Ich habe gerade einen Fall, bei welchem eine Einigung zwischen den Beteiligten alleine daran scheitert, dass der eine Teil sich nicht an den Notarkosten für die Aufhebung eines (notwendigerweise mittels notarieller Urkunde begründeten) schuldrechtlichen Grundstücks-Vorkaufsrechts beteiligen will.
Nach meiner Ansicht bedarf die Aufhebung eines schuldrechtlichen Grundstücks-Vorkaufsrechts aber nicht der notariellen Beurkundung, so dass sich die Frage nach der Kostentragung überhaupt nicht stellen und sie der avisierten Einigung daher auch nicht im Wege stehen könnte.
Vielen Dank für Eure Meinungen!
Nach meiner Ansicht bedarf die Aufhebung eines schuldrechtlichen Grundstücks-Vorkaufsrechts aber nicht der notariellen Beurkundung, so dass sich die Frage nach der Kostentragung überhaupt nicht stellen und sie der avisierten Einigung daher auch nicht im Wege stehen könnte.
Vielen Dank für Eure Meinungen!
Formfrage: Aufhebung schuldrechtliches Vorkaufsrecht
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