Der Gläubiger beantragt den Erlass eines PfÜB mit dem DSCH Sparkasse XY. Aus den eingereichten Vollstreckungsnachweisen ist ersichtlich, dass im Jahre 2014 bereits die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Sparkasse XY gepfändet wurden. Es wurde der normale Vordruck genutzt. Auf Nachfrage zum Rechtsschutzbedürfnis erklärt der Gläubiger, dass der Pfändungsantrag nur hinsichtlich eines in seinem Schreiben benannten Kontos aufrecht erhalten bleiben soll, da dieses Konto nach 2014 eröffnet wurde und somit nicht von dem bereits ergangenen PfÜB umfasst wird.
Wie kann das sein? In der Anspruchsbezeichnung steht doch unter Anspruch D "... auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere ....) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehende Beträge...". Die Beschlagnahme umfasst dann nur die zum Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Konten und die Neuanlage eines Kontos bei dem gleichen Kreditinstitut umgeht die Pfändung?
Wie kann das sein? In der Anspruchsbezeichnung steht doch unter Anspruch D "... auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere ....) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehende Beträge...". Die Beschlagnahme umfasst dann nur die zum Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Konten und die Neuanlage eines Kontos bei dem gleichen Kreditinstitut umgeht die Pfändung?
Neues Konto frei von Beschlagnahmewirkung der Pfändung?
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