Ich habe eine Veräußerung einer Eigentumswohnung auf einen Verwandten in gerader Linie (auf die Mutter) auf dem Tisch.
Die Zustimmung des WEG-Verwalters liegt nicht vor. Im Bestandsverzeichnis ist eingetragen, dass die Veräußerung die Zustimmung des Verwalters bedarf. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an ..., Personen, die allgemein zum Kreis der erbberechtigten Personen, sowie ... gehören. Ist so eine Ausnahme (Eintragung im Jahre 1980) überhaupt eintragungsfähig, da ich nicht erkennen kann, welche Personen gemeint sein sollen. (Orientierung an Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge?)
Ich habe diesbezüglich nichts positives aber auch nichts negatives gefunden. Hierbei wäre die Erwerberin nicht mal potenzieller Erbe der 1. Ordnung nach der gesetzlichen Erbfolge.
Die Zustimmung des WEG-Verwalters liegt nicht vor. Im Bestandsverzeichnis ist eingetragen, dass die Veräußerung die Zustimmung des Verwalters bedarf. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an ..., Personen, die allgemein zum Kreis der erbberechtigten Personen, sowie ... gehören. Ist so eine Ausnahme (Eintragung im Jahre 1980) überhaupt eintragungsfähig, da ich nicht erkennen kann, welche Personen gemeint sein sollen. (Orientierung an Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge?)
Ich habe diesbezüglich nichts positives aber auch nichts negatives gefunden. Hierbei wäre die Erwerberin nicht mal potenzieller Erbe der 1. Ordnung nach der gesetzlichen Erbfolge.
§ 12 WEG
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