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mercredi 28 septembre 2016

§ 37 GenG

Mir liegt eine Genossenschaftsakte vor.

Grundsätzlich dürfen die Ämter des Aufsichtsrats und des Vorstands nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Unter den Voraussetzungen des § 37 GenG kann ausnahmsweise ein Aufsichtsratsmitglied zum stellvertretenden Vorstandsmitglied bestellt werden. Für diese Zeit wird das Aufsichtsratsamt nicht ausgeübt.

Meine Frage: Wieviele Mitglieder hat der Aufsichtsrat in dieser Zeit? Zieht man diesen einen ab, so dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ggf. unter die Mindestzahl fällt und der Aufsichtsrat beschlussunfähig ist?

Vielen Dank für die Antworten


§ 37 GenG

§ 37 GenG

Mir liegt eine Genossenschaftsakte vor.

Grundsätzlich dürfen die Ämter des Aufsichtsrats und des Vorstands nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Unter den Voraussetzungen des § 37 GenG kann ausnahmsweise ein Aufsichtsratsmitglied zum stellvertretenden Vorstandsmitglied bestellt werden. Für diese Zeit wird das Aufsichtsratsamt nicht ausgeübt.

Meine Frage: Wieviele Mitglieder hat der Aufsichtsrat in dieser Zeit? Zieht man diesen einen ab, so dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ggf. unter die Mindestzahl fällt und der Aufsichtsrat beschlussunfähig ist?

Vielen Dank für die Antworten


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