Hallo,
mich interessiert mal eure Meinung zu folgendem Fall.
Das Insolvenzverfahren wurde 2015 aufgehoben. Es läuft die Wohlverhaltensphase noch bis 2019. Der Schuldner stellt einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO wegen Zahlung von Weihnachtsgeld. Für den Treuhänder zählt grds. nur noch die Abtretungserklärung.
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig, § 294 Abs. 1 InsO.
Ich weiß, dass der Schuldner Pfändungen auf dem Konto hatte, bevor eröffnet wurde, die teilweise auch nicht von der Rückschlagsperre betroffen waren. Neugläubiger schließe ich mal aus.
Der Antrag wurde nur gestellt, weil die Bank sich weigert das Guthaben auszuzahlen, weil der Schuldner über den Sockelfreibetrag kommt und die Restschuldbefreiung versagt werden könnte. Nach o.g. Vorschrift dürfte dies jedoch keine Rolle spielen und der Schuldner dürfte ohne eine Entscheidung des Gerichts (Vollstreckungsgericht) aufgrund des Vollstreckungsverbots über sein gesamtes Guthaben verfügen können.
Seht ihr es auch so?
mich interessiert mal eure Meinung zu folgendem Fall.
Das Insolvenzverfahren wurde 2015 aufgehoben. Es läuft die Wohlverhaltensphase noch bis 2019. Der Schuldner stellt einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO wegen Zahlung von Weihnachtsgeld. Für den Treuhänder zählt grds. nur noch die Abtretungserklärung.
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig, § 294 Abs. 1 InsO.
Ich weiß, dass der Schuldner Pfändungen auf dem Konto hatte, bevor eröffnet wurde, die teilweise auch nicht von der Rückschlagsperre betroffen waren. Neugläubiger schließe ich mal aus.
Der Antrag wurde nur gestellt, weil die Bank sich weigert das Guthaben auszuzahlen, weil der Schuldner über den Sockelfreibetrag kommt und die Restschuldbefreiung versagt werden könnte. Nach o.g. Vorschrift dürfte dies jedoch keine Rolle spielen und der Schuldner dürfte ohne eine Entscheidung des Gerichts (Vollstreckungsgericht) aufgrund des Vollstreckungsverbots über sein gesamtes Guthaben verfügen können.
Seht ihr es auch so?
Antrag nach § 850k ZPO nach Aufhebung des Verfahrens
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