Habe hier den Fall, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung aus mehreren Gründen beanstandet werden musste. Der mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung verbundene Aufteilungsplan war hingegen ausdrücklich ok.
Problematisch ist hierbei, wie sich die Behebung des Mangels in der Praxis vollziehen lassen wird.
Seitens des Notars ist nun vorgeschlagen worden, dass die komplette Urkunde zurückgegeben wird. Das zuständige Amt würde dann einfach die korrekte Bescheinigung mit der alten Bescheinigung austauschen. Grundsätzlich hätte ich zumindest als Grundbuchamt da keine Bedenken.
Eine weitere Problematik ist vorliegend jedoch, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung samt Aufteilungsplan Bestandteil der Teilungserklärungsurkunde ist. Die Urkunden wurden seinerzeit mit Schnur und Siegel verbunden. Habe hier Bauchschmerzen, die Urkunde mit dem Ziel, einzelne Seiten auszutauschen, einfach rauszugeben. Das wäre m.E. eine unzulässige nachträgliche Veränderung der Urkunde.
Als Lösungsmöglichkeit würde ich eher sehen, wenn einfach ein Nachtrag zur Abgeschlossenheitsbescheinigung als separates Dokument eingereicht werden würde. Man könnte als Zeichen der Zugehörigkeit mit Nennung des Aktenzeichens auf die ursprüngliche Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug nehmen. Eine Verbindung der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit der Bauzeichnung ist ja nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Bärmann/Pick WEG § 7 Rn. 38).
Seht Ihr das genauso?
Problematisch ist hierbei, wie sich die Behebung des Mangels in der Praxis vollziehen lassen wird.
Seitens des Notars ist nun vorgeschlagen worden, dass die komplette Urkunde zurückgegeben wird. Das zuständige Amt würde dann einfach die korrekte Bescheinigung mit der alten Bescheinigung austauschen. Grundsätzlich hätte ich zumindest als Grundbuchamt da keine Bedenken.
Eine weitere Problematik ist vorliegend jedoch, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung samt Aufteilungsplan Bestandteil der Teilungserklärungsurkunde ist. Die Urkunden wurden seinerzeit mit Schnur und Siegel verbunden. Habe hier Bauchschmerzen, die Urkunde mit dem Ziel, einzelne Seiten auszutauschen, einfach rauszugeben. Das wäre m.E. eine unzulässige nachträgliche Veränderung der Urkunde.
Als Lösungsmöglichkeit würde ich eher sehen, wenn einfach ein Nachtrag zur Abgeschlossenheitsbescheinigung als separates Dokument eingereicht werden würde. Man könnte als Zeichen der Zugehörigkeit mit Nennung des Aktenzeichens auf die ursprüngliche Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug nehmen. Eine Verbindung der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit der Bauzeichnung ist ja nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Bärmann/Pick WEG § 7 Rn. 38).
Seht Ihr das genauso?
Fehlerhafte Abgeschlossenheitsbescheinigung und deren Berichtigung
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