Hallo,
habe hier einen Antrag auf Bescheinigung gem. Art 53 der Verordnung EU Nr. 1215/2012 vorliegen. Das Problem ist, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar ist und gerade das Berufungsverfahren durchgeführt wird. Kann ich diese Bescheinigung trotzdem erlassen? Die Sache eilt, da das OLG die Akte wieder haben möchte :heul:
habe hier einen Antrag auf Bescheinigung gem. Art 53 der Verordnung EU Nr. 1215/2012 vorliegen. Das Problem ist, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar ist und gerade das Berufungsverfahren durchgeführt wird. Kann ich diese Bescheinigung trotzdem erlassen? Die Sache eilt, da das OLG die Akte wieder haben möchte :heul:
Bescheinigung nach Art 53 Nr. 1215/2012 möglich?
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