Hallo,
mit liegt ein Pfüb vom Juli 2016 vor; gepfändet wurde das Altersruhegeld/Rente. Der Gläubiger beantragt nun nach § 850 c Abs. 4 ZPO, dass die Ehefrau bei der Berechnung d. unpfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sei, da diese eigene Einkünfte erzielt.
Soweit habe ich kein Problem. Die Ehefrau hat Einkünfte von 1500 Euro laut Vermögensabschrift des Schuldners. Ich würde dem Antrag also stattgeben.
Der Schuldner teilt jetzt aber in der Anhörung mit, dass er Insolvenzeröffnung beantragt hat. Und legt gleichzeitig einen Beschluss des Insolvenzgerichts vor, wonach aufgrund von § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 306 Abs. 2 InsO vorläufige Sicherung der Masse angeordnet wird. Laut Beschluss gilt die einstweilige Einstellung insbesondere für die Zwangsvollstreckung meines antragstellenden Gläubigers.
Der Gläubiger besteht auf eine Entscheidung über seinen Antrag.
Ich habe grade Zweifel, ob ich über den Antrag aktuell überhaupt noch entscheiden kann, bin aber eigentlich der Ansicht, dass das geht... schließlich ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ja schon vorhanden und ich ändere quasi nur etwas am pfandfreien Betrag...
Für Denkanstöße wäre ich dankbar :-)
mit liegt ein Pfüb vom Juli 2016 vor; gepfändet wurde das Altersruhegeld/Rente. Der Gläubiger beantragt nun nach § 850 c Abs. 4 ZPO, dass die Ehefrau bei der Berechnung d. unpfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sei, da diese eigene Einkünfte erzielt.
Soweit habe ich kein Problem. Die Ehefrau hat Einkünfte von 1500 Euro laut Vermögensabschrift des Schuldners. Ich würde dem Antrag also stattgeben.
Der Schuldner teilt jetzt aber in der Anhörung mit, dass er Insolvenzeröffnung beantragt hat. Und legt gleichzeitig einen Beschluss des Insolvenzgerichts vor, wonach aufgrund von § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 306 Abs. 2 InsO vorläufige Sicherung der Masse angeordnet wird. Laut Beschluss gilt die einstweilige Einstellung insbesondere für die Zwangsvollstreckung meines antragstellenden Gläubigers.
Der Gläubiger besteht auf eine Entscheidung über seinen Antrag.
Ich habe grade Zweifel, ob ich über den Antrag aktuell überhaupt noch entscheiden kann, bin aber eigentlich der Ansicht, dass das geht... schließlich ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ja schon vorhanden und ich ändere quasi nur etwas am pfandfreien Betrag...
Für Denkanstöße wäre ich dankbar :-)
Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO in Verbindung mit vorl. Massesicherung InsO
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