Eingetragen als Grundschuldgläubigerin ist noch die Rechtsvorgängerin einer zuletzt als Hypothekenbank ......... AG (HF) eingetragenen Bank. An deren Stelle ist unter formwechselnder Umwandlung nunmehr die LSD Bank GmbH getreten. Entsprechende Notarbescheinigung liegt vor. Bewilligt ist die Eintragung einer Teilabtretung mit Rangänderung durch diese Rechtsnachfolgerin. Unterzeichnet haben Bevollmächtigte dieser Rechtsnachfolgerin. Aus der beigefügten Vollmachtsurkunde ergibt sich, dass die HF vor Umwandlung in die Servicegesellschaft LSD Bank einen Teil des Vermögens durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf eine andere GmbH übertragen hat. Dann folgt wieder eine Kette von Umwandlungen und Gesellschafterwechsel, aufgrund deren nunmehr eine Deutsche Großbank Rechtsnachfolgerin der anderen GmbH geworden sein soll. Aus dem beigefügten Teil des Ausgliederungsvertrages (und einer Pressemitteilung der Großbank) ergibt sich, dass das Portfolio der HF aus dem Bereich private Kunden letztlich auf die Großbank übertragen wurde. Die Anlage mit der Bezeichnung der betroffenen Grundschulden ist nicht beigefügt. Mal abgesehen von der Frage der Voreintragung, würdet ihr die Gläubigerstellung der LSD Bank anzweifeln? Klüger wäre es sicher gewesen, die Bevollmächtigten (die auch von der Großbank bevollmächtigt sind) sicherheitshalber für beide infrage kommenden Gläubiger auftreten zu lassen. Diese Fragestellung wird sicherlich noch viele Kollegen betreffen........
Mal wieder: Umwandlung, Abspaltung, Abtretung
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