Ich stehe vor folgendem Problem:
A war Eigentümer von drei Grundstücken. Eines dieser Grundstücke brachte er in ein freiwilliges Landtauschverfahren gem. LwAnpG ein (Anfang 2014). Im Dezember 2014 ließ er alle drei Grundstücke an seine Tochter B auf. Eintragungsantrag hierzu ging im März 2015 ein. Aufgrund Eintragungshindernisse erging eine Zwischenverfügung, die erst mit Posteingang vom 11.02.2016 behoben wurden. Ende Januar 2016 ging eine Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde ein, dass der neue Rechtszustand für das eine Grundstück am 01.02.2016 eintritt. Ich hatte dennoch die Eigentumsumschreibung auf die Tochter vollzogen. Meines Erachtens gilt auch hier § 878 BGB.
Die Flurbereinigungsbehörde ist natürlich jetzt nicht begeistert und verlangt den Vollzug des Ersuchens, welches im März 2016 einging (nach Vollzug der Auflassung).
Ich habe leider hierzu in Kommentierungen, Rechtsprechungen etc. keine passenden Fallgestaltungen gefunden. Ich würde gerne das Ersuchen zurückweisen. Hatte vielleicht jemand einen solchen Fall bereits. Gilt § 878 BGB auch für Verfahren gem. LwAnpG bzw. in Flurbereinigungsverfahren?
A war Eigentümer von drei Grundstücken. Eines dieser Grundstücke brachte er in ein freiwilliges Landtauschverfahren gem. LwAnpG ein (Anfang 2014). Im Dezember 2014 ließ er alle drei Grundstücke an seine Tochter B auf. Eintragungsantrag hierzu ging im März 2015 ein. Aufgrund Eintragungshindernisse erging eine Zwischenverfügung, die erst mit Posteingang vom 11.02.2016 behoben wurden. Ende Januar 2016 ging eine Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde ein, dass der neue Rechtszustand für das eine Grundstück am 01.02.2016 eintritt. Ich hatte dennoch die Eigentumsumschreibung auf die Tochter vollzogen. Meines Erachtens gilt auch hier § 878 BGB.
Die Flurbereinigungsbehörde ist natürlich jetzt nicht begeistert und verlangt den Vollzug des Ersuchens, welches im März 2016 einging (nach Vollzug der Auflassung).
Ich habe leider hierzu in Kommentierungen, Rechtsprechungen etc. keine passenden Fallgestaltungen gefunden. Ich würde gerne das Ersuchen zurückweisen. Hatte vielleicht jemand einen solchen Fall bereits. Gilt § 878 BGB auch für Verfahren gem. LwAnpG bzw. in Flurbereinigungsverfahren?
Problem Freiwilliger Landtausch nach LwAnpG - Neue Bundesländer -
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