Hallo, hier liegt ein besonders kniffliger Fall vor. Ich habe einen derartigen Fall noch nicht gehabt und könnte Unterstützung bei der rechtlichen Einschätzung gebrauchen. Vielleicht hat Jemand ja schon mal einen ähnlichen Fall gehabt, evtl. sogar mit entsprechender Rechtsprechung. :)
Also, folgender Sachverhalt:
- auf Anraten eines Finanzberaters wurde vor Eheschließung von der Frau ein unbebautes, unerschlossenes Grundstück an den Mann überlassen (Wert: 15.000
EUR), da die Hausfinanzierung nur über den Mann allein laufen sollte
- als Gegenleistung für die Überlassung wurde durch den Mann für die Frau (zu diesem Zeitpunkt Lebensgefährtin) ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht mit
speziellem Wortlaut eingetragen (Auszug aus notarieller Urkunde s. u.) - nach Eheschließung wurde der Hausbau durch den Mann finanziert und auch durch
ihn tlw. in Eigenleistung ausgeführt
- die Ehefrau hat sich daheim - als Mutter und nur mäßig engagierte Hausfrau - jahrelang auf Kosten des Mannes ein schönes Leben gemacht und sich primär
um ihre eigenen Interessen und Hobbys gekümmert; während der Mann als Alleinverdiener den Kredit und alle Kosten des Hauses allein getragen hat
- die Ehefrau hat sich bereits vor 4 Jahren einem anderen Mann zugewandt; der Ehemann (nunmehr seit 2013 getrennt lebend) hat den Kindern zuliebe das
Haus noch weiterfinanziert, d. h. auch weiterhin die Kredite und alle Kosten für Erhalt des Hauses und auch die Nebenkosten nahezu allein getragen
- der getrennt lebende Ehemann hat seit ca. 3 Jahren ebenfalls eine neue Beziehung und ist 2015 noch einmal Vater geworden
- er hat nunmehr bereits vor einem Jahr den Scheidungsantrag eingereicht und möchte nun auch das Haus verkaufen, da er dieses in seiner neuen
Familiensituation (Vater eines Kleinkindes, Lebensgefährtin in Elternzeit o. Einkommen) nicht mehr halten kann und auch seine getrennt lebende Ehefrau nicht
länger (nur den Kindern aus erster Ehe zuliebe) aushalten will, da diese sich auch nach Trennung in keinster Weise an irgendwelchen Hauskosten, geschweige
denn den durch sie verursachten Nebenkosten (wie Strom, Heizung, Wasser etc.) beteiligt hat
- Problem: die getrennt lebende Ehefrau beruft sich auf ihr eingetragenes "unentgeltliches und auf Lebensdauer Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht"
Text aus notarieller Überlassungsurkunde (auszugsweise)
"Als Gegenleistung für die vorstehende Überlassung räumt der Erwerber dem Veräußerer, seiner Lebensgefährtin unentgeltlich und auf Lebensdauer folgendes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht in Form der gemeinschaftlichen Nutzung mit dem Eigentümer von sämtlichen Wohn- und Wohnnebenräumen des noch zu errichtenden Gebäudes ein."
Weitere Bestimmungen bzgl. einer evtl. Trennung etc. sieht die not. Urkunde nicht vor, keine diesbezüglichen Formulierungen enthalten.
Diesseits ist man der Meinung, dass das Wohnungsrecht an die gemeinschaftliche Nutzung mit dem Eigentümer gebunden war und nunmehr mit Trennung, spätestens jedoch mit Scheidung das Wohnungsrecht hinfällig ist.
Frage: Was ist eurer Meinung nach für die Löschung des Wohnungsrechtes erforderlich?? Genügt die beglaubigte Ausfertigung des Scheidungs-Urteils? Eine Löschungsbewilligung wird die Frau nicht freiwillig abgeben, da sie sich auf das Wohnungsrecht und die Überlassung des Grundstücks und "Treu und Glauben" beruft.
In diesem Zusammenhang bin ich der Meinung, dass man wohl nicht von "Treu und Glauben" sprechen kann und es absolut unverhältnismäßig wäre, wenn der Grundstücksüberlassung der Frau an ihren Lebensgefährten im Wert von 15.000 EUR auf der einen Seite, auch nach der durch sie verursachten Trennung noch ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht im Wert von nun noch ca. 460.000 EUR (Rest-Lebenserwartg. Ehefrau gem. Stat. Bundesamt) auf der anderen Seite gegenübersteht.
