Hallo, ich komme hier nicht weiter. PKH-Vergütung (Streitwert: bis 6000,00 , abzüglich hälftige Gebühr aus Beratungshilfe) = 545,14 . Wahlanwaltsvergütung bzw. Antrag nach §§ 103 ff. unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr = 508,25 . Eine Kollegin hat die Akte dem Revisor vorgelegt; dieser hat gegen die PKH Festsetzung Erinnerung eingelegt: Der Anwalt kann aus der Landeskasse nicht mehr bekommen, als er vom Gegner verlangen könne; es sollen 36,89 vom Anwalt zurückgezahlt werden.
Ich kann mich aber der Meinung der Kollegin und des Revisors nicht anschließen: Der Anwalt kann doch nichts dafür, dass die Wahlanwaltsvergütung durch Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr niedriger ist, als die PKH-Vergütung; bei der PKH kann ich sie nicht anrechnen und Zahlungen sind laut Anwalt auch nicht erfolgt. Der Anwalt hat doch diesen Anspruch gegen die Staatskasse.
Oder habe ich einen Denkfehler? Für mich heißt es eigentlich nur, dass die Festsetzung nach §§ 103 ff. nicht stattfinden kann und der Übergang auf die Landeskasse nicht höher als der Erstattungsanspruch gegen den Gegner sein kann. Die 36,89 bleiben beim Anwalt und ich könnte deswegen noch eine Prüfung nach § 120a machen???
Ich kann mich aber der Meinung der Kollegin und des Revisors nicht anschließen: Der Anwalt kann doch nichts dafür, dass die Wahlanwaltsvergütung durch Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr niedriger ist, als die PKH-Vergütung; bei der PKH kann ich sie nicht anrechnen und Zahlungen sind laut Anwalt auch nicht erfolgt. Der Anwalt hat doch diesen Anspruch gegen die Staatskasse.
Oder habe ich einen Denkfehler? Für mich heißt es eigentlich nur, dass die Festsetzung nach §§ 103 ff. nicht stattfinden kann und der Übergang auf die Landeskasse nicht höher als der Erstattungsanspruch gegen den Gegner sein kann. Die 36,89 bleiben beim Anwalt und ich könnte deswegen noch eine Prüfung nach § 120a machen???
PKH-Vergütung höher als Wahlanwaltsvergütung
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