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lundi 6 février 2017

Erhöhung Pfändungsfreibetrag, Unterhaltspfändung, Insolvenz

Das Arbeitseinkommen des Schuldners wird wegen Unterhalts für zwei minderjährige Kinder gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde insoweit erlassen, dem Schuldner wurden nach 850 d 950,00 EUR . Der Schuldner ist zudem im Insolvenzverfahren, daher wurde die Pfändung beschränkt auf den 950 Euro übersteigenden Betrag bis zum Freibetrag der Tabelle nach 850 c. Im Insolvenzverfahren selbst wurde ihm ein Freibetrag von 1.500,00 EUR belassen. Der Schuldner beantragt nun, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Die Miete liegt schon nahe bei den 950 EUR, zudem macht der SChuldner Unterhaltskosten für den PKW geltend (er arbeitet im Schichtbetrieb und hat eine Fahrtstrecke von 50 km einfache Fahrt) sowie Telefonkosten und erhöhter Bedarf bei Ernährungskosten, da der Schuldner nachweislich an Diabetes erkrankt ist und deshalb zu 30 % schwerbehindert ist. Ausserdem zahlt er an den Freistaat Übergegangene Ansprüche wg. Leistungen nach dem UVG in Höhe von 339,00 EUR insgesamt für beide Kinder (derzeit wegen des geringen Selbstbehaltes allerdings eingestellt). Da die Kinder die UVG Leistungen weiter in Anspruch nehmen, wird also nur der Differenzbetrag zum eigentlichen Unterhaltsanspruch (je 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld) gepfändet. Insgesamt bittet der Schuldner, den Freibetrag bis auf 1500 EUR zu erhöhen. Dies entspricht den geltend gemachten Ausgaben und wurde auch im Insolvenzverfahren so festgesetzt.

Die Gläubigervertretung macht geltend, dass diese Tatsachen bereits im Unterhaltsverfahren eine Rolle gespielt haben (an den Verhältnissen des Schuldners hat sich seitdem nichts geändert). Allerdings wurde das Verfahren per Anerkenntnisbeschluss beendet, der Schuldner ist Ausländer und kaum der deutschen Sprache mächtig. Ein höherer Selbstbehalt müsste in einem neuen Unterhaltsverfahren geklärt werden.<br />

Wie seht ihr das?


Erhöhung Pfändungsfreibetrag, Unterhaltspfändung, Insolvenz

samedi 31 décembre 2016

Insolvenz, Aufrechnung und Masseunzulänglichkeit

Hallo ihr Lieben,

mit dieser Akte hier befinde ich mich mittlerweile gefühlt jenseits von gut und böse.

Kläger ist Insolvenzverwalter und muss durch Urteil des Oberlandesgerichtes die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenseite wendet der KV die Aufrechnung aufgrund titulierter Ansprüche ein. Diese titulierten Ansprüche sind durch Vollstreckungsbescheid und zur Tabelle festgestellt. Ob es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handle, war streitig und wurde im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt, der KV ist dabei unterlegen und die Klage wurde abgewiesen.

Der KV führt vorsorglich an, eine Aufrechnung sei während der Wohlverhaltensperiode möglich (Offenbar lief gegen den Beklagten auch bereits ein Insolvenzverfahren).

Schon 2007 hat der KV selbst Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Meine Vorgängerin hat darauf hingewiesen, dass auch der Neumassegläubiger kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines KFB habe. Der BV wendet daraufhin ein, dass dies nur gelte, wenn die Neumasseverbindlichkeit nicht aus der Masse befriedigt werden könne. Weiterhin sei eine Aufrechnung ausgeschlossen, da die Kostenerstattungsforderung, gegen die aufzurechnen wäre, der Höhe nach nicht feststeht. Dies sei aber auch irrelevant, da die Beklagtenseite sowieso mittlerweile Restschuldbefreiung erhalten habe, woraufhin die Forderung der Klägerseite untergegangen sei.

Der KV wendet natürlich ein, dass Aufrechnung sehr wohl möglich sei, und außerdem höchst hilfsweise sowieso Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.

Ich habe mich durch die entsprechenden BGH-Zitate und Rechtsprechung gewühlt und bin zu dem Schluss gekommen, dass grundsätzlich, nur grundsätzlich, eine Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsanspruch möglich wäre und habe den BV aufgefordert, auch materiell-rechtlich Stellung zu der Aufrechnung zu nehmen und nicht nur zu sagen "Aufrechnung geht überhaupt gar nie". Den KV habe ich aufgefordert, die Masseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen, dann wäre die Sache (mE) nämlich klar und wir müssten nicht mehr über die sehr umstrittene Aufrechnung streiten.

