samedi 23 juillet 2016

Räumungsschutzantrag 765a ZPO - einstweilige Einstellung - sofortige Beschwerde

Einen Tag vor dem Räumungstermin stellte die Schuldnerin einen Räumungsschutzantrag nach 765a ZPO, da sich kurzfristig Gründe ergeben haben.
Durch Beschluss habe ich die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt - ohne Gläubigeranhörung.

Der Räumungstermin ist nun vorbei. Der Gläubiger-Vertreter legt nun gegen den Beschluss "Sofortige Beschwerde" ein.

Wenn ich nicht abhelfe, wer bekommt nun die sofortige Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt?
Da ich die Gläubigerpartei nicht gehört habe - bin ich mir nicht sicher, ob ich das Verfahren dem Landgericht vorlegen kann
oder ob ein Richter vom AG darüber entscheidet.


Räumungsschutzantrag 765a ZPO - einstweilige Einstellung - sofortige Beschwerde

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