mardi 20 décembre 2016

Wiederberücksichtigung der Ehefrau

Hallo,
vorliegend erging ein Beschluss nach § 850c IV, wonach die Ehefrau des Schuldners nicht zu berücksichtigen ist (hatte Einkommen von 986,00 €). Nun hat die Ehefrau mit ihrem Arbeitgeber einen Änderungsvertrag geschlossen, dass sie ab 01.01.2017 nur noch auf 450,00 € Basis arbeitet. Schuldner hat daraufhin Antrag nach § 850g gestellt, seine Ehefrau wieder voll zu berücksichtigen. Nach Vortrag des Schuldners hat die Ehefrau diesen Vertrag unterschrieben, weil sie auf Grund ihres Alters (keine Angabe) und diverser Krankheiten (keine Angaben) nicht mehr in Vollzeit arbeiten kann. Der Schuldner selbst ist 75 Jahre alt und seine Rente ist gepfändet; die Ehefrau ist ab 01.01.2017 familienversichert bei ihm. Die Gläubigerin tritt dem entgegen mit der Begründung, dass eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages der Ehefrau nicht zu Lasten der Gläubigerin gehen kann; sprich: Die Eheleute müssen sich ja ausgerechnet haben, dass sie mit so wenig Einnahmen auskommen werden und dass sie nicht davon ausgehen konnten, dass die Ehefrau deshalb wieder als Berechtigte berücksichtigt wird. Soweit ersichtlich, haben die Eheleute ein Wohnrecht; dass heißt, keine Miete, nur Nebenkosten.
Ich neige vorliegend dazu, der Gläubigerin Recht zu geben und den Antrag zurückzuweisen. Ein wirklich nachgewiesener Grund für die Arbeitsvertragsänderung der Ehefrau liegt nicht vor. Oder sollte man sich vom Schuldner entsprechende Atteste seiner Frau hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit vorlegen lassen?


Wiederberücksichtigung der Ehefrau

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