Folgender Fall:
Abschluss des Verfahrens, in dem dem Kläger PKH o. R. bewilligt wurde, war im Januar 2013.
Im Februar 2016 wird gemäß § 120 IV a.F. nachträglich eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet. Die Vierjahresfrist schadete nicht, da noch nicht abgelaufen.
Daraufhin stellte der Anwalt einen Antrag nach § 50 RVG. Der Kläger wendet dagegen Verjährung ein, da die Frist des § 195 BGB seit Januar 2016 abgelaufen ist.
M. E. kann für den Verjährungsbeginn für die Vergütung nach § 50 RVG jedoch nur auf den Zeitpunkt der Änderung (Februar 2016 abgestellt werden).
Oder muss ein Anwalt immer - also auch wenn PKH o. R. bewilligt wurde - bereits dann einen Antrag nach § 50 RVG stellen weil die Dreijahresfrist immer mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen beginnt?
Ich finde da leider in den Kommentaren nichts zu... könnt ihr mir helfen?
Abschluss des Verfahrens, in dem dem Kläger PKH o. R. bewilligt wurde, war im Januar 2013.
Im Februar 2016 wird gemäß § 120 IV a.F. nachträglich eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet. Die Vierjahresfrist schadete nicht, da noch nicht abgelaufen.
Daraufhin stellte der Anwalt einen Antrag nach § 50 RVG. Der Kläger wendet dagegen Verjährung ein, da die Frist des § 195 BGB seit Januar 2016 abgelaufen ist.
M. E. kann für den Verjährungsbeginn für die Vergütung nach § 50 RVG jedoch nur auf den Zeitpunkt der Änderung (Februar 2016 abgestellt werden).
Oder muss ein Anwalt immer - also auch wenn PKH o. R. bewilligt wurde - bereits dann einen Antrag nach § 50 RVG stellen weil die Dreijahresfrist immer mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen beginnt?
Ich finde da leider in den Kommentaren nichts zu... könnt ihr mir helfen?
Wann verjährt der Anspruch nach § 50 RVG?
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire