Ich habe mal eine Verständnisfrage. :oops:
Es wurde am 12.08.16 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und auch eröffnet als Verbraucherinsolvenzverfahren.
Die Frist für die Rückschlagsperre beträgt 3 Monate, gem. § 88 Abs. 2 InsO.
Der Schuldner hat 2 PfÜBse von März und April. Die Rückschlagsperre greift also nicht. Gepfändet wurde jeweils bei der Bank und beim Arbeitgeber.
Wenn ich das richtig sehe, sind diese Absonderungsgläubiger gem. § 50 InsO. Für den Lohn herrscht ein Vollstreckungsverbot, gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Und was ist mit der Vollstreckung bei der Bank? Bis zu welchem Zeitpunkt erhalten die Gläubiger dann noch etwas aus den Einzelvollstreckungsmaßnahmen?
Es wurde am 12.08.16 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und auch eröffnet als Verbraucherinsolvenzverfahren.
Die Frist für die Rückschlagsperre beträgt 3 Monate, gem. § 88 Abs. 2 InsO.
Der Schuldner hat 2 PfÜBse von März und April. Die Rückschlagsperre greift also nicht. Gepfändet wurde jeweils bei der Bank und beim Arbeitgeber.
Wenn ich das richtig sehe, sind diese Absonderungsgläubiger gem. § 50 InsO. Für den Lohn herrscht ein Vollstreckungsverbot, gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Und was ist mit der Vollstreckung bei der Bank? Bis zu welchem Zeitpunkt erhalten die Gläubiger dann noch etwas aus den Einzelvollstreckungsmaßnahmen?
Was passiert, wenn die Rückschlagsperre nicht greift?
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