vendredi 12 août 2016

Zwangssicherungshypothek, kapitalisierte Zinsen, Rangwahrung, Aufklärungsverfügung

Liebe Foristen,

folgender Sachverhalt bereitet mir - auch nach Durchforstung des Forums- Kopfzerbrechen:

Am 04.08. ging ein Antrag auf Eintragung einer Zwasi iHv rd150.000 EUR nebst Zinsen iHv 7% punkte über dem Basiszinssatz, max. 18% seit02.08.2016 auf 90.000 EUR. ein.
Eintragungsgrundlage: vollstreckbare Urkunde gem.§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Urkunde: Unterwerfung unter die sofortigeZwangsvollstreckung wegen 300.000 EUR nebst Zinsen iHv 18% seit dem 01.01.2000);

Aufschlüsselung des Antrags: 90.000 EUR Hauptforderung, 60.000EUR aufgelaufene Zinsen vom 01.01.2010 an gem. Forderungsaufstellung.
Ich habe darauf hin – unter Hinweis auf die Entscheidung desOLG München vom 30.09.2011 – 34 Wx 356/11- eine Aufklärungsverfügung am 10.08.gefertigt und per Fax am 10.08.früh morgens an den Antragsstellergesandt. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Eintragung der kapitalisierten Zinsenals fester Betrag im Grundbuch nicht möglich ist, sondern nur wie im Titelangegeben und um Mitteilung gebeten, ob Antragsänderung erfolgt. Ferner derHinweis, dass es sich bei dieser Verfügung um eine nicht rangwahrendeZwischenverfügung handelt und der Antrag beim Vorliegen weiterereintragungsfähiger Anträge zurückgewiesen werden muss.
In meiner „Aufklärungsverfügung“ habe zwar nur dieEntscheidung des OLG München angegeben, jedoch im Geiste sah ich auch dieEntscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014 - 15 W 665/14 vor mir,das die Ansicht bzgl. der kapitalisierten Zinsen ebenfalls vertritt. Dieanderslautende Kommentierung im Zöller (§ 866 Rn 5, 30. AuflG) überzeugte michnicht.
Am 10.08.um 11:30Uhr ging nun ein: (vollzugsreifer) Antrag aufEintragung einer Auflassungsvormerkung
An 10.08.14:30Uhr ging ein: Antragsänderung des Gläubigersder Zwasi
Puh…
Meiner Meinung nach müsste ich nun wie folgt verfahren:
Zurückweisung des Antrags des Gläubigers (= Erledigungi.S.d. § 17 GBO), dann Eintragung der AV.
Was mir Kopfzerbrechen bereitet:
Ist es korrekt, wenn ich den Antrag auf Eintragung der Zwasi„komplett“ zurückweise? Bzgl. der Hauptforderung war er ja eigentlicheintragungsreif bereits am 04.08….dazu gefunden habe ich iwie nix…höchstens: OLGCelle, Beschluss vom 30.11.2012 - 4 W 202/12 . Danach kann die Zwasi späternicht um die Zinsen erweitert werden.
Eigentlich bin ich der Ansicht, dass ich dem Antrag nurinsgesamt oder gar nicht entsprechen kann. Hier würde es dann auf gar nichthinauslaufen. Oder kann (muss) ich „splitten“ und die Hauptforderung iHv 90.000EUR zzgl. laufender Zinsen auf 90.000EUR ab dem 02.08.2016 eintragen und den weiteren Antrag zurückweisen?
Ferner frage ich mich: war der Hinweis auf die fehlendeRangwahrung (so: OLG München in der angegebene Entscheidung) korrekt? ich meineeigentlich ja, bin jedoch mittlerweile recht verunsichert.

Für Meinungen/Denkanstöße bin ich dankbar.


Zwangssicherungshypothek, kapitalisierte Zinsen, Rangwahrung, Aufklärungsverfügung

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