Beantragt wird im Rahmen der Umschreibung eines Erbbaurechts ein auf diesem Erbbaurecht lastendes Vorkaufsrecht zu löschen. Das VKR ist im GB eingetragen für A unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Als Löschungsunterlage vorgelegt wird mir nun eine Sterbeurkunde bezüglich A, dieser ist 2000 verstorben. Der Nachweis des Todes ist ordnungsgemäß geführt. Ich habe mir nun die Eintragungsbewilligung des VKR beigezogen und festgestellt, dass es sich hier um das typische Eigentümer-VKR am Erbbaurecht handelt. Die Bewilligung lautete wie folgt: "Der Eigentümer (das war damals A) gewährt den Berechtigten und diese gewähren dem Eigentümer ein VKR für alle Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts am Grundstück bzw. am Erbbaurecht."
Der Kollege von damals hat aufgrund dieser Bewilligung im Grundstücksgrundbuch ein subj.-dingliches VKR für den jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragen, während er im Erbbau-GB ein subj.-persönliches VKR für A eingetragen hat. Kann (bzw. muss) ich dieses subj.-persönliche VKR aufgrund Todesnachweis des Berechtigten nunmehr löschen? Gewollt war damals zweifelsfrei die Bestellung eines subj.-dinglichen VKR für den jeweiligen Eigentümer, eingetragen wurde das aber leider nicht!
Der Kollege von damals hat aufgrund dieser Bewilligung im Grundstücksgrundbuch ein subj.-dingliches VKR für den jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragen, während er im Erbbau-GB ein subj.-persönliches VKR für A eingetragen hat. Kann (bzw. muss) ich dieses subj.-persönliche VKR aufgrund Todesnachweis des Berechtigten nunmehr löschen? Gewollt war damals zweifelsfrei die Bestellung eines subj.-dinglichen VKR für den jeweiligen Eigentümer, eingetragen wurde das aber leider nicht!
Löschung VKR?
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