Wie ich durch verschiedene Urteile (BGH vom 13.03.2009 Az.: V ZR 157/08; OLG Frankfurt vom 29.06.1998 Az.: 20 W 144/98; OLG München vom 24.07.2009 Az.: 34 Wx 050/09) und der Kommentierung zu 1094 BGB entnehme, wird ein Vorkaufsrecht durch Teilung des herrschenden Grundstücks auf die Teilflächen übertragen. Die Übertragung hat zur Folge, dass das Vorkaufsrecht nur noch gemeinschaftlich ausgeübt werden kann. Sofern einer oder mehrere von der Gemeinschaft das Recht nicht ausüben, können die Ausübungswilligen das Vorkaufsrecht dennoch ausüben § 472 S. 2 BGB). Bsp.: Flst. 1 wird durch Teilung 1/1; 1/2; 1/3 und 1/4 (jedes Flst. ein anderer Eigentümer). Wenn nunmehr alle Eigentümer, bis auf 1/2 das Vorkaufsrecht wahrnehmen, werden 1/1; 1/3 und 1/4 als Gesamthandseigentümer ins Grundbuch eingetragen? Soweit richtig?
Ich habe hier ein eingtragenes Vorkaufsrecht von 1944 zugunsten des "Grundstücks Blatt 600". In dem Blatt waren eine Menge Flurstücke eingetragen, die im Laufe der Zeit mehrfach geteilt und verkauft worden. Mir liegt zwar die Urkarte vor, aber aufgrund der vielen Schmierereien kann ich noch nicht ganz ermitteln, wer alles nunmehr Berechtigter ist. Es sind aber eine ganze Menge Eigentümer und hoffe, dass ich nicht in den 3stelligen Bereich komme. Darunter befindet sich auch die Kommune und das Land wegen heutigen Straßenflächen, die aus den Grundstücken vermessen worden. Ich liege aber richtig damit, dass alle Eigentümer eine Löschungsbewilligung unterschreiben müssen, wenn ich das Vorkaufsrecht rausbekommen will? Wenn dem tatsächlich so ist, würde ich wahrscheinlich eher versuchen einen Vertreter gem. § 119 FlurbG zu bestellen. Sofern ich das Recht nicht rausbekomme, habe ich wenigstens als Flurbereiniger den Anspruch, die Eintragung so zu ändern, dass alle herrschenden Abfindungsflurstücke im Grundbuch stehen. Weil beim nächsten Verkauf sonst keiner mehr weiß, welches die herrschenden Grundstücke sind.
Für die Berechtigtenermittlung hätte ich eine Verständnisfrage, die ich vereinfacht beschreiben und im Bild skizzieren will:
Herrschendes Grundstück wird weiterhin 1/1 und 1/4 sein, was ist aber mit Flst. 1/5?

Ich habe hier ein eingtragenes Vorkaufsrecht von 1944 zugunsten des "Grundstücks Blatt 600". In dem Blatt waren eine Menge Flurstücke eingetragen, die im Laufe der Zeit mehrfach geteilt und verkauft worden. Mir liegt zwar die Urkarte vor, aber aufgrund der vielen Schmierereien kann ich noch nicht ganz ermitteln, wer alles nunmehr Berechtigter ist. Es sind aber eine ganze Menge Eigentümer und hoffe, dass ich nicht in den 3stelligen Bereich komme. Darunter befindet sich auch die Kommune und das Land wegen heutigen Straßenflächen, die aus den Grundstücken vermessen worden. Ich liege aber richtig damit, dass alle Eigentümer eine Löschungsbewilligung unterschreiben müssen, wenn ich das Vorkaufsrecht rausbekommen will? Wenn dem tatsächlich so ist, würde ich wahrscheinlich eher versuchen einen Vertreter gem. § 119 FlurbG zu bestellen. Sofern ich das Recht nicht rausbekomme, habe ich wenigstens als Flurbereiniger den Anspruch, die Eintragung so zu ändern, dass alle herrschenden Abfindungsflurstücke im Grundbuch stehen. Weil beim nächsten Verkauf sonst keiner mehr weiß, welches die herrschenden Grundstücke sind.
Für die Berechtigtenermittlung hätte ich eine Verständnisfrage, die ich vereinfacht beschreiben und im Bild skizzieren will:
- Ein Vorkaufsrecht wird zugunsten des Flurstücks 1 begründet (= herrschendes Grundstück)
- Flurstück 1 wird geteilt in 1/1 und 1/2 (beide Grundstücke sind somit die herrschenden Grundstücke)
- Flurstück 1/2 und 2 werden zu Flst. 1/3 verschmolzen (somit müsste 1/1 und 1/3 herrschendes Grundstück sein)
- Flurstück 1/3 wird geteilt in 1/4 und 1/5
Herrschendes Grundstück wird weiterhin 1/1 und 1/4 sein, was ist aber mit Flst. 1/5?
herrschendes Grundstück beim Vorkaufsrecht (Teilung, Verschmelzung)
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