Die obsiegende Partei, vertreten durch einen Haupt- und einen Unterbevollmächtigten, stellt Kostenfestsetzungsantrag. Gegen den darauf erlassenen Kfb legt der Unterbevollmächtigte der obsiegende Partei Erinnerung ein. Der Erinnerung wird stattgegeben, die Kosten werden der Gegenseite auferlegt. Nunmehr stellt der Unterbevollmächtigte Antrag auf Festsetzung der Kosten des Erinnerungsverfahrens. In diesem Antrag wird die Nr. 3500 vv RVG zweimal angesetzt, einmal für den Hauptbevollmächtigten und einmal für den Unterbevollmächtigten. Ist das möglich? Auf Widerspruch der unterlegenen Partei gibt der Unterbevollmächtigte an, dass es mit dem Hauptbevollmächtigten so vereinbart war, dass der Unterbevollmächtigte auch das Kostenfestsetzungsverfahren übernimmt, zumal der Unterbevollmächtigte auch an der Verhandlung teilgenommen hat. Ausserdem würden die angesetzte Kosten des Erinnerungsverfahrens niedriger sein, als die Kosten, welche entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigt zur Informationsreise angereist wäre. Ich kann das ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Weder erachte ich es als notwendig, dass sich zwei Kanzleien mit der Kostenerinnerung befassen, zumal der Unterbevollmächtigte selbst feststellt, dass er mit der Kostenfestsetzung beauftragt war. Zum anderen kann doch eine Informationsreise im Erinnerungsverfahren gegen einen Kfb nicht notwendig sein. Wie seht ihr das?
Kostenfestsetzung Erinnerungsverfahren Hauptbevollmächtigter Unterbevollmächtigter
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