betrag, welcher auf den Beklagten entfiel. Letzteren Betrag macht die Klägervertretung nun gem. § 788 als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend. Der Beklagte wendet nunmehr ein, dass er mittlerweile Raten zahlt und der Betrag fast zur Hälfte abgezahlt ist. Wie gehe ich hier vor?


Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme nach 788

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