vendredi 9 septembre 2016

Antrag stattgeben ?

Ich habe einen Antrag zur Hinterlegung einer im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek. Anfangs sollte hinterlegt gem. § 372 S. 2 BGB werden, weil Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht. Die Person ist jetzt nicht mehr Ungewiss, sondern hat den Betrag nicht angenommen. Verzug ist mit Fristsetzung nachgewiesen. Zweck ist eigentlich die Löschung des Rechts im Grundbuch bzw. des Zwangsversteigerungsvermerks mit dem Nachweis der Erfüllung. Für die Löschung im GB dürfte das nicht ausreichen. Hat mich der Grund der Hinterlegung zu interessieren ? Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung damit ausreichend gegeben ?


Antrag stattgeben ?

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