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jeudi 26 janvier 2017

Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Gemäß § 2 I DolmG LSA ist der Präsident des LG zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. Bei ASt. ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

Ist hiermit die berufliche Niederlassung als Dolmetscher gemeint oder dass der Antragsteller dort seinen Arbeitsplatz haben muss?

Mein Fall: Ein Mitarbeiter eines Amtes hat vermehrt mit Flüchtlingen zu tun und aufgrund seiner eigenen Herkunft fungiert er des Öfteren als Übersetzer. Nun möchte er deswegen beeidigt werden (unabhängig davon, dass er weder ein Studium noch eine sonstige Qualifikation nachweisen kann). Seinen Hauptwohnsitz hat er in einem anderen BL.

Meiner Meinung nach bin ich nicht zuständig, oder?

(ich muss hier die Anträge vorprüfen...)


Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Gemäß § 2 I DolmG LSA ist der Präsident des LG zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. Bei ASt. ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

Ist hiermit die berufliche Niederlassung als Dolmetscher gemeint oder dass der Antragsteller dort seinen Arbeitsplatz haben muss?

Mein Fall: Ein Mitarbeiter eines Amtes hat vermehrt mit Flüchtlingen zu tun und aufgrund seiner eigenen Herkunft fungiert er des Öfteren als Übersetzer. Nun möchte er deswegen beeidigt werden (unabhängig davon, dass er weder ein Studium noch eine sonstige Qualifikation nachweisen kann). Seinen Hauptwohnsitz hat er in einem anderen BL.

Meiner Meinung nach bin ich nicht zuständig, oder?

(ich muss hier die Anträge vorprüfen...)


Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern