Mein Fall:
Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit(Bebauungsbeschränkung). Als Eigentümer des dienenden Grundstücks sind 2volljährige Töchter von B eingetragen.
Als Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist noch derbereits am 25.04.2010 verstorbene Erblasser E eingetragen. Dieser hat am24.04.2010 ein notarielles Testament errichtet, in dem er seinen minderjährigenSohn C zum alleinigen Erben eingesetzt, Vermächtnisse zugunsten seiner beidenTöchter T und Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Einen Antrag aufErteilung des TV-Zeugnisses hat das Nachlassgericht aufgrund Unwirksamkeit desTestamentes wegen Testierunfähigkeit zurückgewiesen. Es läuft ein Zivilprozessauf Feststellung der gesetzlichen Erbfolge, d.h. auch der beiden Töchter T.Gesetzliche Erben sind diese beiden Töchter sowie der Sohn C.
Am 01.04.2010 erteilte E seiner Lebensgefährtin B einenotariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Diese berechtigtausdrücklich nicht zu ganz oder teilweiseunentgeltlichen Verfügungen (insbesondere Schenkungen und zum Abschluss vonÜbergabeverträgen).
Die Löschungsbewilligung wurde für den Eigentümer desherrschenden Grundstücks von B aufgrund der Vollmacht erteilt. Vom Tod des Ewar dem Notar nichts bekannt.
Ich habe zunächst in einer Aufklärungsverfügung auf Zweifelan der Geschäftsfähigkeit des E bei Vollmachtserteilung hingewiesen.
Im Zivilprozess wird zurzeit noch Beweis erhoben zur Frageder Testierfähigkeit am 24.04.2016. Ein Abschluss des Verfahrens ist nichtabzusehen.
Aus den von der Bevollmächtigten vorgelegtenKrankenunterlagen lassen sich sichere Erkenntnisse über eineGeschäftsunfähigkeit am 01.04.2010nicht entnehmen, so dass diese Frage nicht maßgeblich sein wird.
Unabhängig davon ist ein wirksames Handeln aufgrund derVollmacht jedenfalls im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da es sich nicht umeine entgeltliche Verfügung handelt.
Erforderlich wäre daher m.E. die Bestellung einesErgänzungspflegers für C oder eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erbendes E sowie dessen Löschungsbewilligung mit familien- bzw.nachlassgerichtlicher Genehmigung.
M.E. wäre auch unabhängig von der Vollmachtsüberschreitungeine Einschaltung des Familiengerichts erforderlich, da im vorliegenden Fall andernfalls der Schutzdes Minderjährigen nicht gewahrt werden kann (Prüfung des Widerrufs derVollmacht durch den minderjährigen Erben/Miterben nicht möglich). Den ThreadGeneralvollmacht über den Tod hinaus insbesondere mit den Beiträgen vonCromwell habe ich gelesen.
Vielleicht habt Ihr noch Ideen zu diesem verzwickten Fall???
Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit(Bebauungsbeschränkung). Als Eigentümer des dienenden Grundstücks sind 2volljährige Töchter von B eingetragen.
Als Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist noch derbereits am 25.04.2010 verstorbene Erblasser E eingetragen. Dieser hat am24.04.2010 ein notarielles Testament errichtet, in dem er seinen minderjährigenSohn C zum alleinigen Erben eingesetzt, Vermächtnisse zugunsten seiner beidenTöchter T und Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Einen Antrag aufErteilung des TV-Zeugnisses hat das Nachlassgericht aufgrund Unwirksamkeit desTestamentes wegen Testierunfähigkeit zurückgewiesen. Es läuft ein Zivilprozessauf Feststellung der gesetzlichen Erbfolge, d.h. auch der beiden Töchter T.Gesetzliche Erben sind diese beiden Töchter sowie der Sohn C.
Am 01.04.2010 erteilte E seiner Lebensgefährtin B einenotariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Diese berechtigtausdrücklich nicht zu ganz oder teilweiseunentgeltlichen Verfügungen (insbesondere Schenkungen und zum Abschluss vonÜbergabeverträgen).
Die Löschungsbewilligung wurde für den Eigentümer desherrschenden Grundstücks von B aufgrund der Vollmacht erteilt. Vom Tod des Ewar dem Notar nichts bekannt.
Ich habe zunächst in einer Aufklärungsverfügung auf Zweifelan der Geschäftsfähigkeit des E bei Vollmachtserteilung hingewiesen.
Im Zivilprozess wird zurzeit noch Beweis erhoben zur Frageder Testierfähigkeit am 24.04.2016. Ein Abschluss des Verfahrens ist nichtabzusehen.
Aus den von der Bevollmächtigten vorgelegtenKrankenunterlagen lassen sich sichere Erkenntnisse über eineGeschäftsunfähigkeit am 01.04.2010nicht entnehmen, so dass diese Frage nicht maßgeblich sein wird.
Unabhängig davon ist ein wirksames Handeln aufgrund derVollmacht jedenfalls im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da es sich nicht umeine entgeltliche Verfügung handelt.
Erforderlich wäre daher m.E. die Bestellung einesErgänzungspflegers für C oder eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erbendes E sowie dessen Löschungsbewilligung mit familien- bzw.nachlassgerichtlicher Genehmigung.
M.E. wäre auch unabhängig von der Vollmachtsüberschreitungeine Einschaltung des Familiengerichts erforderlich, da im vorliegenden Fall andernfalls der Schutzdes Minderjährigen nicht gewahrt werden kann (Prüfung des Widerrufs derVollmacht durch den minderjährigen Erben/Miterben nicht möglich). Den ThreadGeneralvollmacht über den Tod hinaus insbesondere mit den Beiträgen vonCromwell habe ich gelesen.
Vielleicht habt Ihr noch Ideen zu diesem verzwickten Fall???
transmortale Vollmacht/minderjähriger Erbe
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