Im Grundbuch ist die KG X eingetragen. Die KG will ihr Grundstück verkaufen. Im Kaufvertrag vom Juli (zunächst Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung) tritt der Komplementär A als Geschäftsführer sowie in eigenem Namen als Verkäufer auf. Er erklärt, die KG wäre durch Einzug des einzigen Kommanditanteils umgewandelt in die Einzelfirma A. Die Anmeldung der Umwandlung sei erfolgt, jedoch noch nicht eingetragen, sodass er die Auflassung sowohl als Komplementär und GF der KG als auch im eigenen Namen erklärt.
Kurz nach diesem Antrag teilt ein Gläubiger unter Vorlage aller Nachweise mit, dass über das Vermögen des Kommanditisten im April das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Nach dieser Information habe ich per Zwischenverfügung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Berichtigung des Grundbuches (Rechtsträgerwechsel/Anwachsung beim letzten Gesellschafter A/§§ 131/161 HGB) auf den A vor Vollzug des vorliegenden Kaufvertrages (Eintragung der AV) angefordert.
Nun teilt mir der Notar per FAX mit, es gäbe eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, sodass § 131 Abs. 3 HGB nicht greife. Laut Vertrag habe der verbliebene Gesellschafter A 6 Monate ab Beschluss über die Insolvenzeröffnung Zeit zu beschließen, ob die Liquidation der Gesellschaft beschlossen werden soll oder ob ihm, dem A, das Gesellschaftsvermögen anwächst. Eine Entscheidung habe der A bisher noch nicht getroffen, es bestehe derzeit demnach ein " Schwebezustand".
Da somit auch noch keine Anwachsung erfolgt sei, könne das Grundbuchamt keine UB fordern.
Wie seht ihr das?
Kurz nach diesem Antrag teilt ein Gläubiger unter Vorlage aller Nachweise mit, dass über das Vermögen des Kommanditisten im April das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Nach dieser Information habe ich per Zwischenverfügung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Berichtigung des Grundbuches (Rechtsträgerwechsel/Anwachsung beim letzten Gesellschafter A/§§ 131/161 HGB) auf den A vor Vollzug des vorliegenden Kaufvertrages (Eintragung der AV) angefordert.
Nun teilt mir der Notar per FAX mit, es gäbe eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, sodass § 131 Abs. 3 HGB nicht greife. Laut Vertrag habe der verbliebene Gesellschafter A 6 Monate ab Beschluss über die Insolvenzeröffnung Zeit zu beschließen, ob die Liquidation der Gesellschaft beschlossen werden soll oder ob ihm, dem A, das Gesellschaftsvermögen anwächst. Eine Entscheidung habe der A bisher noch nicht getroffen, es bestehe derzeit demnach ein " Schwebezustand".
Da somit auch noch keine Anwachsung erfolgt sei, könne das Grundbuchamt keine UB fordern.
Wie seht ihr das?
Kommanditgesellschaft und Insolvenz eines Gesellschafters
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