Der KV weigert sich standhaft und mehrfach, die Masseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen mit der Begründung, es sei über die Aufrechnung zu entscheiden und die Aufrechnungslage sowieso schon vor Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung eingetreten.

Der BV führt an, die Forderung sei nur aus verfahrensökonomischen Gründen zur Tabelle genommen worden und Aufrechnung unmöglich, da der KV genau wegen dieser Forderung bereits im Rechtsstreit unterlegen sei.


Lange Rede, kurzer Sinn: Beide Seiten sind sich völlig uneins und werfen sich gegenseitig (und mir) massig Rechtsprechung, Literatur und Zitate sowie 10-seitige Stellungnahmen an den Kopf. Ich bin leider nicht so firm im Insolvenzrecht als dass ich behaupten könnte, hier den absoluten Durchblick zu haben.


Hat jemand eine Idee, wie hier grundsätzlich zu verfahren wäre?
Einfach über die Aufrechnung entscheiden, Rechtsmittel kommt so oder so und dann das OLG entscheiden lassen?


Vielen Dank schon im Voraus!


Insolvenz, Aufrechnung und Masseunzulänglichkeit

vendredi 30 décembre 2016

Insolvenz, Aufrechnung und Masseunzulänglichkeit

Hallo ihr Lieben,

mit dieser Akte hier befinde ich mich mittlerweile gefühlt jenseits von gut und böse.

Kläger ist Insolvenzverwalter und muss durch Urteil des Oberlandesgerichtes die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenseite wendet der KV die Aufrechnung aufgrund titulierter Ansprüche ein. Diese titulierten Ansprüche sind durch Vollstreckungsbescheid und zur Tabelle festgestellt. Ob es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handle, war streitig und wurde im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt, der KV ist dabei unterlegen und die Klage wurde abgewiesen.

Der KV führt vorsorglich an, eine Aufrechnung sei während der Wohlverhaltensperiode möglich (Offenbar lief gegen den Beklagten auch bereits ein Insolvenzverfahren).

Schon 2007 hat der KV selbst Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Meine Vorgängerin hat darauf hingewiesen, dass auch der Neumassegläubiger kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines KFB habe. Der BV wendet daraufhin ein, dass dies nur gelte, wenn die Neumasseverbindlichkeit nicht aus der Masse befriedigt werden könne. Weiterhin sei eine Aufrechnung ausgeschlossen, da die Kostenerstattungsforderung, gegen die aufzurechnen wäre, der Höhe nach nicht feststeht. Dies sei aber auch irrelevant, da die Beklagtenseite sowieso mittlerweile Restschuldbefreiung erhalten habe, woraufhin die Forderung der Klägerseite untergegangen sei.

Der KV wendet natürlich ein, dass Aufrechnung sehr wohl möglich sei, und außerdem höchst hilfsweise sowieso Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.

Ich habe mich durch die entsprechenden BGH-Zitate und Rechtsprechung gewühlt und bin zu dem Schluss gekommen, dass grundsätzlich, nur grundsätzlich, eine Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsanspruch möglich wäre und habe den BV aufgefordert, auch materiell-rechtlich Stellung zu der Aufrechnung zu nehmen und nicht nur zu sagen "Aufrechnung geht überhaupt gar nie". Den KV habe ich aufgefordert, die Masseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen, dann wäre die Sache (mE) nämlich klar und wir müssten nicht mehr über die sehr umstrittene Aufrechnung streiten.

Der KV weigert sich standhaft und mehrfach, die Masseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen mit der Begründung, es sei über die Aufrechnung zu entscheiden und die Aufrechnungslage sowieso schon vor Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung eingetreten.

Der BV führt an, die Forderung sei nur aus verfahrensökonomischen Gründen zur Tabelle genommen worden und Aufrechnung unmöglich, da der KV genau wegen dieser Forderung bereits im Rechtsstreit unterlegen sei.


Lange Rede, kurzer Sinn: Beide Seiten sind sich völlig uneins und werfen sich gegenseitig (und mir) massig Rechtsprechung, Literatur und Zitate sowie 10-seitige Stellungnahmen an den Kopf. Ich bin leider nicht so firm im Insolvenzrecht als dass ich behaupten könnte, hier den absoluten Durchblick zu haben.


Hat jemand eine Idee, wie hier grundsätzlich zu verfahren wäre?
Einfach über die Aufrechnung entscheiden, Rechtsmittel kommt so oder so und dann das OLG entscheiden lassen?


Vielen Dank schon im Voraus!


Insolvenz, Aufrechnung und Masseunzulänglichkeit