Die erfahrenen Familienrechtspfleger können mir hier sicher weiterhelfen. Ich mache gerade Vertretung im Familienbereich: Ein minderjähriger Flüchtling ( Senegal, Mutter verstorben, Aufenthalt Vater unbekannt, über weitere Familie nichts bekannt) steht unter Vormundschaft eines Jugendvereins. Leider ist das Bürschchen seit 31.5.2016 vermisst. Die polizeiliche Suche ist wohl ohne Erfolg geblieben, es gibt auch keine Anhaltspunkte, wo der Minderjährige sich aufhalten könnte. Da der Verein die Vormundschaft nicht mehr aktiv ausüben kann, bittet er einerseits um Aufhebung der Vormundschaft, andererseits um seine Entlassung als Vormund. Für ersteres sehe ich nach 1882 BGB keinen Grund, bei der Entlassung bin ich mir unsicher. 1887 verlangt ja einen anderen geeigneten Vormund und der Wechsel muss dem Wohl des Jugendlichen dienen. Also geht das wohl auch nicht. Wie handhaben das andere Gerichte, wenn der Mündel verschwindet. Wir da die Vormundschaft aufgehoben oder der Vormund ohne Ersatz entlassen?
Entlassung des 'Vormunds
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