Hallo.
Mir liegt folgender Fall vor:
Es liegt ein handschriftliches Testament vor, worin der Verstorbene bestimmt:
"Zum Erbe berufe ich die gemeinnützige xy-Stiftung mit Sitz in Z.
Zweck der Stiftung sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des Tierschutzes, die Stiftungszwecke sollen insbesondere durch die Förderung der a, b, c und d-Organisationen verwirklicht werden.
Die Stiftung wird durch einen Vorstand vertreten der aus bis zu drei natürlichen Personen besteht.
Sollte die Stiftung bei meinem Tode noch nicht gegründet sein, errichte ich sie hiermit von Todes wegen.
Die Stiftung soll sodann von der Testamentsvollstreckerin gemäß der diesem Testament anliegenden Stiftungssatzung nach bürgerlichem Recht gegründet werden und Rechtsfähigkeit erlangen."
Weiter wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker bestimmt.
Dem Testament ist eine maschinenschriftliche Satzung beigefügt, welche handschriftlich unterschrieben wurde, drei Absätze wurden mit einem handschriftlichen "?" versehen. Die maschinenschriftliche Satzung widerspricht nicht den obigen Anordnungen im Testament, führt diese nur weiter aus bzw. ergänzt diese, jedoch findet keine Ergänzung oder Änderung zum Zweck, zum Sitz und zum Namen der Stiftung statt.
Ich habe nun gelesen, dass die Satzung auch der Form des Stiftungsgeschäfts entsprechen muss. Das tut sie nicht, da maschinenschriftlich.
Unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (OLG Stuttgart vom 10 06.2009 mit Anmerkung Wachter und LG Berlin vom 26.05.2000) habe ich diese jedoch so verstanden, dass wichtig ist, dass der Zweck der Stiftung im Testament formgerecht bestimmt ist. Dies liegt hier vor. Auch die weiteren Mindesterfordernisse des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB wurden im Testament genannt, bis auf Regelungen über das Vermögen der Stiftung § 81 Abs. 1 S. 3 BGB.
Ist die beigefügte Satzung nun formunwirksam und gelten nur die Bestimmungen im Testament und müssen diese seitens der Anerkennungsbehörde ergänzt werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 4 BGB und kann dennoch von einem wirksamen Stiftungsgeschäft mit Erbeinsetzung ausgegangen werden?
Kann dem Testament eine Vermögenswidmung unterstellt werden?
So einen Fall hatte ich noch nicht. Daher vielen Dank für Eure Mithilfe.
Mir liegt folgender Fall vor:
Es liegt ein handschriftliches Testament vor, worin der Verstorbene bestimmt:
"Zum Erbe berufe ich die gemeinnützige xy-Stiftung mit Sitz in Z.
Zweck der Stiftung sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des Tierschutzes, die Stiftungszwecke sollen insbesondere durch die Förderung der a, b, c und d-Organisationen verwirklicht werden.
Die Stiftung wird durch einen Vorstand vertreten der aus bis zu drei natürlichen Personen besteht.
Sollte die Stiftung bei meinem Tode noch nicht gegründet sein, errichte ich sie hiermit von Todes wegen.
Die Stiftung soll sodann von der Testamentsvollstreckerin gemäß der diesem Testament anliegenden Stiftungssatzung nach bürgerlichem Recht gegründet werden und Rechtsfähigkeit erlangen."
Weiter wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker bestimmt.
Dem Testament ist eine maschinenschriftliche Satzung beigefügt, welche handschriftlich unterschrieben wurde, drei Absätze wurden mit einem handschriftlichen "?" versehen. Die maschinenschriftliche Satzung widerspricht nicht den obigen Anordnungen im Testament, führt diese nur weiter aus bzw. ergänzt diese, jedoch findet keine Ergänzung oder Änderung zum Zweck, zum Sitz und zum Namen der Stiftung statt.
Ich habe nun gelesen, dass die Satzung auch der Form des Stiftungsgeschäfts entsprechen muss. Das tut sie nicht, da maschinenschriftlich.
Unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (OLG Stuttgart vom 10 06.2009 mit Anmerkung Wachter und LG Berlin vom 26.05.2000) habe ich diese jedoch so verstanden, dass wichtig ist, dass der Zweck der Stiftung im Testament formgerecht bestimmt ist. Dies liegt hier vor. Auch die weiteren Mindesterfordernisse des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB wurden im Testament genannt, bis auf Regelungen über das Vermögen der Stiftung § 81 Abs. 1 S. 3 BGB.
Ist die beigefügte Satzung nun formunwirksam und gelten nur die Bestimmungen im Testament und müssen diese seitens der Anerkennungsbehörde ergänzt werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 4 BGB und kann dennoch von einem wirksamen Stiftungsgeschäft mit Erbeinsetzung ausgegangen werden?
Kann dem Testament eine Vermögenswidmung unterstellt werden?
So einen Fall hatte ich noch nicht. Daher vielen Dank für Eure Mithilfe.
Stiftung von Todes wegen Form
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