jeudi 11 août 2016

Voreintragung § 39, § 40 GBO

Ich habe einen Fall auf den Tisch bekommen, wobei ich zur Voreintragung eine Frage habe.
Im Grundbuch ist seit 2015 eine Erbengemeinschaft eingetragen, die den ehemaligen Eigentümer beerbt hat.
Im Jahre 2012 war dieser ehemaliger Eigentümer (Erblasser) noch mit einem Käufer beim Notar und die Auflassung erklärt.
Diese Urkunde war bis jetzt nicht in den Grundakten bekannt.

Der Eigentümer ist verstorben und es erfolgte die Grundbuchberichtigung (2015).

Nun wird mir vom Notar die Auflassung vorgelegt, mit dem Antrag die Auflassung zu vollziehen.
Ich habe keine Bedenken, dass die Auflassung nicht wirksam. Die Erben müssen diese auch gegen sich gelten lassen.

Ich habe nun ein Problem mit der Voreintragung dessen, der durch das Recht betroffen ist. Der Erblasser ist nicht mehr voreingetragen, da
die Grundbuchberichtigung erfolgte. § 40 GBO findet nach meiner Meinung keine Anwendung, da es dort um die Voreintragung der Erben geht, die ja eingetragen sind.

Wird das Problem tatsächlich über § 39 I GBO gelöst, indem man sagt, dass die Erben Rechtsnachfolger der Erblassers sind und somit "personengleich" sind?

Ich würde mich über Antworten freuen.


Voreintragung § 39, § 40 GBO

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