Im Schadensersatzprozess aus Verkehrsunfall teilt eine deutsche AG für die niederländische Haftpflichtversicherung (Beklagte) mit, dass sie sich gemäß der 4. KH-Richtlinie (ich weiß nicht, was das ist) für die Beklagte bestellt.
Die Zustellung im richterlichen Verfahren erfolgen dann einschließlich der Kostentscheidung an diese AG.
Nun muss ich noch den KFB zustellen, nachdem ich den Kostenfestsetzungsantrag auch schon an die AG zugestellt habe.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Inlandszustellung handelt, bei der ich dann auch keine Belehrung über das Recht zur Annahmeverweigerung in niederländischen Sprache beifügen muss.
Das ist doch richtig oder?
Die Anfrage erfolgt, um dann z. B. bei Anwendung der aus meiner Sicht irrwitzigen VO (EG) Nr. 805/2004 keine weiteren Probleme zu bekommen.
Die Zustellung im richterlichen Verfahren erfolgen dann einschließlich der Kostentscheidung an diese AG.
Nun muss ich noch den KFB zustellen, nachdem ich den Kostenfestsetzungsantrag auch schon an die AG zugestellt habe.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Inlandszustellung handelt, bei der ich dann auch keine Belehrung über das Recht zur Annahmeverweigerung in niederländischen Sprache beifügen muss.
Das ist doch richtig oder?
Die Anfrage erfolgt, um dann z. B. bei Anwendung der aus meiner Sicht irrwitzigen VO (EG) Nr. 805/2004 keine weiteren Probleme zu bekommen.
Zustellung an Bevollmächtigten in Deutschland
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