mardi 9 août 2016

§ 168 InsO

Folgender Sachverhalt:

Vermieter macht sein Vermieterpfandrecht geltend. Gemäß § 168 InsO geht vom IV an den Vermieter eine Mitteilung raus. Der erklärt daraufhin, dass er gerne gemäß § 168 Absatz 3 InsO selbst die Gegenstände in den Mieträumen übernehmen würde…..Sein Angebot bezüglich des Kaufpreises ist passend.
Meine Frage: Was muss jetzt alles erstellt werden vom IV? Meine Vorstellung ist:


  1. Kaufvertrag
  2. Schreiben, worin der Vermieter darauf hingewiesen wird, dass von ihm 4 % Feststellungspauschale vom Nettokaufpreis+ 5 % Vewertungspauschale vom Nettokaufpreis + Umsatzsteuer vom Kaufpreis+ Umsatzsteuer von der Vewertungspauschale an die Masse zu erstatten sind sowie der Nettokaufpreis seine Insolvenzforderungen entsprechend mindern werden.
  3. Rechnung an Vermieter bezüglich Kaufpreis
  4. Eine zweite Rechnung an den Vermieter bezüglich der Verwertung der Gegenstände



Habe ich was vergessen bzw. falsch dargestellt?


§ 168 InsO

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