Hallo,
habe zwei Beratungshilfeanträge wegen der Angelegenheit Umgangsbestimmungsrecht vorliegen.
Ich habe die Ast. zunächst auf Grund von § 18 Abs. 3 SGB VIII an das Jugendamt verwiesen. Der RA schreibt mir nun, dass für das Umgangsbestimmungsrecht nicht § 1684 BGB sondern vielmehr § 1632 Abs. 2 BGB herangezogen werden muss und das JA daher diesbzgl. nicht beratend u. unterstützend zur Seite stehen kann.
Der Sachverhalt selbst ist sehr dünn, denn es wird zum einen Versagung des Umgangs mit der Tochter L gegen eine bestimmte Person, und ein weitere "Umgangseinschränkung" zu weiteren Personen (wahrscheinlich Großeltern des Kindes) begehrt.
Da es sich bei § 1632 BGB auch um eine Ausformung des Sorgerechts handelt, bin ich der Meinung, dass die Beratung u. Unterstützung durch das JA erfolgen kann.
Habe leider explizit über das Umgangsbestimmungsrecht nichts gefunden.
Die weitere Frage bezieht sich darauf, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt, da zwei Anträge gestellt wurden. Vorliegend geht es um ein Kind, deren Mutter offensichtlich keinen Umgang zu verschiedenen "Verwandten?" mehr wünscht.
Wäre für Antworten sehr dankbar.
habe zwei Beratungshilfeanträge wegen der Angelegenheit Umgangsbestimmungsrecht vorliegen.
Ich habe die Ast. zunächst auf Grund von § 18 Abs. 3 SGB VIII an das Jugendamt verwiesen. Der RA schreibt mir nun, dass für das Umgangsbestimmungsrecht nicht § 1684 BGB sondern vielmehr § 1632 Abs. 2 BGB herangezogen werden muss und das JA daher diesbzgl. nicht beratend u. unterstützend zur Seite stehen kann.
Der Sachverhalt selbst ist sehr dünn, denn es wird zum einen Versagung des Umgangs mit der Tochter L gegen eine bestimmte Person, und ein weitere "Umgangseinschränkung" zu weiteren Personen (wahrscheinlich Großeltern des Kindes) begehrt.
Da es sich bei § 1632 BGB auch um eine Ausformung des Sorgerechts handelt, bin ich der Meinung, dass die Beratung u. Unterstützung durch das JA erfolgen kann.
Habe leider explizit über das Umgangsbestimmungsrecht nichts gefunden.
Die weitere Frage bezieht sich darauf, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt, da zwei Anträge gestellt wurden. Vorliegend geht es um ein Kind, deren Mutter offensichtlich keinen Umgang zu verschiedenen "Verwandten?" mehr wünscht.
Wäre für Antworten sehr dankbar.
Umgangsbestimmungsrecht
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