Hallihallo, ich habe hier einen Erbfall und eine (20-Seiten-lange) sonstige notarielle Urkunde, in der so einiges unter Lebenden vereinbart wurde. Unter anderem ist auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht enthalten, den ich ja nicht eröffnen müsste. Enthalten ist aber auch dieser eine kleine Satz: "Die Parteien heben alle bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen auf." Den würde ich doch gerne als letztwillige Verfügung eröffnen. Weitere letztwillige Verfügungen sind nicht enthalten. Die beurkundende Notarin weigert sich nun, die Urkunde im Original einzureichen (zumindest ist es bis heute nicht geschehen, keine Reaktion mehr). Sie meint, es könne nicht sein, dass die Urkunde im Original übersandt werden muss, da sie u.a. dann auch keine Ausfertigungen mehr erteilen könne. Sie wollte mir Paragraphen und Rechtsprechung an die Hand geben (bisher nie geschehen). Ich bin der Meinung, die Urkunde muss nach § 34 a Abs. 3 S. 1 BeurkG dem Nachlassgericht abgeliefert werden. Abzuliefern ist die Urschrift auch dann, wenn sie mit weiteren Rechtsgeschäften in einer Urkunde verbunden ist (Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, BeurkG, § 34 a, Rn. 6, Stand: 01.11.2015; Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage 2013, BeurkG, § 34 Rn. 56). Wie kann ich die Notarin nun zur Ablieferung zwingen? § 358 FamFG ist ja nur für Fälle des § 2259 Abs. 1 BGB anwendbar. Kann ich Zwangsmittel nach § 35 FamFG androhen? Oder nach § 358 FamFG analog?
Zwangsmittel gegen Notar wegen Nichtablieferung sonstiger not. Urkunde?
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