mercredi 14 septembre 2016

Anfechtung Erbschaftsannahme wegen Fristversäumnis

Hallo Kollegen.

Mir liegt folgender Fall vor:
Gesetzliche Erbfolge, drei Kinder, Erbschein erforderlich. Im Termin zur Beantragung des Erbscheines will einer das Erbe nicht antreten. Da die Frist zur Ausschlagung schon abgelaufen war, ficht er die Annahme an, da er über das Bestehen einer Frist und den Lauf einer Frist und dessen Rechtfolge in Unkenntnis war. Als Grund gibt er an, dass er bereits zu Lebzeiten Zuwendungen von seiner Mutter erhalten habe und daher nunmehr kein Erbe sein möchte.

Eigentlich dachte ich, dass das so geht. Jedoch habe ich in diesem Zusammenhang nachgelesen und gefunden, dass man eine objektive Bewertung vornehmen müsse, ob der Irrtum über die Frist kausal zur unterlassenen Ausschlagung war. Als Maßstab wird hierfür angegeben, dass objektiv Kausalität vorliegt, wenn nach der Lebenserfahrung der Nachlass wegen seiner Überschuldung ausgeschlagen worden wäre oder wenn der Erbe bereits glaubte, dass er wirksam ausgeschlagen hätte.
Ich frage mich daher, ob in meinem Fall eine objektive Kausalität vorliegt und die Anfechtung begründet ist.
Ich hätte da kein Problem gesehen, bin jedoch nach der gefundenen Rechtsprechung etwas verwirrt.

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Anfechtung Erbschaftsannahme wegen Fristversäumnis

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