Vorgelegt wird eine Ausfertigung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes mit dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld.
Inhalt des Beschlusses:
In dem Verfahren
- volles Rubrum -
hat Richter ... am ... beschlossen:
Den Beteiligten A und B wird folgender Vergleichsvorschlag gemäß § 106 S. 2 VwGO unterbreitet:
Vergleich
...
B (= Grundstückseigentümer) bewilligt und beantragt die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 100.000,00 Euro - ohne Brief - auf dem Grundstück ...
B unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.
Gründe:
...
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Vorschlag schriftlich bis zum ... anzunehmen.
Mit der Annahme des Vergleichs ist das Verfahren beendet und der Vergleich wirkt als Titel. Nehmen die Parteien den Vergleich nicht an, wird das Verfahren fortgeführt.
Geht das??????
Inhalt des Beschlusses:
In dem Verfahren
- volles Rubrum -
hat Richter ... am ... beschlossen:
Den Beteiligten A und B wird folgender Vergleichsvorschlag gemäß § 106 S. 2 VwGO unterbreitet:
Vergleich
...
B (= Grundstückseigentümer) bewilligt und beantragt die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 100.000,00 Euro - ohne Brief - auf dem Grundstück ...
B unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.
Gründe:
...
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Vorschlag schriftlich bis zum ... anzunehmen.
Mit der Annahme des Vergleichs ist das Verfahren beendet und der Vergleich wirkt als Titel. Nehmen die Parteien den Vergleich nicht an, wird das Verfahren fortgeführt.
Geht das??????
Vergleichsvorschlag § 106 S. 2 VwGO
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