lundi 8 août 2016

Korrektur des Grundbuchs - Wohnungsrecht

Guten Tag,

eine vielleicht nicht ungewöhnliche, aber etwas komplizierte Rechtslage:

1991 gewährte Mutter M Ihrem Sohn S ein und nach seinem Tod seiner Ehefrau E ein dingliches Wohnungsrecht durch Urkunde. In Abt. II des Grundbuchs wurde wie folgt eingetragen: Wohnungsrecht für Sohn S und nach seinem Tode für seine Ehefrau (Anm.: ohne einen Namen zu nennen)“. Auf dem Antrag auf Eintragung im GBA des Notars sind in der GBA handschriftliche Hinweise über Bedenken des damaligen Rechtspflegers zu entnehmen, die fehlende Bestimmtheit des Begriffs „nach seinem Tod für seine Ehefrau“ nennen. Ohne eine Zwischenverfügung zu erlassen wurde dann nach fernmündlicher Unterredung mit dem Notar und anschließender Vorlage von Unterlagen/Quellen des Notars, die ebenfalls zur Ablehnung des Antrags auf Eintragung hätten führen müssen, im GBA dennoch eingetragen.
Damals konnte niemand wissen, wer die Ehefrau im Falle des Todes des S ist. Es konnte eintreten, dass es keine Ehefrau gibt, oder mehrere, oder auch Ehemänner. Die mangelnde Bestimmtheit der Formulierung von damals ist offenkundig, es hätte der Präzisierung durch das Wort „jeweilige“ oder „im Zeitpunkt des Todes“, oder ähnlich bedurft. Auch die vom beantragenden Notar vorgelegten Quellen, die zur Rechtfertigung des beantragten Eintrags dienten, sehen das Wort „jeweilige“ vor, das jedoch weder in Urkunde, noch im Antrag, noch im Grundbucheintrag verwendet wurde. Im Übrigen bezogen sich diese Quellen auf dingliche Rechte von Personengesellschaften, die von Geschäftsinhaber zu Geschäftsinhaber weitergegeben werden sollten und nicht auf ein dingliches Wohnungsrecht nach §1093 BGB.

Auch in der Urkunde von 1991 wurde vereinbart: Mutter M wendet Sohn S und nach seinem Tode seiner Ehefrau ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht …. zu. Nicht eintragungsfähige Bestandteile der Urkunde, bzw. nicht eingetragen sind folgende Verpflichtungen des Berechtigten aus der Urkunde: Verpflichtung zum Werterhalt des Anwesens, Anrechnung eines Betrags auf den Pflichtteil des S im Falle der Erbauseinandersetzung im Falle des Todes von M vor S, Eintritt der Ehefrau E in das Wohnungsrecht im Falle des Todes des S nur unter gleichen Bedingungen, usw.
M Übertrug das Eigentum an der belasteten Immobilie 2011 an die beiden Schwestern T1 und T2 des S schenkungsweise. M verstarb 2014, S verstarb 2016. Nun beantragen die Schwester T1 und T2 die Löschung des dinglichen Rechts und begründen, die damalige Eintragung sei mangels Bestimmtheit nicht eintragungsfähig gewesen und daher zu löschen. Außerdem muss das Recht des verstorbenen S gelöscht werden, da sein Recht mit dem Tod endet.

Witwe und Ehefrau E ist nach Aktenlage des Standesamtes dieselbe Person wie 1989. Ehefrau/Witwe E hat damals die Urkunde nicht unterschrieben. S hatte aus den Nachlass von M Anspruch auf den Pflichtteil, hat diesen jedoch zu Lebzeiten nicht geltend gemacht (Auskunft des zuständigen Nachlassgerichts).Das dem Sohn S gewährte Recht ist wegen der Pflicht zum Werterhalt des Anwesens (großes Haus mit großem Grundstück) und der urkundlichen Regelung „Anrechnung von (Betrag X) auf Pflichteilansprüche“ eher ein Vertrag Lasten Dritter als zu Gunsten Dritter (das ist die Ehefrau/Witwe E). Im Sachenrecht sind Verträge zu Gunsten Dritter nicht zulässig. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist im Schuld- wie im Sachenrecht rechtswidrig und daher ungültig.

Die Eintragung des Namens der Ehefrau ohne Antrag von E halte ich für nicht zulässig. Nach meiner Einschätzung müssten die derzeitigen Eigentümer einen solchen Antrag genehmigen, was nicht zu erwarten ist. Hinzu kommt die Formulierung der Urkunde : „Mutter M wendet Sohn S und nach seinem Tode seiner Ehefrau ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht …. zu“. Es stellt sich bei dieser Formulierung die Frage, ob die damalige und inzwischen verstorbene Eigentümerin M nach dem Tod es S erneut hätte zuwenden/genehmigen müssen, oder ob die Zuwendung bereits durch die von der Ehefrau E nicht unterschriebenen Urkunde damals eingetreten ist, was damals mangels Bestimmtheit nicht möglich war. Mangels Unterschrift fehlt die Erklärung der Annahme der E in der Urkunde.
Die nunmehr Witwe E hat noch keinen Antrag gestellt. Laut Auskunft der Meldebehörde hat sie an dem in Rede stehenden Objekt ihren Hauptwohnsitz.

Ich bitte um Einschätzungen der Teilnehmer und danke schon jetzt.

Grüße
Eddy_Harry


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