Ich hoffe, ihr könnt helfen.
Also, folgender Sachverhalt:
- auf Anraten eines Finanzberaters wurde vor Eheschließung von der Frau ein unbebautes, unerschlossenes Grundstück an den Mann überlassen (Wert: 15.000
EUR), da die Hausfinanzierung nur über den Mann allein laufen sollte
- als Gegenleistung für die Überlassung wurde durch den Mann für die Frau (zu diesem Zeitpunkt Lebensgefährtin) ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht mit
speziellem Wortlaut eingetragen (Auszug aus notarieller Urkunde s. u.) - nach Eheschließung wurde der Hausbau durch den Mann finanziert und auch durch
ihn tlw. in Eigenleistung ausgeführt
- die Ehefrau hat sich daheim - als Mutter und nur mäßig engagierte Hausfrau - jahrelang auf Kosten des Mannes ein schönes Leben gemacht und sich primär
um ihre eigenen Interessen und Hobbys gekümmert; während der Mann als Alleinverdiener den Kredit und alle Kosten des Hauses allein getragen hat
- die Ehefrau hat sich bereits vor 4 Jahren einem anderen Mann zugewandt; der Ehemann (nunmehr seit 2013 getrennt lebend) hat den Kindern zuliebe das
Haus noch weiterfinanziert, d. h. auch weiterhin die Kredite und alle Kosten für Erhalt des Hauses und auch die Nebenkosten nahezu allein getragen
- der getrennt lebende Ehemann hat seit ca. 3 Jahren ebenfalls eine neue Beziehung und ist 2015 noch einmal Vater geworden
- er hat nunmehr bereits vor einem Jahr den Scheidungsantrag eingereicht und möchte nun auch das Haus verkaufen, da er dieses in seiner neuen
Familiensituation (Vater eines Kleinkindes, Lebensgefährtin in Elternzeit o. Einkommen) nicht mehr halten kann und auch seine getrennt lebende Ehefrau nicht
länger (nur den Kindern aus erster Ehe zuliebe) aushalten will, da diese sich auch nach Trennung in keinster Weise an irgendwelchen Hauskosten, geschweige
denn den durch sie verursachten Nebenkosten (wie Strom, Heizung, Wasser etc.) beteiligt hat
- Problem: die getrennt lebende Ehefrau beruft sich auf ihr eingetragenes "unentgeltliches und auf Lebensdauer Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht"
Text aus notarieller Überlassungsurkunde (auszugsweise)
"Als Gegenleistung für die vorstehende Überlassung räumt der Erwerber dem Veräußerer, seiner Lebensgefährtin unentgeltlich und auf Lebensdauer folgendes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht in Form der gemeinschaftlichen Nutzung mit dem Eigentümer von sämtlichen Wohn- und Wohnnebenräumen des noch zu errichtenden Gebäudes ein."
Weitere Bestimmungen bzgl. einer evtl. Trennung etc. sieht die not. Urkunde nicht vor, keine diesbezüglichen Formulierungen enthalten.
Diesseits ist man der Meinung, dass das Wohnungsrecht an die gemeinschaftliche Nutzung mit dem Eigentümer gebunden war und nunmehr mit Trennung, spätestens jedoch mit Scheidung das Wohnungsrecht hinfällig ist.
Frage: Was ist eurer Meinung nach für die Löschung des Wohnungsrechtes erforderlich?? Genügt die beglaubigte Ausfertigung des Scheidungs-Urteils? Eine Löschungsbewilligung wird die Frau nicht freiwillig abgeben, da sie sich auf das Wohnungsrecht und die Überlassung des Grundstücks und "Treu und Glauben" beruft.
In diesem Zusammenhang bin ich der Meinung, dass man wohl nicht von "Treu und Glauben" sprechen kann und es absolut unverhältnismäßig wäre, wenn der Grundstücksüberlassung der Frau an ihren Lebensgefährten im Wert von 15.000 EUR auf der einen Seite, auch nach der durch sie verursachten Trennung noch ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht im Wert von nun noch ca. 460.000 EUR (Rest-Lebenserwartg. Ehefrau gem. Stat. Bundesamt) auf der anderen Seite gegenübersteht.
Ich hoffe, ihr könnt helfen.
Spezielles Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht hinfällig bei Trennung?
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