Die hiesige Gemeinde ersucht das GBA um die Eintragung einer Hypothek zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Darlehen. Telefonische Rücksprache ergab, dass der unter Betreuung stehende Eigentümer Sozialhilfe als Darlehen erhält. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens soll nun ein Grundpfandrecht eingetragen werden. Das ist ja nun nicht so ungewöhnlich, insoweit wird dann üblicherweise eine entsprechende Grundschuld oder Höchstbetragssicherungshypothek durch den Eigentümer zur Eintragung bewilligt und eingetragen. Nun ist die Gemeinde aber der Meinung, einer Bewilligung des Eigentümers bedürfe es insoweit nicht. Zur Eintragung genüge das Ersuchen der Gemeinde. Ich bin mir sicher, dass das nicht so ist, tue mich aber mit der Begründung etwas schwer. Ein Ersuchen würde reichen, wenn ein Fall des § 38 GBO vorläge. Es müsste also eine gesetzliche Regelung bestehen, nach der die Gemeinde befugt ist, das GBA um eine Eintragung zu ersuchen. Insofern käme hier in NRW m.E. allenfalls § 51 VwVG NW in Betracht. Dieser setzt eine vollstreckbare öffentlich-rechtliche Geldforderung voraus. Hier liegen m.E. zwei Probleme: Zunächst dürfte die Forderung nicht vollstreckbar sein. Das habe ich jedoch gem. § 51 (3) VwVG NW nicht zu prüfen, eine ausdrückliche Bescheinigung der Gemeinde über das Bestehen der Vollstreckbarkeit schreibt das VwVG NW nicht vor (im Unterschied zu § 322 (3) AO, der aber hier in NRW nicht entsprechend anwendbar ist, da eine entsprechende Verweisung im VwVG NW nicht enthalten ist). Eine solche ausdrückliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit darf ich daher m.E. nicht verlangen, oder:gruebel:? Das zweite Problem ist die öffentlich-rechtliche Forderung. Natürlich handelt es sich hier um Steuergelder und damit um öffentliche Mittel. Der Darlehensvertrag jedoch dürfte doch wohl privatrechtlicher Natur sein, oder:gruebel:?
ZwaHyp für Darlehen Gemeinde
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