Hallo,
folgender Fall: Mahnantrag wird im Wege des elektronischen Verfahrens bei einem der zentralen Mahngerichte gestellt, kann aber nicht zugestellt werden. Es stellt sich heraus, dass der Schuldner ins EU Ausland verzogen ist, jedoch die Zuständigkeit eines deutschen Streitgerichts besteht.
Zuständig für den Erlass des Mahnbescheides ist also das Amtsgericht des fiktiven Streitgerichts (§ 703d Abs. 2 ZPO), es besteht kein Formularzwang.
Frage: Wie leite ich das Mahnverfahren am elegantesten zum zuständigen Mahngericht um, ohne die Mahnverfahrenskosten neu zahlen zu müssen?
Danke!
Gruß
DD
folgender Fall: Mahnantrag wird im Wege des elektronischen Verfahrens bei einem der zentralen Mahngerichte gestellt, kann aber nicht zugestellt werden. Es stellt sich heraus, dass der Schuldner ins EU Ausland verzogen ist, jedoch die Zuständigkeit eines deutschen Streitgerichts besteht.
Zuständig für den Erlass des Mahnbescheides ist also das Amtsgericht des fiktiven Streitgerichts (§ 703d Abs. 2 ZPO), es besteht kein Formularzwang.
Frage: Wie leite ich das Mahnverfahren am elegantesten zum zuständigen Mahngericht um, ohne die Mahnverfahrenskosten neu zahlen zu müssen?
Danke!
Gruß
DD
Während Mahnverfahren wird bekannt, dass AGeg ins Ausland verzogen ist
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire