mercredi 7 septembre 2016

Aufhebung Erbbaurecht und Erlöschen subj. dingl. Vorkaufsrecht

Im Erbbaugrundbuch ist ein subjektiv dingliches Vorkaufsrecht eingetragen, wonach sehr viele Grundstücke und folglich sehr viele Eigentümer die Berechtigten des Vorkaufsrechtes sind.
Das Erbbaurecht soll nun aufgehoben werden und ich habe die Zustimmung aller Berechtigten des Erbbaurechtes in der Form des § 29 GBO angefordert.
Der Notar ist nun der Ansicht, dass die Zustimmungen der Berechtigten des Vorkaufrechtes nicht nötig sind. Er argumentiert damit, dass das Vorkaufsrecht nur auflösend bedingt bestellt wurde. Die Bedingung wurde damals im Grundbuch nicht eingetragen. Nach Einsicht der damaligen Bewilligung ist ersichtlich, dass das Vorkaufsrecht "für die Dauer des Erbbaurechtes" bestellt wurde. Folglich soll das Vorkaufsrecht erloschen sein und die Berechtigten müssen nicht zustimmen. Problematisch finde ich nun, dass die Aufhebung des Erbbaurechtes noch gar nicht wirksam ist, da die Aufhebung noch nicht eingetragen wurde. Somit wäre das Vorkaufsrecht nicht erloschen und die Berechtigten müssen weiter zustimmen.

Ich danke für alle Anregungen.


Aufhebung Erbbaurecht und Erlöschen subj. dingl. Vorkaufsrecht

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