mercredi 7 septembre 2016

Anfechtung wirksam?

Ich habe folgenden fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet oder leider eilig ist.

Die Erblasserin E verstarb am 20.03.2016. Nachdem das einzige Kind nebst Abkömmlingen die Erbschaft ausgeschlagen haben, kam u.a. der Halbbruder der Erblasserin H als Miterbe in Betracht. Diesen habe ich gemäß § 1953 III BGB in Kenntnis gesetzt (natürlich mit entsprechender Belehrung über Form und Frist). Das Schreiben wurde ihm am 20.05.2016 zugestellt. Am 30.05.2016 ging er zusammen mit seiner Tochter T1 zu dem für seinen und ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht. Er hat die Erbschaft ausgeschlagen und dann erklärt, dass durch seine Ausschlagungserklärung nun seine Töchter T1 und T2 als Erben in Betracht kommen. T1 hat dann nur erklärt: "Ich bin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über das Kind K. Als gesetzliche Vertreterin schlage ich die Erbschaft für mein Kind K aus jedem Berufungsgrunde aus. Für sich selbst hat sie also keine Ausschlagungserklärung abgegeben. (Ich nehme an, dass die Kollegin diesen Satz schlichtweg vergessen hat :() Am Ende der Erklärung steht natürlich der Vermerk "vorgelesen, genehmigt und unterschrieben".
Am 16.08.2016 hat der Ehemann der Erblasserin einen Erbschein beantragt, der ihn und T1 als Erben ausweist. Aus dem Gespräch mit dem Ehemann weiß ich, dass der Nachlass überschuldet ist und ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten läuft.
Ich habe T1 zu dem Erbscheinsantrag schriftlich angehört und ihr die Ausschlagungserklärung vom 30.05.2016 in Kopie mit dem Hinweis übersandt, dass sie für sich keine Ausschlagungserklärung abgegeben hat und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist.
Nun kommt die Anfechtungserklärung (von der selben Kollegin beurkundet) mit folgendem Inhalt:
"Ich habe am 30.05.2016 beim Amtsgericht ... die Erbschaft für mich und dann für mein minderjähriges Kind ausschlagen wollen. Mit Schreiben des zuständigen Nachlassgerichts vom 16.08.2016 habe ich erfahren, dass in der Urkunde vom 30.05.2016 meine Ausschlagung nicht enthalten ist. Ich fechte die Annahme der Erbschaft durch Fristablauf hiermit an. Es war nie meine Absicht das Erbe anzunehmen."

Bei der 1. Beurkundung hätte ihr doch auffallen müssen, dass sie für sich selbst keine Erklärung abgegeben hat! Könnte das Ganze als Inhaltsirrtum gewertet werden und reicht der Inhalt der Anfechtungserklärung dazu aus?
H und T1 haben ja ihre Erklärung vom 30.05.2016 gemeinsam abgegeben und H scheint beim vorlesen auch nicht aufgefallen zu sein, dass da wohl etwas fehlt.


Anfechtung wirksam?

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