Folgender Fall:
Die Betroffene/Betreute ist Eigentümerin eines Grundstücks und lebt im Pflegeheim. Das Sozialamt will die Kosten dinglich sichern mit einer Sicherungshypothek. Eintragungsbewilligung wird durch die Betreuerin (ohne Mitwirkung eines Notars) ordnungsgemäß erklärt und die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung ist im Mai rechtskräftig geworden. Die Betreuerin schickt dem Grundbuchamt ein Anschreiben mit der rechtskräftigen Genehmigung per Fax, also nicht in der Form des § 29 GBO.
Das Original-Schreiben nebst Genehmigung kamen nicht beim Grundbuchamt an. Ich habe der Betreuerin mitgeteilt, dass ich den Beschluss in der Form des § 29 GBO benötige. Die Betreuerin ist jedoch derzeit selbst verhindert (befindet sich im Krankenstand, genauer gesagt selbst in einer geschlossenen Anstalt). Einen Verhinderungsbetreuer gibt es nicht. Zudem ist die Betroffene zwischenzeitlich verstorben (im Juli).
Das Betreuungsgericht befindet sich im gleichen Amtsgericht. Reicht mir daher die Gebrauchmachung von der Genehmigung per Fax und ich ziehe die Betreuungsakte bei als Ersatz für die Form von § 29 GBO? Oder ist die Eintragung der Sicherungshypothek nicht mehr möglich, da die Betreuung nun mit Eintritt des Todes der Betroffenen beendet ist und die Betreuerin mir den Beschluss nicht mehr übersenden kann/darf.
Was meint ihr?:confused::gruebel:
Die Betroffene/Betreute ist Eigentümerin eines Grundstücks und lebt im Pflegeheim. Das Sozialamt will die Kosten dinglich sichern mit einer Sicherungshypothek. Eintragungsbewilligung wird durch die Betreuerin (ohne Mitwirkung eines Notars) ordnungsgemäß erklärt und die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung ist im Mai rechtskräftig geworden. Die Betreuerin schickt dem Grundbuchamt ein Anschreiben mit der rechtskräftigen Genehmigung per Fax, also nicht in der Form des § 29 GBO.
Das Original-Schreiben nebst Genehmigung kamen nicht beim Grundbuchamt an. Ich habe der Betreuerin mitgeteilt, dass ich den Beschluss in der Form des § 29 GBO benötige. Die Betreuerin ist jedoch derzeit selbst verhindert (befindet sich im Krankenstand, genauer gesagt selbst in einer geschlossenen Anstalt). Einen Verhinderungsbetreuer gibt es nicht. Zudem ist die Betroffene zwischenzeitlich verstorben (im Juli).
Das Betreuungsgericht befindet sich im gleichen Amtsgericht. Reicht mir daher die Gebrauchmachung von der Genehmigung per Fax und ich ziehe die Betreuungsakte bei als Ersatz für die Form von § 29 GBO? Oder ist die Eintragung der Sicherungshypothek nicht mehr möglich, da die Betreuung nun mit Eintritt des Todes der Betroffenen beendet ist und die Betreuerin mir den Beschluss nicht mehr übersenden kann/darf.
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Genehmigung mit Hindernissen
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